Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_32/2025 vom 24. Juni 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 7B_32/2025 vom 24. Juni 2025

1. Parteien und Gegenstand des Verfahrens Der Beschwerdeführer A._, ein in der Anstalt B._ inhaftierter Insasse, focht eine disziplinarische Massnahme an, die ihm am 23. April 2024 auferlegt worden war. Dabei handelte es sich um einen Arrest (drei Tage Zellenarrest/Arrestzelle) wegen versuchter Aggression gegen einen Mitinsassen. Die Beschwerde in Strafsachen richtete sich gegen einen Entscheid der Chambre administrative de la Cour de justice de la République et canton de Genève vom 9. Dezember 2024, welche die Disziplinarsanktion bestätigt hatte.

2. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A._ befand sich seit dem 9. Januar 2023 im Strafvollzug in der Anstalt B._. Am 23. April 2024 kam es zu einem Vorfall, bei dem A._ zunächst den Kochtopf eines Mitinsassen in seine Zelle brachte, was als Scherz wahrgenommen wurde. Die Beziehung zwischen den beiden Insassen verschlechterte sich jedoch rasch. Überwachungskameras zeigten, wie A._ den Mitinsassen stiess, worauf dieser gegen einen Tisch prallte. Anschliessend packte A._ den Mitinsassen am Hals und versuchte, ihm einen Ellbogenschlag ins Gesicht zu versetzen, der jedoch ausgewichen wurde. Eine dritte Person versuchte, die Kontrahenten zu trennen, während die Auseinandersetzung andauerte. A._ versuchte erneut, den Mitinsassen mit dem Kopf zu treffen, doch dieser konnte den Schlag abwehren. Ein dritter Insasse schritt erneut ein und die Ruhe kehrte zurück. Relevant für die spätere Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Sanktion waren auch die disziplinarischen Vorstrafen des Beschwerdeführers: Seit seiner Inhaftierung waren gegen ihn bereits acht Disziplinarstrafen verhängt worden, darunter drei weitere Arreststrafen von je drei Tagen (am 27. Juni 2023 wegen Schlägerei und körperlicher/verbaler Gewalt; am 14. Dezember 2023 wegen Besitzes/Herstellung gefährlicher Gegenstände; am 25. März 2024 wegen körperlicher Gewalt gegen einen Insassen). Hinzu kamen Bussen wegen Drogenkonsums und Arbeitsverweigerung.

3. Rügen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Sanktion sowie eine Genugtuung von CHF 900 für den angeblich ungerechtfertigten Zellenarrest. Er rügte im Wesentlichen: * Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK), da die kantonale Vorinstanz seine Anträge auf Einvernahme zweier Mitinsassen als Zeugen abgelehnt habe. * Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Art. 9 BV). * Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und 36 BV). * Eine Verletzung des Grundsatzes der Billigkeit und Unparteilichkeit (Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 BV) im Zusammenhang mit der Anwendung der kantonalen Disziplinarvorschriften, da die Sanktion einen Ermessensmissbrauch darstelle und unverhältnismässig sei.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zuständigkeit und Eintreten Das Bundesgericht bestätigte seine Zuständigkeit für Beschwerden in Strafsachen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG), wozu disziplinarische Sanktionen gemäss kantonalem Recht (Art. 91 Abs. 3 StGB) gehören. Die Frage des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG), das bei bereits vollzogenen Disziplinarstrafen in der Regel entfällt, liess das Bundesgericht offen. Es stellte jedoch fest, dass der Beschwerdeführer noch inhaftiert war und die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bevorstand, bei der die Sanktion allenfalls berücksichtigt werden könnte. Zudem beantragte er eine Genugtuung. Das Gericht schloss aber mit der Feststellung, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, weshalb die Eintretensfrage letztlich offenbleiben konnte.

4.2. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK) Der Beschwerdeführer behauptete, vor der Verhängung der Sanktion nicht angehört worden zu sein und dass keine "neutrale Untersuchung" der Fakten stattgefunden habe. Das Bundesgericht stellte anhand des angefochtenen Entscheids fest, dass der Beschwerdeführer sehr wohl angehört worden war, ebenso wie der Mitinsasse und der dritte involvierte Insasse. Diese Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Ablehnung der Zeugenanträge (Einvernahme von Mitinsassen zur Bekräftigung der freundschaftlichen Beziehung) hielt das Bundesgericht fest, dass das Recht auf Beweisführung nicht absolut ist. Ein Gericht kann von der Abnahme weiterer Beweise absehen, wenn es aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass diese das Ergebnis nicht beeinflussen würden. Die Vorinstanz hatte die Einvernahme der Zeugen als unnötig erachtet, da die Umstände einer freundschaftlichen Beziehung die objektive Feststellung und Qualifikation der aggressiven Handlungen nicht ändern würden. Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hatte, inwiefern diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich gewesen wäre. Die Rüge wurde daher als ungenügend begründet und somit unzulässig qualifiziert; sie wurde im Rahmen der Willkürprüfung behandelt und schliesslich abgewiesen.

4.3. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV) Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist und nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar erscheint. * Objektive Natur der Aggression: Der Beschwerdeführer bestritt die physischen Handlungen nicht, argumentierte jedoch, diese seien im Rahmen eines "Spiels" oder eines "schlechten Scherzes" unter Freunden erfolgt. Das Bundesgericht hielt fest, dass er damit lediglich seine eigene Version der Ereignisse der vorinstanzlichen Feststellung entgegenhielt, ohne Willkür aufzuzeigen. Es sei nicht willkürlich, die Handlungen als objektive versuchte Aggression einzustufen, unabhängig von der Motivation oder der angeblichen freundschaftlichen Beziehung. Selbst eine simulierte Schlägerei könne nach kantonalem Recht (Art. 44 REPSD/GE, das objektiv aggressive Verhaltensweisen verbietet) sanktioniert werden. * Anwendung des kantonalen Disziplinarrechts: Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass die Auslegung oder Anwendung von Art. 44 lit. h REPSD/GE (Verbot körperlicher oder verbaler Gewalt) durch die Vorinstanz willkürlich gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Aggression nicht durch "Rache" oder "Hass" motiviert gewesen sein soll oder dass keine Verletzungen entstanden seien, ändert nichts daran, dass das Verhalten als objektiver physischer Angriff zu werten war.

4.4. Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und 36 BV) Die Überprüfung der Verhältnismässigkeit kantonaler Sanktionen erfolgt ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Das Bundesgericht verwies auf die zahlreichen disziplinarischen Vorstrafen des Beschwerdeführers, einschliesslich der drei bereits verhängten dreitägigen Arreststrafen wegen ähnlicher Vergehen (körperliche/verbale Gewalt, Verhaltensweisen, die dem Anstaltszweck widersprechen). Angesichts dieser Vorgeschichte und der Art und Schwere des aktuellen Vorfalls (versuchte Aggression) war es nach Ansicht des Bundesgerichts nicht willkürlich, die strengste im Genfer Reglement (Art. 46 REPSD/GE) vorgesehene Sanktion, nämlich den Arrest von drei Tagen, zu verhängen und diese als verhältnismässig anzusehen. Es sei nicht unhaltbar gewesen, dass diese Sanktion zur Erreichung des angestrebten Ziels – nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin in der Anstalt – erforderlich und angemessen war.

5. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Vorinstanz weder Verfassungs- noch Konventionsrecht verletzt noch willkürlich kantonales Recht angewendet hatte, indem sie die Disziplinarsanktion vom 23. April 2024 bestätigte. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Genugtuung und Anwaltskosten für das kantonale Verfahren wurden als gegenstandslos abgewiesen, da sie die Aufhebung der Disziplinarsanktion vorausgesetzt hätten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde.

6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte Das Bundesgericht hat die dreitägige Arreststrafe gegen den Beschwerdeführer bestätigt, welche wegen versuchter Aggression gegen einen Mitinsassen verhängt worden war. Es hielt fest, dass für die Beurteilung der disziplinarischen Verfehlung die objektive Natur des Fehlverhaltens (hier: physische Aggression) massgebend ist, nicht die subjektive Motivation des Insassen (z.B. ein als Scherz gemeintes Handeln). Die kantonale Vorinstanz durfte die aggressiven Handlungen als solche qualifizieren, auch wenn sie aus einer angeblich freundschaftlichen Beziehung resultierten. Die Ablehnung von Zeugenanträgen zur freundschaftlichen Beziehung war nicht willkürlich, da deren Aussage die objektive Faktenlage nicht geändert hätte. Das Bundesgericht betonte zudem die Bedeutung der umfangreichen disziplinarischen Vorstrafen des Beschwerdeführers für die Verhältnismässigkeit der Sanktion; diese rechtfertigten die Verhängung einer der strengsten Disziplinarmassnahmen. Die Anwendung des kantonalen Disziplinarrechts erfolgte willkürfrei.