Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_81/2025 vom 24. Juni 2025

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Nachfolgend wird das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammengefasst.

Urteil des Bundesgerichts 5A_81/2025 vom 24. Juni 2025

1. Einführung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung für eine amtlich bestellte Rechtsvertreterin (A.__) in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs. Die Rechtsvertreterin focht die vom Kantonsgericht Fribourg festgesetzte Entschädigung von CHF 1'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer an und forderte eine Erhöhung auf CHF 4'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer.

2. Sachverhalt und Vorinstanzen Die Eltern B._ und C._ sind nicht verheiratet und seit 2016 getrennt. Ihr 2014 geborener Sohn D.__ steht im Zentrum zahlreicher Entscheidungen bezüglich des persönlichen Verkehrs mit dem Vater. Eine Vorinstanz hatte den persönlichen Kontakt des Vaters auf ein Wochenende alle zwei Wochen sowie vier Ferienwochen pro Jahr festgelegt.

Am 5. Juni 2023 stellte die Mutter (B.__) beim Friedensrichteramt des Bezirks Veveyse ein Gesuch um Abänderung des Besuchsrechts, insbesondere die sofortige und unbefristete Aussetzung des persönlichen Verkehrs, sowie die Durchführung eines kinderpsychiatrischen Gutachtens und einer Sozialabklärung.

Nachdem die Beiständin für den persönlichen Verkehr über eine Meinungsverschiedenheit betreffend die Ferienplanung des Besuchsrechts für Ende 2024 informiert hatte, setzte das Friedensrichteramt mit Entscheid vom 8. April 2024 die Ferien des Vaters mit dem Sohn fest. Die Mutter rekurrierte dagegen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Freiburg (KESP). Beide Parteien beantragten unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hiess die KESP den Rekurs der Mutter teilweise gut: Sie setzte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn vorläufig aus, erlaubte dem Vater jedoch wöchentliche Telefonkontakte von maximal 15 Minuten. Sie sprach beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu, befreite sie von den Gerichtskosten und ernannte ihre jeweiligen Rechtsvertreter als amtliche Beistände. Die Entschädigung für die Rechtsvertreterin des Vaters, Me A.__, wurde auf CHF 1'500.- zuzüglich CHF 121.50 Mehrwertsteuer (8.1%) festgesetzt.

Am 13. Dezember 2024 beantragte Me A.__ die Neubeurteilung ihrer Entschädigung und die Festsetzung gemäss ihrer beigefügten Kostenliste. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts trat auf das Reconsiderationsgesuch nicht ein, da die Zivilprozessordnung (ZPO) ein solches Verfahren nicht kenne, und verwies sie an das Bundesgericht.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen. * Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG): Eine Beschwerde gegen die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands in einer Zivilsache ist grundsätzlich eine Angelegenheit des Zivilrechts im weiteren Sinne (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Der Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen muss jedoch gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG mindestens CHF 30'000.- betragen. Da die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der Entschädigung um CHF 3'000.- (von 1'500.- auf 4'500.-) beantragt, ist der Streitwert klarerweise nicht erreicht. * Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG): Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Bundesgericht noch nicht entschieden habe, ob Art. 57 Abs. 1 und 2 (a contrario) des Freiburger Justizreglements (RJ) hinreichend präzis sei, um eine globale Festsetzung der Entschädigung ohne detaillierte Kostenliste zu erlauben. Das Bundesgericht verneint dies. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nur angenommen werden, wenn das Bundesrecht betroffen ist. Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts – wie hier das Freiburger Justizreglement – kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfen und kann daher keine "Grundsatzentscheidung" treffen. Folglich ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. * Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG): Da die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist, kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Frage. Diese ist statthaft, da das Urteil eine letzte kantonale Instanzentscheidung ist, die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse hat und die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde.

3.2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Rz. 2) Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig (Art. 116 BGG). * Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG analog): Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss vom Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt und detailliert begründet werden. Appellatorische Kritik genügt nicht. * Sachverhaltsfeststellung (Art. 118 BGG): Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde. Eine Berichtigung oder Ergänzung ist nur möglich, wenn die Feststellung des Sachverhalts verfassungsmässige Rechte verletzt. Dies muss ebenfalls detailliert begründet werden. * Neuheitenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG): Neue Tatsachen oder Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Entscheid der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Kostenliste erst nach dem kantonalen Urteil eingereicht. Das Bundesgericht hält diese für unzulässig und wird sie nicht berücksichtigen, da die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass die Bedingungen für eine Ausnahme erfüllt sind.

