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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 1C_199/2023 vom 12. Mai 2025
1. Einführung und Verfahrensgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die vom Verein A._ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2023 eingereicht wurde. Gegenstand des Verfahrens ist die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für einen seit Jahrzehnten bestehenden Modellflugplatz im Gebiet U._ in der Gemeinde Stetten (AG). Das Verwaltungsgericht hatte die vom Regierungsrat des Kantons Aargau erteilte Baubewilligung aufgehoben, was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht anfocht. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung rechtmässig ist.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Verein A._ (ursprünglich "H._") begann 1989 mit dem Modellflugbetrieb auf einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzelle. Am 24. Februar 1992 erteilte der Gemeinderat Stetten eine Betriebsbewilligung, wobei jedoch keine Baubewilligung für den Modellflugplatz eingeholt wurde. Erst 2019, nachdem dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau eine Intensivierung der Nutzung und die Errichtung von Bauten (WC, Unterstand) gemeldet worden waren, forderte der Gemeinderat den Verein zur Einreichung eines Baugesuchs auf.
Das BVU stimmte im Mai 2020 der Nutzung der Wiese als Start- und Landeplatz sowie einiger einfacher Einrichtungen (Sicherheitszaun, Windsack, Informationstafel, Wendeplatz, mobile Toilette) zu, lehnte jedoch das Baugesuch für einen Unterstand und ein Cheminée ab und ordnete deren Rückbau an. Der Gemeinderat Stetten erteilte in der Folge eine entsprechende Baubewilligung.
Gegen diese Bewilligung erhoben Nachbarn (B.B._ und die Erbengemeinschaft C.B._) sowie der Verein A.__ selbst Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau. Der Regierungsrat wies die Beschwerden der Nachbarn ab und hiess die des Vereins teilweise gut (betreffend Parkierung).
Daraufhin gelangten die Nachbarn an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren und hob mit Urteil vom 1. März 2023 den Entscheid des Regierungsrats sowie die Baubewilligung auf. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Modellflugplatz heute eine grundlegend andere Nutzung und Infrastruktur aufweise als zu Beginn und eine Bewilligung nach heutigem Recht – insbesondere dem Gewässerschutzrecht – nicht erteilt werden könne.
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Vereins A.__ ein, wies jedoch den Antrag auf Duldung des Modellflugplatzes ab, da dieser über den Verfahrensgegenstand hinausgeht (E. 1.2).
3.1 Anwendbares Recht bei Altanlagen (E. 5.1) Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der nachträglichen Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von ohne Bewilligung erstellten Bauten in der Regel der Rechtszustand im Zeitpunkt der Errichtung massgeblich ist. Eine Ausnahme gilt, wenn das im Zeitpunkt des Entscheids geltende, mildere Recht eine Bewilligung zulassen würde. Wichtige Abweichung: Für Rechtsvorschriften, die der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen dienen, insbesondere im Bereich des Gewässer-, Natur-, Heimat- und Umweltschutzrechts, hat das Bundesgericht jedoch die sofortige Anwendung des neuen Rechts als zwingend erachtet (BGE 139 II 470 E. 4.2; Urteil 1C_22/2019 vom 6. April 2020 E. 8.2). Diese Rechtsauffassung ist für den vorliegenden Fall von zentraler Bedeutung.
3.2 Vertrauensschutz und Gleichbehandlung im Unrecht (E. 5.2 - 5.3) Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz zu berücksichtigen. Er argumentierte, dass der Gemeinderat 1992 die kantonale Baugesuchszentrale konsultiert habe und ihm damals gesagt worden sei, ein Baugesuch sei nicht notwendig. Zudem habe eine kantonale Praxis bestanden, wonach Modellflugplätze dieser Art keiner Baubewilligung bedürften, und die Behörden hätten nie ein Baugesuch verlangt. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: * Fehlende Vertrauensgrundlage: Es konnte nicht belegt werden, dass der Beschwerdeführer von der behaupteten kantonalen Praxis Kenntnis hatte oder dass diese Praxis klar und dauerhaft war. Ein vom Beschwerdeführer zitiertes Dokument (RRB Nr. 2074 von 1993) befand sich nicht in den Akten. * Bundesrechtswidrige Praxis: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Betrieb des Modellflugplatzes gemäss Art. 22 RPG (Raumplanungsgesetz) und Art. 25 Abs. 2 RPG (Bewilligungspflicht ausserhalb der Bauzone) stets einer Baubewilligung bedurft hätte. Eine allfällige kantonale Praxis, die dies verneinte, wäre daher bundesrechtswidrig gewesen. * Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung: Dieser Grundsatz geht in der Regel dem Anspruch auf Gleichbehandlung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder falsch angewendet wurde, begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf eine ebenfalls gesetzwidrige Behandlung. * Keine Gleichbehandlung im Unrecht: Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Art. 8 Abs. 1 BV) besteht nur unter sehr strengen Voraussetzungen: Übereinstimmung der Fälle, ständige Abweichung der gleichen Behörde vom Gesetz und die Erklärung der Behörde, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen, sowie das Fehlen überwiegender Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1). Im vorliegenden Fall war die behauptete Praxis (falls sie überhaupt existierte) nur vorübergehend und wurde später von den Behörden selbst als falsch anerkannt. Es bestand somit kein Anspruch auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht".
3.3 Unvereinbarkeit mit dem Gewässerschutzrecht (E. 6.1 - 6.4) Dies ist der entscheidende Punkt des Urteils. * Lage im Gewässerraum: Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Gelände des Modellflugplatzes vom eingedolten Torfmoosbach durchquert wird. Da die Gemeinde Stetten noch keine rechtsgültige Gewässerraumausscheidung vorgenommen hat, gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV) ein beidseitiger Streifen von je 8 m plus die Breite der Gerinnesohle als Gewässerraum (Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Ein grosser Teil des Modellflugplatzes liegt somit in diesem Gewässerraum. * Zulässigkeit von Bauten im Gewässerraum (Art. 41c GSchV): * Grundsätzlich dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (z.B. Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke, Brücken) erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Der Modellflugplatz ist nicht standortgebunden; er kann auch an einem anderen Ort betrieben werden. * Auch die weiteren Ausnahmen (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 lit. a-d GSchV, z.B. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten) treffen hier nicht zu. * Kein Bestandesschutz (Art. 41c Abs. 2 GSchV): Bauten im Gewässerraum, die vor dem 1. Juni 2011 ohne Baubewilligung erstellt wurden, geniessen nur dann Bestandesschutz, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden könnten. Dies ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Da für den Modellflugplatz zudem nie eine formell rechtmässige Baubewilligung vorlag, kommt ein Bestandesschutz von vornherein nicht in Betracht (vgl. auch Urteil 1C_22/2019 E. 8.2). * Fazit zum Gewässerschutzrecht: Das Bundesgericht schliesst, dass die Erteilung einer Baubewilligung mit dem Gewässerschutzrecht des Bundes unvereinbar wäre.
3.4 Irrelevanz anderer Aspekte Angesichts der klaren Unvereinbarkeit mit dem Gewässerschutzrecht erübrigt sich die Prüfung weiterer Argumente des Beschwerdeführers, z.B. hinsichtlich der Frage, ob eine Baubewilligung auch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund der Überlagerung durch eine Landschaftsschutzzone oder BLN-Gebiet) unzulässig wäre. Auch die vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegte Intensivierung der Nutzung des Flugplatzes seit 1992 ist für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend, da das Gewässerschutzrecht ohnehin die nachträgliche Bewilligung verunmöglicht.
4. Entscheid und Kostenfolgen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und dieser wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner verpflichtet.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt die Aufhebung der Baubewilligung für den Modellflugplatz des Vereins A.__. Der Entscheid stützt sich primär auf die Unvereinbarkeit mit dem eidgenössischen Gewässerschutzrecht. Da der Modellflugplatz zu einem grossen Teil im gesetzlich definierten Gewässerraum eines eingedolten Bachs liegt und weder standortgebunden noch von öffentlichem Interesse im Sinne der Gewässerschutzverordnung ist, kann keine Baubewilligung erteilt werden. Der geltend gemachte Vertrauensschutz des Vereins wurde verneint, da die Anlage von Beginn an baubewilligungspflichtig war und eine allfällige frühere kantonale Praxis, die dies anders beurteilte, bundesrechtswidrig war und keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" begründet. Die fehlende formell rechtmässige Bewilligung schliesst zudem einen Bestandesschutz aus.