Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025

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Im Folgenden wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 detailliert zusammengefasst.

1. Einleitung Das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2025 (Az. 2C_570/2024) befasst sich mit der Rückforderung von Covid-19-Härtefallmassnahmen. Die A._ AG (Beschwerdeführerin) hatte einen Härtefallbeitrag erhalten, dessen Gewährung an die Bedingung geknüpft war, während drei Jahren keine Dividenden oder Tantiemen auszuschütten. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn forderte den gesamten Beitrag zurück, nachdem es eine vermeintliche Dividendenausschüttung festgestellt hatte, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid reichte die A._ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein.

2. Sachverhalt und Verfahrensablauf Die A.__ AG erhielt am 29. März 2021 einen nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrag von CHF 219'800.-- vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn. Eine zentrale Bedingung war das Verbot, während drei Jahren nach Erhalt des Beitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung Dividenden oder Tantiemen zu beschliessen oder auszuschütten. Bei Nichteinhaltung wurde die ganze oder teilweise Rückforderung vorbehalten.

Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung stellte das Departement fest, dass gemäss Anhang zur Jahresrechnung 2022 der A.__ AG ein Antrag auf Dividendenausschüttung von CHF 20'000.-- an die Generalversammlung erfolgt war. Entsprechend wurde ein um diesen Betrag verminderter Jahresgewinn gegenüber der Steuerbehörde deklariert und Verrechnungssteuer in Höhe von CHF 7'000.-- bezahlt. Zudem wurde im selben Zeitraum ein Betrag von CHF 13'000.-- an das Aktionariat überwiesen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte das Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 28. März 2023 (im Urteilstext irrtümlich 2023 statt 2024 angegeben, aber aus dem Kontext als 2024 zu verstehen) die vollständige Rückzahlung des Härtefallbeitrags. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde am 14. Oktober 2024 ab. Die A.__ AG gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

3. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Kognition) Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht frei (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht wird hingegen nur daraufhin überprüft, ob sie das übergeordnete Recht, insbesondere das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletzt. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erfordern eine präzise Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) sind vor Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vorliegend reichte die Beschwerdeführerin ein Generalversammlungsprotokoll und eine Revisionsbestätigung aus dem Jahr 2024 ein. Das Bundesgericht qualifizierte diese als "unechte Noven", da sie nach dem angefochtenen Urteil entstanden waren und die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hatte, weshalb sie diese nicht bereits der Vorinstanz vorgelegt hatte oder das Urteil Anlass zur nachträglichen Einreichung gegeben hätte. Diese Dokumente wurden daher nicht berücksichtigt.

4. Materielle Prüfung der Beschwerde

4.1. Sachverhaltsfeststellung betreffend die Dividendenauszahlung Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem sie geltend machte, es habe keine Dividendenausschüttung stattgefunden, da kein Generalversammlungsbeschluss vorliege, die Verrechnungssteuer irrtümlich bezahlt und die Beträge sogleich zurückerstattet worden seien. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung haltbar sei. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht, dass die revidierte Jahresrechnung 2022 eine Dividende vorsah, entsprechende Angaben bei der Steuerbehörde gemacht, Verrechnungssteuer bezahlt und ein Betrag an das Aktionariat überwiesen wurde. Die Vorinstanz habe die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rückabwicklung sei gleichentags erfolgt, mangels Belegen als unglaubhaft zurückgewiesen. Das Bundesgericht sah darin keine willkürliche Beweiswürdigung und verneinte auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Beschwerdeführerin keine Beweise dargelegt habe, die nicht ohnehin in ihrem Zugriffsbereich liegen. Die entscheidende Frage, ob ein Mittelabfluss ohne korrekte gesellschaftsrechtliche Formvorschriften ebenfalls eine Verletzung der Verwendungsbeschränkung darstellt, wurde als materielle Rechtsfrage qualifiziert.

4.2. Auslegung des Begriffs "Dividendenausschüttung" und Verletzung der Verwendungsbeschränkung Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Zahlung an das Aktionariat stelle keine Dividendenausschüttung im Sinne der Härtefallbestimmungen dar, da die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften (insbesondere ein Generalversammlungsbeschluss) missachtet worden seien. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge im Lichte des Willkürverbots, da die massgebenden Bestimmungen kantonales Recht betreffen (resp. das eidgenössische Recht, auf das das kantonale Recht verweist, als subsidiäres kantonales Recht gilt). Es erachtete es als vertretbar, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit der Verwendungsbeschränkung nicht von der Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften abhängig machte. Eine gegenteilige Auslegung wäre nicht sachgerecht, da sie Unternehmen, die Gesetzesvorschriften missachten, im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung günstiger behandeln würde. Zudem sei im Gesellschaftsrecht der Begriff der Dividende nicht zwingend an die Einhaltung sämtlicher Formvorschriften gebunden; ein ungerechtfertigter Gewinnbezug gemäss Art. 678 Abs. 1 OR sei auch ohne korrekten Beschluss zurückzuerstatten. Angesichts der unbestrittenen Fakten (Antrag zur Dividendenausschüttung, Zahlungen an Aktionariat und Steuerverwaltung, Rückabwicklung erst nach behördlicher Intervention) war die Annahme der Vorinstanz, dass eine Verwendungsbeschränkung nicht eingehalten wurde, nicht willkürlich.

4.3. Rückwirkungsverbot Die Beschwerdeführerin rügte, die Rückforderung stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Das Bundesgericht erläuterte die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz an ein Ereignis anknüpft, das sich vor seinem Inkrafttreten ereignet hat und abgeschlossen ist. Sie ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (ausdrückliche gesetzliche Grundlage, zeitliche Begrenzung, keine stossenden Ungleichheiten, öffentliches Interesse, Respektierung wohlerworbener Rechte). Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das neue Recht auf Verhältnisse angewendet wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (Dauersachverhalte). Das Bundesgericht prüfte auch hier die Auslegung des kantonalen Rechts unter dem Blickwinkel des Willkürverbots. Es liess offen, ob die Qualifizierung der Vorinstanz als echte Rückwirkung zutreffend ist, da das Ergebnis der Rechtsanwendung jedenfalls nicht unhaltbar sei. Die Gefahr, dass die Rechtsunterworfenen vom Inhalt des neuen Rechts überrascht werden und sich bei dessen Kenntnis anders verhalten hätten (was das Rückwirkungsverbot verhindern soll), bestand vorliegend nicht. Dies, weil bereits im Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags die kantonalen Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 lit. b Härtefallverordnung-SO) die Rückforderung für den Fall der Nichteinhaltung der Verwendungsbeschränkung vorsahen. Zudem waren die Verwendungsbeschränkung und die Rückerstattungspflicht ausdrücklich im Dispositiv der Gewährungsverfügung vom 29. März 2021 aufgeführt. Die Beschwerdeführerin war sich der Bedingungen und Konsequenzen bewusst.

4.4. Verhältnismässigkeit der vollständigen Rückforderung Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, die vollständige Rückforderung sei unverhältnismässig. Das Bundesgericht prüfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) bei der Anwendung kantonalen Rechts ebenfalls nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Zweck der Missbrauchsbekämpfung – zumindest vorliegend – eine vollständige Rückforderung bedinge, da andernfalls ein Anreiz bestehe, auf gut Glück Dividenden auszuschütten. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Auszahlung offenbar nicht mehr auf Unterstützungsgelder angewiesen war. Diese Überlegungen seien im Ergebnis nicht stossend. Eine Dividendenauszahlung lasse den Schluss zu, dass die vollständige Rückzahlung angemessen sei, was nicht offensichtlich unhaltbar sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie laufe Gefahr, in Insolvenz zu geraten, wurde als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen, da aus dem vorinstanzlichen Urteil eine solche Gefahr nicht hervorgehe und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt habe. Die Vorinstanz hatte zudem auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen. Demnach war die vollständige Rückforderung verhältnismässig.

5. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ AG ab, soweit darauf einzutreten war.

Wesentliche Punkte des Urteils: * Definition der "Dividendenausschüttung": Eine Dividendenausschüttung im Sinne der Härtefallbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn die gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften nicht vollständig eingehalten wurden. Der Fokus liegt auf dem tatsächlichen Mittelabfluss, um Missbrauch zu verhindern und keine Anreize für formelle Umgehungen zu schaffen. * Rückwirkungsverbot: Trotz des möglichen Anscheins einer echten Rückwirkung wurde kein Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot festgestellt. Dies, weil die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Härtefallgewährung aufgrund der damals geltenden kantonalen Bestimmungen und der ausdrücklichen Bedingungen in der Gewährungsverfügung Kenntnis von der Verwendungsbeschränkung und der Rückforderungspflicht bei Nichteinhaltung hatte. Es gab keine Überraschung im Rechtssinne. * Verhältnismässigkeit der Rückforderung: Die vollständige Rückforderung des Härtefallbeitrags wurde als verhältnismässig erachtet. Die Auszahlung einer Dividende deutet darauf hin, dass das Unternehmen die Unterstützung nicht mehr dringend benötigt, und die volle Rückforderung dient der effektiven Missbrauchsbekämpfung. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung kann die Zumutbarkeit sicherstellen. * Kognition und Noven: Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden, sofern diese nicht willkürlich ist. Neue Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und deren verspätete Einreichung nicht hinreichend begründet wird, bleiben unberücksichtigt.