Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 18. Juni 2025, Az. 7B_544/2023
Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (vertreten durch Me Cvjetislav Todic) * Beschwerdegegner: 1. Ministère public central du canton de Vaud, 2. B._
Gegenstand: Sexuelle Nötigung; Landesverweisung, Härtefallklausel; Willkür, rechtliches Gehör
Einleitung und Vorinstanzen Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 24. November 2022 zu entscheiden. Dieses hatte den Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (LESp) verurteilt und eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ausgesprochen. Des Weiteren wurde die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren angeordnet. Die erste Instanz (Tribunal correctionnel) hatte ihn zusätzlich wegen einer Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (LPTh) und das Betäubungsmittelgesetz (LStup) verurteilt, diese Punkte wurden jedoch in der Appellation aufgehoben. Die Landesverweisung wurde von beiden kantonalen Instanzen bestätigt.
I. Sachverhalt und Vorstrafen des Beschwerdeführers
Persönliche Verhältnisse: Der Beschwerdeführer A._, geboren 1988 in Bissau (Guinea-Bissau), ist portugiesischer und guinea-bissauischer Staatsangehöriger. Er kam im Alter von 10 Jahren nach Portugal, wo er seine Schulausbildung abschloss und ein Programmierdiplom erwarb. Seit 2014 lebt er in der Schweiz, nachdem er 2010 seine Mutter und Schwester nachgezogen hatte. Seit Januar 2020 ist er mit C._ liiert, einer portugiesischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und laufendem Einbürgerungsgesuch, mit der er eine am 15. Mai 2022 geborene Tochter hat. Aufgrund der Geburt des Kindes erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Er plant, seine Partnerin zu heiraten. Seine berufliche Laufbahn in der Schweiz war unstabil; er arbeitete als Sicherheitsmitarbeiter und in temporären Baufunktionen. Seit einem Arbeitsunfall im Juli 2022 ist er arbeitslos und bezieht Taggelder.
Strafregister und Vorstrafen: Das Schweizer Strafregister des Beschwerdeführers weist folgende Einträge auf, die für die Beurteilung der Rückfallgefahr und des öffentlichen Interesses an der Landesverweisung von zentraler Bedeutung sind:
Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (LESp): Zwischen November 2015 und September 2018 betrieb der Beschwerdeführer, selbst Bodybuilder, einen erheblichen Handel mit Dopingmitteln. Er bestellte und importierte diese aus Portugal in die Schweiz, sowohl für den Eigenkonsum als auch zur Belieferung von Bekannten im Bodybuilding-Milieu. Er importierte die Produkte persönlich im Gepäck oder liess sie per Paketdienst liefern. Allein im Mai 2017 wurden zwei Pakete mit Dopingmitteln vom Zoll beschlagnahmt. Der geschätzte Wert der importierten und gelieferten Produkte beläuft sich auf rund 40'000 CHF, wobei er einen Gewinn von mehreren Tausend Franken erzielt haben dürfte.
Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB): Am 18. September 2018 sprach der Beschwerdeführer im Fitnessstudio in W._ die Kundin B._ an und bat sie, nach dem Umziehen in den Spa-Bereich zu kommen. Dort stiess er sie in einen dunklen Massageraum, schloss die Tür ab, ergriff sie an den Armen, drängte sie auf den Massagetisch und versuchte, sie zu küssen. Obwohl B._ sich wehrte und zur Tür gelangen wollte, fragte er sie nach ihrem Freund. Anschliessend drehte er sie auf den Bauch, drückte ihren Oberkörper nach vorne und hielt sie schliesslich im Arm, während er ihren Rücken, Po und Oberschenkel berührte. Trotz weiteren Widerstands liess er schliesslich von ihr ab, entschuldigte sich mehrfach und B._ verliess den Raum. Die Geschädigte erstattete noch am selben Tag Anzeige.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
A. Zur Verurteilung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB)
Rügen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs (fehlende Begründung bzw. formelle Rechtsverweigerung).
Grundlagen der Beweiswürdigung und des Gehörsrechts: Das Bundesgericht erinnerte an seine strenge Praxis bei der Prüfung von Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung: Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, nicht nur diskutabel oder gar kritisierbar. Dies gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, die nur bei offensichtlichem Irrtum oder unhaltbaren Schlussfolgerungen angefochten werden kann. Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) als Beweiswürdigungsregel hat in diesem Kontext keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung; es müssen objektive, ernsthafte und unüberwindliche Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung von Beweisen ist das Gesamtbild massgeblich, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Indizien. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt eine hinreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Empfänger ermöglicht, die Tragweite der Entscheidung zu verstehen und gegebenenfalls anzufechten. Die Behörde muss sich jedoch nicht zu allen Argumenten äussern, sondern nur zu den entscheidrelevanten Punkten.
Beweiswürdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die konstanten und kohärenten Aussagen der Geschädigten. Sie stellte fest, dass die Einlassungen des Beschwerdeführers widersprüchlich waren: Er hatte zunächst jeglichen Körperkontakt bestritten, sich aber nach Vorlage der DNA-Beweise, die an der Kleidung der Geschädigten (insbesondere Leggings im Bereich der Oberschenkelvorderseiten und des Pos) gefunden wurden, korrigiert. Die DNA-Spuren bestätigten die Version der Geschädigten, die keine gewaltsame Auseinandersetzung mit Verletzungen oder materiellen Schäden, sondern ein Loswinden vom Beschwerdeführer beschrieben hatte. Die Vorinstanz berücksichtigte zudem, dass der Beschwerdeführer im Fitnessstudio als "aufdringlicher, ja aggressiver Anmacher" bekannt war, was seiner Persönlichkeit entsprach. Auch die Schüchternheit der 19-jährigen Geschädigten und die Schockreaktionen sowie nachhaltigen psychischen Auswirkungen auf sie (Alpträume, Verlust des Appetits, Angst) wurden berücksichtigt. Die Geschädigte hatte zudem keinen ersichtlichen Grund, falsche Anschuldigungen zu erheben, und hatte auch keine Zivilforderungen gestellt.
Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (z.B. angebliche Inkonsistenzen, fehlende Spuren von Kampf oder Verletzungen, fehlende DNA-Spuren am T-Shirt der Geschädigten, Angebot, auf eine Anzeige zu verzichten) nicht ignoriert, sondern in ihrer Argumentation thematisiert und implizit oder explizit widerlegt hatte. Eine ausführlichere Widerlegung oder eine von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweichende Würdigung der Tatsachen begründet keine Gehörsrechtsverletzung. Auch die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung wies das Bundesgericht ab. Die Vorinstanz stützte sich nicht ausschliesslich auf die DNA-Spuren, sondern auf eine Gesamtheit von Beweismitteln (Aussagen der Geschädigten, Zeugen, DNA, Verhalten nach der Tat). Die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Körperkontakt (erst Leugnung, dann Erklärung als Wangenküsse nach DNA-Befund) wurden als glaubwürdigkeitsmindernd beurteilt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die DNA-Spuren an den Leggings liessen sich mit Wangenküssen erklären, sei eine unsubstantiierte, rein appellatorische Kritik. Das Bundesgericht hielt fest, dass es nicht willkürlich sei, die Abwesenheit von DNA am T-Shirt oder sichtbaren Verletzungen nicht als entscheidend zu werten, da dies mit der beschriebenen Intensität des Geschehens vereinbar sei. Das Verhalten der Geschädigten und ihres Umfelds nach der Tat wurde ebenfalls nicht als unvereinbar mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten beurteilt, da kein "typisches" Opferverhalten vorauszusetzen sei. Das Bundesgericht verneinte Willkür und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung nach Art. 189 StGB wurde somit bestätigt.
B. Zur Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. Die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ermöglicht es dem Gericht, ausnahmsweise von der Landesverweisung abzusehen, wenn diese für den Ausländer eine schwerwiegende persönliche Situation zur Folge hätte UND die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Klausel ist restriktiv anzuwenden und orientiert sich an den Kriterien von Art. 31 der Aussenordnungs- und Integrationsverordnung (AIG) sowie der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Bei der Interessenabwägung sind die Art und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die Integration, die familiären Bindungen (insbesondere zur Kernfamilie), die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland und das Kindeswohl (Art. 3 KRK) zu berücksichtigen. Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Familienleben liegt vor, wenn eine Familie durch die Landesverweisung auseinandergerissen wird und es den in der Schweiz verbleibenden Familienmitgliedern nicht zugemutet werden kann, ins Heimatland des Ausländers mitzuziehen.
Vorliegen eines Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Bundesgericht kam – abweichend von der Vorinstanz – zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Dies, da der Beschwerdeführer seit über 10 Jahren in der Schweiz lebt und hier eine Kernfamilie (Partnerin mit Niederlassungsbewilligung und Naturalisierungsgesuch, sowie gemeinsame minderjährige Tochter mit Schweizer Aufenthaltsrecht) hat. Da der Partnerin und der Tochter aufgrund ihres gesicherten Aufenthaltsrechts in der Schweiz nicht zugemutet werden kann, den Beschwerdeführer nach Portugal zu begleiten, würde die Landesverweisung zu einer faktischen Familientrennung führen, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben darstellt und somit eine schwerwiegende persönliche Situation begründet.
Interessenabwägung (Verhältnismässigkeitsprüfung): Obwohl ein Härtefall vorliegt, ist gemäss der kumulativen Natur der Härtefallklausel zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Das Bundesgericht nahm diese Abwägung selbst vor, da die notwendigen Sachverhaltselemente im angefochtenen Urteil hinreichend klar dargelegt waren.
Privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz: Der Beschwerdeführer kann sich auf seinen über zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seine hier lebende Kernfamilie berufen. Auch die Präsenz seiner Mutter und Schwester in der Schweiz spricht für seinen Verbleib. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass die Beziehung zur Partnerin erst 2020 begann, als das Strafverfahren bereits lief. Über die familiären Bindungen hinausgehende, besonders intensive soziale oder berufliche Integration (z.B. Vereinsleben, kulturelles Engagement) wurden nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Schweiz geboren oder aufgewachsen, sondern verbrachte seine prägenden Jahre (10-26) in Portugal, dessen Sprache er fliessend spricht. Seine berufliche Situation in der Schweiz war von Instabilität geprägt (Dopinghandel, Entlassung, Temporärarbeiten, Arbeitslosigkeit). Seine Behauptung, seit 2020 persönliche und berufliche Stabilität gefunden zu haben, wurde als appellatorisch und unbelegt verworfen. Die Chancen auf soziale und berufliche Wiedereingliederung in Portugal erscheinen nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz, zumal er dort seine Ausbildung absolvierte und die Sprache beherrscht. Eine potenziell bessere wirtschaftliche Lage in der Schweiz ist kein Hinderungsgrund für eine Landesverweisung. Das Bundesgericht schätzte seine Integration in der Schweiz insgesamt als "nicht gut", aber auch "nicht mittelmässig" ein.
Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Das Bundesgericht bejahte überzeugend die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese Gefahr ergibt sich nicht nur aus der aktuellen Verurteilung wegen sexueller Nötigung, sondern auch aus seinen einschlägigen Vorstrafen: Er wurde 2017 und 2021 wegen grundloser Angriffe auf Dritte mit Körperverletzungsfolgen verurteilt (Faustschläge, Fusstritte, langwierige Arbeitsunfähigkeiten der Opfer). Hinzu kommen zwei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten. Dieses Verhalten zeugt von mangelndem Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung und dem Sicherheitsgefühl anderer. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Selbstreflexion zeigte, sondern seine Verantwortung für die Taten regelmässig verharmloste und abstritt (z.B. in der Beschwerde, wo er seine Vorstrafen auf Verkehrsdelikte reduzieren wollte). Der Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe ein "belastetes Strafregister, verharmlose regelmässig die vorgeworfenen Fakten, handle impulsiv und stelle eine Gefahr für andere dar – physisch für Männer, sexuell für Frauen", gab das Bundesgericht statt. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten für sexuelle Nötigung und Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz (LESp) übersteigt zudem die Schwelle von einem Jahr, was eine Widerrufung der Niederlassungsbewilligung (gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) ermöglichen könnte.
Fazit der Abwägung: Angesichts der Schwere der Straftat gegen ein höchst schützenswertes Rechtsgut, der einschlägigen und gravierenden Vorstrafen des Beschwerdeführers, seiner nicht aussergewöhnlichen Integration in der Schweiz und der erwiesenen Gefahr, dass er erneut Gewaltdelikte oder Sexualstraftaten begehen könnte, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Landesverweisung sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Schlussfolgerung zur Landesverweisung: Die Landesverweisung ist somit verhältnismässig und entspricht den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die zweite kumulative Bedingung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) ist nicht erfüllt. Die Dauer der Landesverweisung (5 Jahre) wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und entspricht der Mindestdauer gemäss Gesetz.
III. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, als sie zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der Betrag aufgrund seiner finanziellen Situation herabgesetzt wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen sexueller Nötigung und einer Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz. Es wies die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs zurück, indem es die detaillierte und kohärente Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf die glaubhaften Aussagen des Opfers, DNA-Beweise und die Persönlichkeit des Täters stützte, bestätigte.
Betreffend die Landesverweisung anerkannte das Bundesgericht – anders als die Vorinstanz – das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Dies wurde mit dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (>10 Jahre) und der Existenz seiner Kernfamilie (Partnerin mit Niederlassungsbewilligung, gemeinsame minderjährige Tochter) begründet, deren Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer eigenen Aufenthaltsrechte zumutbar ist, wodurch eine Familientrennung entstünde.
In der anschliessenden Interessenabwägung (Verhältnismässigkeitsprüfung) kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ausschlaggebend waren die Schwere der sexuellen Nötigung, die gravierenden Vorstrafen (insbesondere wiederholte, grundlose Körperverletzungen), die fehlende Einsicht des Täters und die daraus resultierende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (physische Gefahr für Männer, sexuelle Gefahr für Frauen). Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz wurde als nicht aussergewöhnlich beurteilt und seine Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland (Portugal) als gleichwertig eingeschätzt. Die Landesverweisung für 5 Jahre wurde daher als verhältnismässig und rechtmässig bestätigt.