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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_584/2024 vom 12. Juni 2025) befasst sich mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines indischen Staatsangehörigen, A.__ (Beschwerdeführer), und dessen Wegweisung aus der Schweiz. Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung dreht sich um den nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und dessen Erlöschen infolge des Vorliegens einer Scheinehe und einer Parallelbeziehung.
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Der Beschwerdeführer reiste 2009 erstmals in die Schweiz ein, um eine Hotelfachschule zu besuchen. Nach einer Rückkehr nach Indien 2010 reiste er 2013 erneut ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für Studium und Praktikum, befristet bis Februar 2016.
Im Februar 2016 heiratete er eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte griechische Staatsangehörige und erhielt daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese Ehe wurde im Januar 2018 geschieden. Kurz darauf, im Februar 2018, heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._, was ihm eine erneute Aufenthaltsbewilligung verschaffte. Im September 2021 trennte sich das Ehepaar, und die Ehe mit B._ wurde im Februar 2022 geschieden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt bei mindestens dreijähriger ehelicher Gemeinschaft und erfüllten Integrationskriterien) wurde seine Aufenthaltsbewilligung bis Februar 2023 verlängert.
Im Januar 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung. In diesem Zusammenhang teilte er erstmals mit, seit August 2022 mit der indischen Staatsangehörigen C.__ verheiratet zu sein und mit dieser eine im November 2018 geborene gemeinsame Tochter zu haben.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch im April 2024 ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel beim Sicherheitsdirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit B._ eine Scheinehe und mit C._ eine Parallelbeziehung geführt, weshalb der auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gestützte Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erloschen sei.
II. Zulässigkeit der Beschwerde (Kurzfassung)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machte (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezüglich der Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wurde als unzulässig erachtet, da Ermessensentscheide grundsätzlich keinen Bewilligungsanspruch begründen und die gerügten Verfahrensfehler nicht losgelöst von der Sache selbst beurteilt werden konnten (E. 1.2). Neue Beweismittel, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingebracht werden können, wurden als unzulässige unechte Noven abgewiesen (E. 2.4).
III. Rechtliche Grundlagen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG) und legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei offensichtlich unrichtigen oder rechtsverletzenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die massgebenden Bestimmungen sind Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, der einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Ehe unter bestimmten Voraussetzungen (dreijährige Ehegemeinschaft und Erfüllung der Integrationskriterien) vorsieht, sowie Art. 51 Abs. 2 AIG. Letzterer sieht vor, dass Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich mittels Scheinehe (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, etwa durch falsche Angaben oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen wie einer Parallelbeziehung (lit. b).
IV. Begründung des Bundesgerichts
1. Bindungswirkung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (E. 4) Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich vom 2. Juli 2020, die keine rechtsgenügenden Hinweise für eine Scheinehe zwischen ihm und B.__ ergeben habe, nicht berücksichtigt. Er argumentierte, diese Verfügung sei für die Vorinstanz bindend, und deren abweichende Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich (Art. 9 BV).
Das Bundesgericht verneinte eine Bindungswirkung. Es hielt fest, dass der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zwar widersprüchliche Entscheide vermeiden soll, Verwaltungsbehörden aber von strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen abweichen dürfen, wenn ihnen zusätzliche Beweise oder Tatsachen bekannt sind, die dem Strafgericht unbekannt waren (BGE 139 II 95 E. 3.2). Die Bindungswirkung einer Einstellungsverfügung ist zudem relativiert, insbesondere wenn die Strafbehörden bestimmte Sachverhalte oder Beweismittel gar nicht festgestellt oder geprüft haben (Urteile 2C_1018/2021 E. 3.4; 2C_21/2019 E. 4.2.3.2). Vorliegend war den Behörden zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung (2020) noch nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer bereits eine Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau C.__ unterhielt und mit ihr eine 2018 geborene Tochter hatte. Da die Einstellungsverfügung und das angefochtene Urteil nicht auf demselben Sachverhalt beruhten, entfaltete die Einstellungsverfügung für die Migrationsbehörden und die Vorinstanz keine Bindungswirkung bezüglich des Vorwurfs der Scheinehe. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde daher abgewiesen.
2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.3) Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Vorinstanz die Einstellungsverfügung nicht explizit erwähnt habe, wurde ebenfalls verworfen. Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die tatsächlichen Umstände und Indizien bezüglich der Scheinehe detailliert dargelegt und somit die zugrundeliegenden Sachverhalte implizit berücksichtigt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung und deren mögliche Bindungswirkung gar nicht in seiner Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht.
3. Vorliegen einer Scheinehe und Parallelbeziehung (E. 5) Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach für die Annahme einer Scheinehe konkrete Hinweise erforderlich sind, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingehen. Dies sei oft nur über Indizien feststellbar, und der Rechtsmissbrauch müsse offensichtlich sein (BGE 127 II 49 E. 5a; 135 II 1 E. 4.2). Als Indizien können u.a. die drohende Wegweisung der ausländischen Person oder eine Parallelbeziehung sprechen. Bei einer Parallelbeziehung ist die Qualität entscheidend; der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung kann im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2). Für das Vorliegen einer Scheinehe genügt es, wenn der Wille zur Führung einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b).
Die Vorinstanz hatte folgende Indizien für eine Scheinehe mit B._ und eine Parallelbeziehung mit C._ festgestellt, die das Bundesgericht als nicht willkürlich bestätigte: * Der Beschwerdeführer hatte B._ seiner Familie in Indien nie als Ehefrau, sondern als Nachbarin vorgestellt. * Bereits im November 2014, also über drei Jahre vor der Heirat mit B._, hatte er ein gemeinsames Konto mit C._ eröffnet. * Die gemeinsame Tochter mit C._ wurde im November 2018 geboren, im selben Jahr, in dem er B._ geheiratet hatte (Februar 2018). * Zumindest seit der Geburt der Tochter standen der Beschwerdeführer und C._ nachweislich praktisch täglich in regem Kontakt via elektronische Kommunikationsmittel, bekundeten gegenseitig ihre Liebe mit Kosenamen und Emojis.
Die Einwände des Beschwerdeführers (z.B. er habe nur mit seiner Tochter telefoniert, die Beziehung zu C._ sei ein One-Night-Stand gewesen) wurden durch die Aktenlage (Fotos, Textnachrichten, Kontodaten) widerlegt. Das Bundesgericht schloss, dass der Beschwerdeführer und C._ eine dauerhafte Parallelbeziehung führten und der Ehewille des Beschwerdeführers bezüglich der Ehe mit B.__ fehlte. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung wurde als bundesrechtskonform bestätigt.
4. Nachehelicher Aufenthaltsanspruch (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) (E. 6) Angesichts der festgestellten Scheinehe mit B._ und der dauerhaften Parallelbeziehung mit C._ qualifizierte das Bundesgericht die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit B._ und einen entsprechenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer ohne die Ehe mit B._ keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz gehabt hätte. Der Anspruch auf eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung ist somit erloschen.
5. Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Privatlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV) (E. 7 & 8) Die Rüge einer Verletzung der persönlichen Freiheit (Bewegungsfreiheit) wurde wegen ungenügender Begründung abgewiesen. Bezüglich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV) verwies der Beschwerdeführer auf seinen über zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine Integration. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Rechtsprechung zur Vermutung einer Integration nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt (BGE 144 I 266) hier nicht greift, da der rund zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers grösstenteils auf der Eingehung einer Scheinehe beruhte. Die Beendigung eines Aufenthalts, der auf Rechtsmissbrauch basiert, stelle ein erhebliches öffentliches Interesse dar, das eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigt (Urteile 2C_494/2024 E. 6.2; 2C_626/2022 E. 5.3).
6. Verhältnismässigkeit der Wegweisung (Art. 96 Abs. 1 AIG / Art. 5 Abs. 2 BV) (E. 9) Das Bundesgericht befand die Wegweisung als verhältnismässig. Es wurde argumentiert, dass die an sich gelungene berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers durch die Scheinehe getrübt sei und keine über das normale Mass hinausgehende Integration bestehe. Seine Mutter, jetzige Ehefrau und gemeinsame Tochter leben in Indien, und aufgrund seines guten Gesundheitszustandes und seiner familiären Beziehungen sei mit einer raschen Reintegration in Indien zu rechnen. Zudem werde ihm seine berufliche Erfahrung im Tourismussektor ermöglichen, in Indien wieder beruflich Fuss zu fassen.
V. Endergebnis
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde als unbegründet abgewiesen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: