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Im Urteil 1C_125/2024 vom 12. Mai 2025 hatte sich das Schweizerische Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen die Baubewilligung einer Mobilfunk-Antennenanlage der Swisscom (Schweiz) AG in Pfäffikon auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführenden, darunter der Verein A.__ und mehrere Privatpersonen, fochten ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich an, welches die von der Baubehörde Pfäffikon erteilte Bewilligung für die Antennenanlage bestätigte.
1. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Die Baubehörde Pfäffikon erteilte der Swisscom (Schweiz) AG am 26. Oktober 2020 die Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage. Ein Rekurs der Beschwerdeführenden beim Baurekursgericht des Kantons Zürich führte zu zusätzlichen Auflagen (Einreichung eines neuen Baugesuchs bei Erhöhung der Sendeleistung; sofortige Leistungsreduktion bei Überschreitung des Anlagegrenzwerts an bestimmten Orten mit empfindlicher Nutzung – OMEN). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde der heutigen Beschwerdeführenden im Wesentlichen ab. Gegen dieses Urteil gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht, mit dem Hauptantrag, das angefochtene Urteil und die Baubewilligung aufzuheben, sowie subsidiären Anträgen auf Rückweisung zur Neubeurteilung und Prüfung der Vereinbarkeit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) mit übergeordnetem Recht.
2. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ein. Die beschwerdeführenden natürlichen Personen wurden als besonders berührt und damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt befunden, da sie innerhalb des praxisgemäss berechneten Einspracheradius wohnen oder Grundeigentum besitzen. Auch der Verein A.__ war gemäss der Doktrin der "egoistischen Verbandsbeschwerde" (BGE 150 II 123 E. 4.4) zur Beschwerde berechtigt, da ein Grossteil seiner Mitglieder (27 von 33) ebenfalls vom Vorhaben betroffen ist und die Wahrung ihrer Interessen zu seinen statutarischen Aufgaben (vernünftiger Umgang mit Mobilfunk, Vorsorge und Schutz vor nichtionisierender Strahlung) gehört.
3. Prozedurale und sachverhaltliche Rügen Verschiedene prozedurale Rügen der Beschwerdeführenden wurden vom Bundesgericht abgewiesen oder nicht zugelassen: * Rügen bezüglich der Nichteinhaltung eines kantonalen Dialogmodells oder eines Kaskadenmodells der Gemeinde wurden als unzureichend begründet verworfen, da nicht dargelegt wurde, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. * Ebenso wurden allgemeine Rügen der Verletzung des Umweltschutzgesetzes als zu unspezifisch betrachtet. * Die Rüge, das Verwaltungsgericht sei auf die Frage der Reflexionswirkungen nicht eingegangen, wurde ebenfalls zurückgewiesen, da die Beschwerdeführenden nicht darlegen konnten, welche kantonale Verfahrensnorm überspitzt formalistisch angewendet worden wäre. Zudem können im Bundesgerichtsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur unter engen Voraussetzungen (Art. 99 Abs. 1 BGG) vorgebracht werden. * Später in der Replik nachgeschobene Rügen (z.B. falsche Distanzangaben im Standortdatenblatt) wurden als verspätet abgewiesen.
4. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführenden machten eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, insbesondere weil das Verwaltungsgericht nicht explizit auf den Herzschrittmacher einer Beschwerdeführerin und die gerügten Grundrechte (Art. 10 BV "bzw. 2 und 8") eingegangen sei. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung. Es hielt fest, dass das Verwaltungsgericht zwar nicht jeden einzelnen Punkt explizit widerlegen müsse, die Begründung aber die wesentlichen Punkte abdecken müsse. Das Verwaltungsgericht habe sich in seinen Erwägungen mit den gesundheitlichen Bedenken befasst, das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip und die NISV-Grenzwerte erörtert und deren Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht dargelegt. Dies habe den Beschwerdeführenden ermöglicht, das Urteil sachgerecht anzufechten.
5. Mündliche Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Art. 6 Abs. 1 EMRK durch Verzicht auf eine mündliche Verhandlung verletzt, wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach von einer mündlichen Verhandlung abgewichen werden kann, wenn die Sache ausschliesslich rechtliche oder ausgesprochen technische Fragen betrifft oder gestützt auf die Akten angemessen beurteilt werden kann. Zwar spreche eine "konkrete Opfersituation" grundsätzlich für eine mündliche Verhandlung. Im vorliegenden Fall sei jedoch die individuelle Empfindlichkeit auf nichtionisierende Strahlung, einschliesslich der Situation von Herzschrittmacherträgern, nicht massgebend für die Beurteilung der konkreten Baubewilligung, da Art. 13 Abs. 2 USG die Wirkungen auf empfindliche Personengruppen bereits bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte berücksichtigt.
6. Berechnung des Anlagegrenzwerts und Akteneinsichtsrecht Die Beschwerdeführenden kritisierten verschiedene Aspekte der Berechnung der Anlagegrenzwerte, insbesondere für die OMEN 2 und 31, sowie die Nichtedition von MSI-Pattern-Files. * OMEN 2 (Betondecke und Durchbruch): Das Bundesgericht stützte sich auf den Bericht eines Bauingenieurs, der eine Stahlbetondecke festgestellt hatte, und befand es als nicht willkürlich, von deren Dämpfungswirkung auszugehen. Hinsichtlich eines angeblichen "Durchbruchs" verwies es auf die Stellungnahme des BAFU, wonach dieser sich unterhalb der Antennen befinde und die rechnerische Prognose die tatsächliche Strahlung in diesem Bereich tendenziell wesentlich überschätze. Es sah keinen Anlass, von den Feststellungen der Fachbehörde abzuweichen. * OMEN 31 (vertikale Richtungsabschwächungen) und MSI-Pattern-Files: Das BAFU bestätigte anhand der elektronisch vorliegenden Antennendiagramme die Korrektheit der Werte. Die Forderung der Beschwerdeführenden nach Edition der digitalen Daten wurde als unbegründet abgewiesen, da das Verwaltungsgericht den Verzicht auf deren Edition damit begründet hatte, dass die Beschwerdeführenden nicht substantiiert aufgezeigt hätten, weshalb die in den Akten befindlichen (Papier-)Diagramme unzuverlässig seien – eine Begründung, die von den Beschwerdeführenden vor Bundesgericht nicht hinreichend bestritten wurde.
7. Immissionsgrenzwerte, Vorsorgeprinzip und Herzschrittmacher Dies war ein Kernpunkt der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden rügten, die NISV-Grenzwerte würden die Empfindlichkeit bestimmter Personengruppen (insb. Elektrosensible, Herzschrittmacherträger) sowie nicht-thermische Wirkungen vernachlässigen und dem Vorsorgeprinzip nicht genügend Rechnung tragen. * Allgemeine Gültigkeit der NISV: Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach es bisher keinen wissenschaftlichen Nachweis für schädliche nicht-thermische Wirkungen unterhalb der NISV-Grenzwerte gibt, die eine Verschärfung der NISV-Grenzwerte rechtfertigen würden. Die geltenden Grenzwerte schaffen eine Sicherheitsmarge in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen. * Elektrosensibilität: Obwohl das Leiden elektrosensibler Personen anerkannt werde, gäbe es keine allgemein anerkannten Kriterien für eine objektive Diagnose oder einen kausalen Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den Beschwerden. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten daher nicht, die NISV-Grenzwerte als rechtswidrig zu beurteilen oder den Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten. * Herzschrittmacher: Das Gericht präzisierte, dass die NISV (Art. 2 Abs. 3 NISV) nicht die Begrenzung der Einwirkungen von Strahlung auf elektrische oder elektronische medizinische Lebenshilfen regelt. Dies falle unter die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5). Die elektromagnetische Verträglichkeit von Mobilfunkbasisstationen werde gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht im Baubewilligungsverfahren geprüft, sondern erst nach der Inbetriebnahme bei Beschwerden über Störungen. Eine präventive Prüfung sei nur ausnahmsweise nötig, wenn ein Störungspotenzial erkennbar sei und die Gefahr von schwerwiegenden Sach- und/oder Personenschäden bestehe. Das Bundesgericht verwies auf sein Urteil von 2005 (1A.218/2004 vom 29. November 2005), wonach die Felder einer Mobilfunk-Basisstation in keiner Alltagssituation imstande seien, elektronische Implantate zu beeinflussen, im Gegensatz zu Mobiltelefonen, bei denen Sicherheitsabstände empfohlen werden. Da keine abweichenden neueren Erkenntnisse vorlägen, wurde keine Gefahr von schwerwiegenden Schäden als erkennbar erachtet.
8. Messmethode 5G Die Beschwerdeführenden behaupteten, es gebe keine taugliche Messmethode für 5G-Mobilfunkanlagen. Das Bundesgericht hielt an seiner mehrfach bestätigten Rechtsprechung fest, wonach die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zwecktauglich seien (Urteil 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3).
9. Parteientschädigung Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Bundesgericht prüfte dies lediglich auf Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es anerkannte, dass das Bundesgericht selbst einer durch internen Rechtsdienst vertretenen Partei im eigenen Verfahren regelmässig keine Parteientschädigung zuspricht (Art. 68 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Fall sei die Parteientschädigung durch das Verwaltungsgericht jedoch nicht willkürlich festgesetzt worden, da der Schriftenwechsel (38-seitige Beschwerde plus fünf weitere Stellungnahmen von durchschnittlich 18 Seiten) als "ausserordentlich aufwändig" zu bezeichnen sei und somit ein "besonderer Aufwand" im Sinne des kantonalen Rechts begründet sei. Die Höhe der Entschädigung sei auch nicht übermässig.
Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (da sie durch ihren internen Rechtsdienst vertreten war).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: Das Bundesgericht bestätigte die Baubewilligung für die Mobilfunkantenne. Es hielt fest, dass die geltenden Grenzwerte der NISV weiterhin massgeblich sind und dem Vorsorgeprinzip genügen. Rügen bezüglich nicht-thermischer Effekte und Elektrosensibilität wurden aufgrund fehlender wissenschaftlicher Nachweise zurückgewiesen. Störungen von Herzschrittmachern durch Mobilfunk-Basisstationen wurden im Baubewilligungsverfahren als nicht relevant erachtet, da keine konkrete Gefahr schwerwiegender Schäden nachgewiesen wurde und diese Fragen primär von der VEMV geregelt werden. Auch die Eignung der 5G-Messmethoden wurde bestätigt. Verfahrensfehler der Vorinstanz, einschliesslich der Begründungspflicht und der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, wurden verneint. Die Auferlegung einer Parteientschädigung durch die Vorinstanz wurde als nicht willkürlich befunden, da der Verfahrensaufwand als ausserordentlich hoch eingestuft wurde.