Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_335/2024 vom 3. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juli 2025, Az. 6B_335/2024

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Der Beschwerdeführer wurde von den Vorinstanzen wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und weiterer Delikte verurteilt. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Verwertbarkeit bestimmter Zeugenaussagen, die antizipierte Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung.

II. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 8. September 2018 um ca. 00:35 Uhr in U.__ als Lenker seines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand einen Selbstunfall verursacht zu haben, wobei fünf Metallpfosten beschädigt wurden. Anschliessend habe er die Unfallstelle verlassen und auf polizeiliche Kontaktversuche nicht reagiert.

Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft verurteilte A.__ unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Hinderung einer Amtshandlung sowie weiteren Delikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten und einer bedingten Geldstrafe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche im Wesentlichen und erhöhte die bedingte Freiheitsstrafe auf 8.5 Monate.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch von allen Vorwürfen. Seine Hauptargumente waren: 1. Verletzung des Konfrontationsanspruchs und nicht gehörige Vertretung (E. 1). 2. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (E. 2). 3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung (E. 3).

IV. Erwägungen des Bundesgerichts im Detail

1. Zum Konfrontationsanspruch und der gehörigen Vertretung (E. 1)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht legte die grundlegenden Verfahrensgarantien dar. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieses Recht konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen (Konfrontationsanspruch), ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person mindestens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf diese Rechte kann ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Beweise, die unter Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, sind gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertbar, die nicht anwesend war (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1). Für eine substanziierte Rüge vor Bundesgericht sind die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu beachten.

  • Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer an der polizeilichen Befragung von B._ als Auskunftsperson (8. September 2018) kein Teilnahmerecht hatte, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschuldigt war, vom Unfallort geflüchtet war und Kontaktversuche der Polizei ignorierte. Entscheidend war die Zeugeneinvernahme von B._ am 14. Juli 2020. Zu dieser Einvernahme, in der B._ seine früheren Aussagen einlässlich bestätigte, war der Beschwerdeführer eingeladen. Er verzichtete jedoch auf die Teilnahme. Da sein Wahlverteidiger anwesend war, zahlreiche Ergänzungsfragen stellte und das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnete, ging die Vorinstanz von einem Verzicht auf die persönliche Konfrontation und einer gehörigen Vertretung aus. Die Tatsache, dass B._ an einer späteren Konfrontation am 7. Januar 2022 seine Aussagen nicht nochmals bestätigen wollte, ändere nichts an der ordnungsgemässen Konfrontation und Verwertbarkeit der früheren Aussagen (E. 1.2.1). Hinsichtlich der Rüge des Interessenskonflikts des damaligen Rechtsvertreters C._ erwog die Vorinstanz, dass die gegen C._ erhobenen Vorwürfe (Angebot von Geld für Falschaussagen durch B._) erst nach Abschluss der eigentlichen Zeugenbefragung zu den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikten fielen. Zu diesem Zeitpunkt sei völlig offen gewesen, ob C._ je formell beschuldigt werde. Ein Interessenskonflikt im Sinne des Anwaltsgesetzes sei daher nicht erkennbar gewesen (E. 1.2.2).

  • Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet oder ungenügend substanziiert ab. Es bestätigte, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits am 14. Juli 2020 eine Konfrontationsmöglichkeit eingeräumt hatte. Der Beschwerdeführer habe darauf verzichtet, was ihm nicht zum Vorteil gereichen könne. Die Anwesenheit und Mitwirkung seines Wahlverteidigers an dieser Einvernahme, die auch Fragen stellte und das Protokoll unterzeichnete, sei ausreichend. Die spätere Weigerung des Zeugen, seine Aussagen erneut zu bestätigen, ändere nichts an der Rechtmässigkeit der Konfrontation vom 14. Juli 2020 (E. 1.4). Auch die Rüge des Interessenkonflikts wurde verworfen. Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz, dass die gegen den Verteidiger erhobenen Vorwürfe zeitlich nach der relevanten Zeugenaussage erfolgten und nicht unmittelbar den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Sachverhalt betrafen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern C._ sich in einem relevanten Interessenkonflikt befunden haben sollte. Die Aussagen von B._ seien somit verwertbar (E. 1.5).

2. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch antizipierte Beweiswürdigung (E. 2)

  • Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt. Die Strafbehörden können auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, dass ein an sich taugliches Beweismittel ihre bereits gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern vermag. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).

  • Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz lehnte den Antrag auf eine erneute Einvernahme von B.__ ab, da dieser sich bereits fünfmal vernehmen liess, in der letzten Einvernahme die Aussage verweigerte und in zwei Schreiben seine bisherigen Aussagen zurückzog mit dem Hinweis, sich nicht mehr erinnern zu können. Von einer nochmaligen Befragung sei keine bedeutsame Erkenntnis für die Urteilsfindung zu erwarten gewesen (E. 2.2).

  • Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen vorinstanzlichen Entscheidbegründung auseinandersetzte, was den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügte (E. 2.4).

3. Zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 3)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Die Rüge muss explizit und substanziiert in der Beschwerde vorgebracht werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

  • Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz nahm eine ausführliche Beweiswürdigung vor. Sie kam zum Ergebnis, dass keinerlei Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Unfallfahrzeugs war und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Sie führte aus, dass es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführers handelte und er zur Unfallzeit darin sass. Sein Bestreiten der Fahrereigenschaft, ohne einen anderen Fahrer zu nennen, widerspreche der Logik, insbesondere da das Entfernen der Nummernschilder (eines mit seiner DNA) und seine Flucht vom Unfallort sowie das Ignorieren von Polizeianrufen auf ihn als Fahrer hindeuteten. Zudem habe der Beschwerdeführer in früheren Einvernahmen offensichtlich gelogen. Die Aussagen von B._, die den Beschwerdeführer als Fahrer und betrunken bezeichneten, seien stringent und konsistent. Die spätere Aussageverweigerung bzw. Relativierung von B.__s Aussagen durch diesen selbst stärke den Verdacht, dass der Beschwerdeführer Einfluss genommen habe. Eine ähnliche Entwicklung zeigte sich bei Zeugen D._. Die Vorinstanz hielt fest, dass selbst ohne die Aussagen von B.__ keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestünden (E. 3.2).

  • Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Willkürrüge ab. Es stellte fest, dass die Kritik des Beschwerdeführers grösstenteils appellatorischer Natur sei und er sich nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze (E. 3.4). Die Vorinstanz habe eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, die weder in einzelnen Punkten noch im Ergebnis offensichtlich falsch und damit willkürlich sei. Hypothetische Vorbringen oder die wiederholte unsubstanzierte Rüge der Unverwertbarkeit von B.__s Aussagen verfingen nicht. Die Sachverhaltsfeststellung beruhe nicht auf Mutmassungen. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche erhob der Beschwerdeführer keine begründeten Rügen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigten (E. 3.5).

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten auferlegt.

VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers. Die Rügen bezüglich der Verletzung des Konfrontationsanspruchs und der gehörigen Vertretung wurden abgewiesen, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Konfrontation ordnungsgemäss eingeräumt worden war und sein Rechtsvertreter anwesend war; ein relevanter Interessenkonflikt des Anwalts wurde verneint. Die Rüge der unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung wurde als ungenügend begründet taxiert und nicht behandelt. Schliesslich wurde die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche den Beschwerdeführer als Lenker des Unfallfahrzeugs identifizierte, als nicht willkürlich befunden, da sie auf einer umfassenden und plausiblen Würdigung verschiedener Indizien und Zeugenaussagen (trotz späterer Relativierungen) beruhte.