Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_204/2024 vom 2. Juli 2025 detailliert zusammen.
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. strafrechtliche Abteilung, Az. 6B_204/2024, datiert vom 2. Juli 2025, behandelt eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Gegenstand der Verhandlung waren Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und das Waffengesetz (WG), wobei der Beschwerdeführer primär Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör rügte.
II. Sachverhalt (Kurzfassung) Dem Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, in der Zeit vom Februar bis November 2019 Anstalten zur Herstellung von Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% getroffen zu haben, indem er Bestandteile und Utensilien für eine Indooranlage erwarb. Ferner wurde ihm zur Last gelegt, im November 2019 eine Gasdruckpistole sowie Munition ohne Berechtigung besessen zu haben. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte A._ zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer bedingten Geldstrafe. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde festgestellt, hatte jedoch keine Auswirkungen auf den Schuldspruch.
III. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügte primär eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, namentlich hinsichtlich beider Anklagepunkte. Er machte zudem geltend, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei verletzt worden und sein Anspruch auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör sei missachtet worden. Seine Eventualanträge auf Freispruch, Herausgabe sichergestellter Gelder und Schadenersatz basierten auf diesen Rügen.
IV. Massgebende Rechtsgrundsätze des Bundesgerichts
Sachverhaltsfeststellung und Willkür (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde. Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn sie in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Die blosse Möglichkeit einer anderen Lösung genügt nicht. Die Willkürrüge muss substanziiert begründet werden.
Indizienbeweis: Liegen keine direkten Beweise vor, ist ein indirekter Beweis zulässig. Aus bewiesenen, nicht unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen (Indizien) wird auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Der Beschwerdeführer muss bei einer Willkürrüge die gesamte Beweislage in den Blick nehmen und darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich ist, nicht nur einzelne Indizien.
In dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK):
V. Detaillierte Begründung des Gerichts
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und erachtet die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet oder unzulässig:
Allgemeine Kritik an der Beweiswürdigung: Das Bundesgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer grösstenteils darauf beschränkt, einzelne Indizien falsch gewürdigt zu sehen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sei. Dies sei für eine Willkürrüge unzureichend, zumal der "in dubio pro reo"-Grundsatz nicht auf einzelne Indizien anwendbar sei. Seine Ausführungen seien grösstenteils appellatorischer Natur, indem er lediglich seine persönliche Sicht der Dinge darlege und sich nicht genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze.
Vorwurf des Betäubungsmittelgesetzes:
Vorwurf des Waffengesetzes: Der Beschwerdeführer behauptete, der Tresor mit der Waffe habe in einem Büro gestanden, welches auch der Geschäftssitz seiner F._ GmbH sei, und er könne nicht unterstellt werden, dass nur er Zugang dazu gehabt habe. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, welche erwog, dass es sich bei der F._ GmbH des Beschwerdeführers lediglich um ein "Hobby" handle und nicht um eine florierende Firma mit zahlreichen Mitarbeitern, die in seiner Privatwohnung ein- und ausgingen und Zugang zum Tresor gehabt hätten. Die Rüge wurde als rein appellatorisch und ungenügend begründet taxiert und nicht weiter behandelt.
In dubio pro reo und faires Verfahren: Da die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich oder unhaltbar erachtet wurde und die Vorinstanz die Alternativhypothese des Beschwerdeführers umfassend geprüft und schlüssig verworfen hat, sah das Bundesgericht auch keine Verletzung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel. Ebenso wurden die Rügen bezüglich des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs als unbegründet zurückgewiesen.
VI. Entscheid und Quintessenz
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Wesentliche Punkte des Urteils: