Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_355/2024 vom 14. Mai 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 1C_355/2024 vom 14. Mai 2025) detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_355/2024 vom 14. Mai 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau betreffend eine Baubewilligung. Im Zentrum des Falles steht der Bau einer Stützmauer, die sich teilweise innerhalb des gesetzlich geschützten Gewässerraums eines eingedolten Baches befindet.

Der Beschwerdeführer, A._, erhielt am 23. März 2020 vom Gemeinderat Mettauertal im vereinfachten Verfahren und ohne Einbezug kantonaler Behörden eine Baubewilligung für einen Garagenanbau und eine Geländeprofilierung mittels einer Stützmauer. Erst bei der Schnurgerüstabnahme am 2. September 2020 wurde festgestellt, dass die Stützmauer teilweise im Gewässerraum des eingedolten Widbächlis zu liegen kam. Trotz dieser Feststellung und dem Umstand, dass A._ bereits mit dem Bau begonnen hatte, weigerte er sich, einem Vereinbarungsentwurf der Gemeinde zuzustimmen, der u.a. die Bereitstellung eines Korridors für eine künftige Bachöffnung, die Übernahme der Anpassungskosten durch ihn sowie eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vorsah.

Nachdem A.__ kein nachträgliches Baugesuch einreichte, leitete die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ein. Sie wies das Baugesuch am 28. März 2022 ab, tolerierte die Stützmauer jedoch vorläufig mit der Auflage, sie bei einer künftigen Bachöffnung auf Kosten der jeweiligen Eigentümerschaft und ohne Anspruch auf Entschädigung zurückzubauen. Zudem wurde der Eintrag einer entsprechenden Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angeordnet. Diese Anordnungen wurden vom Gemeinderat Mettauertal am 2. Mai 2022 wiederholt und dem Beschwerdeführer eröffnet. Die hiergegen gerichteten Beschwerden an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau blieben erfolglos.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen und unbestrittene Punkte

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Widbächli ein Fliessgewässer ist, für das gemäss Art. 41a ff. der Gewässerschutzverordnung (GSchV) ein Gewässerraum festzulegen ist (hier: beidseitig 6m). Es ist unbestritten, dass die umstrittene Stützmauer diesen Abstand nicht einhält. Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum grundsätzlich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Die Stützmauer fällt nicht unter diesen Ausnahmetatbestand. Auch ein Bestandesschutz im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GSchV ist nicht gegeben. Folglich ist die Stützmauer gewässerschutzrechtlich nicht bewilligungsfähig. Diese Sach- und Rechtslage wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten.

3. Zentrale Rechtsfragen und Begründung des Bundesgerichts

Die zentralen Streitpunkte vor dem Bundesgericht betrafen die Gültigkeit der ursprünglichen Baubewilligung, die Verhältnismässigkeit des angeordneten Vorgehens, die Frage der Kostentragung für einen allfälligen Rückbau sowie die Zulässigkeit des Grundbucheintrags.

3.1. Gültigkeit der Baubewilligung (Nichtigkeit und Widerruf)

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) die Baubewilligung vom 23. März 2020 als teilnichtig qualifiziert habe, da eine Teilnichtigkeit von Baubewilligungen nicht existiere. Zudem sei es willkürlich, einerseits anzuerkennen, dass die fehlende kantonale Zustimmung für ihn nicht leicht erkennbar gewesen sei, andererseits aber die Nichtigkeit zu bejahen.

Das Bundesgericht weist diese Rügen zurück: * Teilnichtigkeit: Der Beschwerdeführer bringt weder eine Verletzung eines bundesrechtlichen Nichtigkeitsgrundsatzes vor, noch zeigt er eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts auf. Das Verwaltungsgericht hat sich auf seine eigene, langjährige Rechtsprechung gestützt, wonach Baubewilligungen auch bloss teilweise nichtig sein können. Das Bundesgericht erachtet es als stichhaltig, dass nicht das gesamte Bauvorhaben nichtig sein sollte, nur weil ein Nebenpunkt einen erheblichen Mangel aufweist. Die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dieser vorinstanzlichen Begründung führt zur Ablehnung der Rüge aufgrund mangelnder qualifizierter Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). * Erkennbarkeit des Mangels und Nichtigkeit: Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Nichtigkeit der ursprünglichen Baubewilligung "allein schon darauf gründe..., dass es der Bewilligung mangels Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen zur Beanspruchung des Gewässerraums an einem konstitutiven Element oder Gültigkeitserfordernis" fehle. Dieser Mangel führe unabhängig davon zur Nichtigkeit, wie leicht er für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Auch hier genüge der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht, indem er lediglich das Gegenteil behaupte. * Widerruf als Eventualbegründung: Das Bundesgericht billigt zudem die Eventualbegründung des Verwaltungsgerichts, wonach die Baubewilligung (im Bereich des Gewässerraums) auch widerrufen werden könnte, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten. Die Abweisung des Baugesuchs durch die BVU komme einem Widerruf gleich. Das Bundesgericht erachtet es als nicht zu beanstanden, dass die Behörden auf die fälschlicherweise erteilte Baubewilligung zurückkommen.

3.2. Verhältnismässigkeit und Vertrauensschutz

Der Beschwerdeführer beanstandete, der Rückbau der Stützmauer sei unverhältnismässig und die Kostenverteilung unrichtig. Er rügte zudem eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV).

Das Bundesgericht verneint eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes: * Interessenabwägung: Das Verwaltungsgericht hat eine Interessenabwägung vorgenommen: Das gewichtige öffentliche Interesse an der Freihaltung des Gewässerraums und der künftigen Bachöffnung zur Wiederherstellung ökologischer Funktionen überwiege den "bloss finanziellen Schaden" des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht bejaht diese Abwägung. * Kostenangaben: Die Behauptungen des Beschwerdeführers über die massiven Kosten der Stützmauer (Fr. 100'000.-- bis 200'000.--) werden vom Bundesgericht als unsubstanziiert und nicht glaubhaft erachtet, insbesondere im Vergleich zu den Gesamtkosten des Baugesuchs (ca. Fr. 163'000.-- für die Garage und die Mauer). Eine teilweise Anpassung der Mauer im Gewässerraum dürfte nicht gleich hohe Kosten verursachen wie die gesamte Anlage.

3.3. Kostenverteilung für den Rückbau

Ein wesentlicher Punkt für den Beschwerdeführer war die Forderung, dass die Gemeinde und nicht er die Kosten für einen allfälligen künftigen Rückbau tragen müsse, und dass dies bereits im vorliegenden Verfahren geklärt werde. Er stützte sich dabei auf die Feststellung der Vorinstanz, dass der Mangel der Baubewilligung für ihn nicht leicht erkennbar gewesen sei.

Das Bundesgericht verwirft diese Forderung: * Verweisung auf Klageverfahren: Die Vorinstanz hat die Frage der Kostentragung in ein späteres Klageverfahren nach § 60 lit. c VRPG/AG verwiesen. Das Bundesgericht sieht darin keine Willkür. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht ausreichend auseinander, was wiederum zur Ablehnung der Rüge wegen ungenügender Begründung führt (Art. 106 Abs. 2 BGG). * Keine res iudicata: Das Bundesgericht betont ausdrücklich, dass die im negativen Bauentscheid der BVU enthaltene Feststellung, die Stützmauer sei "ohne Anspruch auf Entschädigung" zurückzubauen, dem Beschwerdeführer oder künftigen Eigentümern nicht im Sinne einer res iudicata entgegengehalten werden kann. Die Frage der Kostentragung bleibt somit für ein künftiges Verfahren offen. * Geteilte Verantwortung: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Argumentation auch Aspekte der Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers hervorhob (Nichtbeachten der vorschriftsmässigen Schnurgerüstabnahme vor Baubeginn, Kenntnis des Problems spätestens ab Zustellung des Vereinbarungsentwurfs). Diese Punkte deuten auf eine geteilte Verantwortung für den rechtswidrigen Bau hin, was die Offenhaltung der Frage der Kostentragung und eine potenzielle geteilte Pflicht plausibel erscheinen lässt.

3.4. Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung im Grundbuch

Der Beschwerdeführer rügte auch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Anmerkung des Beseitigungsrevers im Grundbuch. Das Bundesgericht geht auf diese Rüge nicht ein, da der Beschwerdeführer seine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) verletzt hat. Er setzt sich mit den von der Vorinstanz angeführten gesetzlichen Grundlagen und deren Begründung für die Anmerkung nicht auseinander.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  • Illegale Baute: Eine vom Beschwerdeführer errichtete Stützmauer befindet sich unbestrittenermassen widerrechtlich im gesetzlich geschützten Gewässerraum eines Baches.
  • Nichtigkeit der Baubewilligung: Die ursprünglich von der Gemeinde erteilte Baubewilligung ist mangels erforderlicher kantonaler Zustimmung als (teilweise) nichtig zu qualifizieren. Die Erkennbarkeit des Mangels durch den Bauherrn ist für die Nichtigkeit unerheblich, da die kantonale Zustimmung ein konstitutives Gültigkeitserfordernis darstellt.
  • Widerruf: Selbst wenn die Bewilligung nicht nichtig wäre, wäre ein Widerruf aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (Freihaltung des Gewässerraums für ökologische Funktionen) zulässig.
  • Verhältnismässigkeit: Die Anordnung des Rückbaus ist verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Gewässerraumfreihaltung überwiegt den finanziellen Schaden des Bauherrn.
  • Kostenverteilung: Die Frage der Kostentragung für einen künftigen Rückbau wird bewusst einem späteren Klageverfahren vorbehalten und nicht abschliessend entschieden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Rückbau "ohne Anspruch auf Entschädigung" zu erfolgen habe, ist nicht als res iudicata zu verstehen und bindet künftige Gerichte nicht in Bezug auf die Kostentragung. Eine geteilte Verantwortung zwischen Gemeinde und Bauherrn für den rechtswidrigen Bau wird vom Bundesgericht angedeutet.
  • Grundbucheintrag: Die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im Grundbuch wurde mangels substanziierter Rüge des Beschwerdeführers nicht beanstandet.

Das Urteil unterstreicht die strikte Anwendung des Gewässerschutzrechts und die hohe Bedeutung öffentlicher Interessen bei der Bewilligung von Bauvorhaben im Gewässerraum, auch wenn die ursprüngliche Baubewilligung fehlerhaft erteilt wurde. Es verdeutlicht zudem die Grenzen der Vertrauensschutzgewährung bei schwerwiegenden Rechtsmängeln und die Bedeutung der qualifizierten Rügepflicht vor Bundesgericht.