3.3. Materielle Prüfung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands (Rz. 3) Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Rechts auf Zugang zum Richter (Art. 29a BV, Art. 6 § 3 lit. c EMRK) sowie Willkür bei der Anwendung des kantonalen und eidgenössischen Rechts und bei der Sachverhaltsfeststellung.

  • 3.3.1. Rechtsgrundlagen und Prüfungsstandard:

    • Angemessene Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO): Der amtliche Rechtsbeistand wird vom Kanton "angemessen" entschädigt. Dies gibt den Kantonen einen weiten Ermessensspielraum, um die Entschädigung innerhalb ihrer Kostentarife festzulegen (Art. 96 ZPO).
    • Kantonales Recht (Freiburger RJ): Art. 57 Abs. 1 RJ sieht vor, dass die Entschädigung unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwands sowie der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache festzusetzen ist. Art. 57 Abs. 2 RJ bestimmt einen Stundenansatz von CHF 180.- (für Praktikanten CHF 120.-), wenn eine detaillierte Kostenliste vorliegt.
    • Bundesgerichtliche Praxis: Die Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistands kann tiefer sein als jene eines privaten Mandats, muss aber angemessen sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; indirekt Art. 27 BV). Bei der Festsetzung der Höhe sind die Natur und Bedeutung der Sache, die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand, die Qualität der Arbeit, die Anzahl der Verhandlungen und Instanzen, das Ergebnis und die übernommene Verantwortung zu berücksichtigen. Auch aussergerichtliche Tätigkeiten sind zu berücksichtigen, jedoch nur, wenn sie für die Verteidigung der Interessen des Klienten notwendig sind. Überzogener oder unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
    • Pauschale Entschädigung: Eine pauschale Honorarfestsetzung ist zulässig. Sie ist nur dann verfassungswidrig, wenn sie die konkreten Umstände nicht berücksichtigt und im Einzelfall ausserhalb eines vernünftigen Verhältnisses zu den erbrachten Leistungen steht (Willkür).
    • Willkürprüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein. Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, mit den Regeln des Rechts und der Billigkeit unvereinbar ist, relevante Elemente ausser Acht lässt oder irrelevante berücksichtigt. Es genügt nicht, dass ein Posten des Kostentarifs falsch beurteilt wurde; der Gesamtbetrag muss willkürlich sein. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung, wenn die kantonale Behörde den vom Anwalt erklärten Zeitaufwand oder die Operationsschritte als überzogen erachtet.
  • 3.3.2. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und Begründungspflicht:

    • Begründung: Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die richterliche Behörde die wesentlichen Gründe nennt, die sie zu ihrem Entscheid bewogen haben, sodass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und anfechten kann. Nicht alle Argumente müssen ausführlich diskutiert werden.
    • Entschädigungsentscheid: Bei der Festsetzung von Parteientschädigungen oder Entschädigungen für amtliche Rechtsbeistände ist die Begründung nicht immer umfassend erforderlich, insbesondere wenn ein Tarif oder gesetzliche Regeln mit Minima und Maxima bestehen. Eine Begründungspflicht besteht, wenn die Behörde ausserhalb dieser Grenzen liegt, aussergewöhnliche Umstände vorliegen oder sie von einer eingereichten Kostenliste oder üblichen Praxis abweicht.
    • Einholung einer Kostennote: Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass das Recht auf Gehör die kantonale Behörde nicht verpflichtet, den amtlichen Rechtsbeistand zur Einreichung einer Kosten- und Honorarnote aufzufordern.
  • 3.3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Kantonale Begründung: Die KESP begründete die pauschale Entschädigung mit der analogen Anwendung der Regeln für Parteientschädigungen (Art. 57 Abs. 2 RJ a contrario) und berücksichtigte die Kriterien des Art. 57 Abs. 1 RJ (erforderlicher Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Sache). Sie erwähnte die konkreten Tätigkeiten der Rechtsvertreterin (Antwort auf Rekurs, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Antwort auf Gesuch um provisorische Massnahmen, Korrespondenz betreffend Polizeibericht und Expertenbericht).
    • Rügen der Beschwerdeführerin:
      • Verletzung des rechtlichen Gehörs (mangelnde Begründung/fehlende Einholung einer Kostenliste): Das Bundesgericht weist diese Rüge ab. Die Begründung der KESP war, wenn auch kurz, ausreichend, um der Beschwerdeführerin die Anfechtung zu ermöglichen. Zudem besteht keine Pflicht, eine detaillierte Kostenliste einzuholen (vgl. oben Rz. 3.3.2).
      • Verletzung der Art. 8, 27, 29a BV und Art. 6 § 3 lit. c, 14 EMRK: Diese Rügen sind mangels Substantiierung als unbegründet abzuweisen.
      • Willkür bei der Anwendung kantonalen und eidgenössischen Rechts sowie bei der Sachverhaltsfeststellung: Die Beschwerdeführerin kritisiert die Zulässigkeit einer Pauschalentschädigung und die Interpretation des Art. 57 Abs. 2 RJ. Das Bundesgericht qualifiziert diese Kritik als rein appellatorisch; sie zeigt keine Willkür in der Auslegung des kantonalen Rechts durch die KESP auf.
      • Angebliche Arbeitszeit (22h 15min): Die Beschwerdeführerin führt an, sie habe 22 Stunden und 15 Minuten gearbeitet und ihr Aufwand sei "weit über das übliche" hinausgegangen. Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Angaben der kantonalen Behörde nicht unterbreitet wurden und somit neue Tatsachen (Nova) darstellen, welche gemäss Art. 99 BGG unzulässig sind (vgl. Rz. 2.3). Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es dem amtlichen Rechtsbeistand, die für den Klienten erbrachten Leistungen nachzuweisen. Wenn keine Kostenliste eingereicht wird, wird davon ausgegangen, dass auf eine detaillierte Darlegung der Tätigkeit verzichtet wird, und die Entschädigung wird im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens festgesetzt.

4. Schlussfolgerung Das Bundesgericht weist die Beschwerde in dem Masse, wie sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Unzulässigkeit der ordentlichen Beschwerde: Die Beschwerde in Zivilsachen war mangels Erreichens des Streitwerts (CHF 30'000.-) und weil es sich um die Anwendung kantonalen Rechts (keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) handelte, unzulässig.
  • Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde: Nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war statthaft, welche lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür) prüft und strengen Begründungsanforderungen unterliegt (Rügeprinzip).
  • Neuheitenverbot: Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nicht bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurden (wie die detaillierte Kostenliste und der behauptete Zeitaufwand der Beschwerdeführerin), sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig.
  • Pauschale Entschädigung: Die pauschale Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Rechtsbeistand ist zulässig, sofern sie nicht willkürlich oder unverhältnismässig ist und die kantonalen Bestimmungen (hier: Freiburger Justizreglement) dies zulassen.
  • Rechtliches Gehör und Begründungspflicht: Das Recht auf Gehör verpflichtet die kantonale Behörde nicht, den amtlichen Rechtsbeistand zur Einreichung einer detaillierten Kostenliste aufzufordern. Die Begründungspflicht bei Entschädigungsentscheiden ist weniger streng als bei Sachentscheiden; eine kurze Begründung, die die Anfechtung ermöglicht, ist ausreichend.
  • Beweislast des amtlichen Anwalts: Es liegt in der Verantwortung des amtlichen Rechtsbeistands, den von ihm geleisteten Aufwand nachzuweisen. Wird keine detaillierte Kostenliste eingereicht, verzichtet der Anwalt implizit auf eine detaillierte Begründung seines Aufwands, und die Entschädigung wird im Rahmen des Ermessens des Gerichts festgesetzt.
  • Fazit: Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Willkür der kantonalen Entschädigungsfestsetzung nicht hinreichend substanziiert darlegen konnte und ihre zentralen Argumente auf unzulässigen neuen Tatsachen beruhten.