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Datum des Urteils: 16. Juni 2025 Gericht: Bundesgericht, 1. öffentlich-rechtliche Abteilung Parteien: * Beschwerdeführer: A._, B._, C.C._ und D.C._ * Beschwerdegegnerin: Sunrise Sàrl * Weitere Beteiligte: Municipalité de Founex, Direction générale de l'environnement (DGE) des Kantons Waadt, Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Gegenstand: Baubewilligung für eine neue Mobilfunkanlage
I. Sachverhalt und VerfahrensgangDie Gemeinde Founex ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1054, einem ca. 100x7m grossen Streifen Land, der als Parkfläche für Nutzer des Gemeindehafens dient und westlich an eine Kantonsstrasse angrenzt. Gemäss dem kommunalen Planungs- und Polizeireglement von 1991 (RPGA) war dieser Parzelle keine besondere Zonenzuweisung zugeordnet.
Am 5. April 2021 reichte die Gemeinde im Auftrag von Sunrise Sàrl ein Baugesuch für eine Mobilfunkanlage ein. Das Projekt umfasste einen 20 Meter hohen Mast mit 9 Sendeantennen und einem am Boden stehenden Elektro-Schaltschrank. Mehrere Anwohner, darunter die Beschwerdeführer, erhoben Einsprache.
Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens passte Sunrise das Projekt an und legte am 9. Juni 2022 ein revidiertes Standortdatenblatt vor. Dieses präzisierte, dass drei der Antennen als adaptive Antennen ("sub arrays") mit einem Korrekturfaktor Kaa kleiner als 1 betrieben werden sollten. Gestützt auf dieses Datenblatt erteilte die kantonale Direktion für Umwelt (DGE), Abteilung Luft, Klima und Technologierisiken, eine Spezialbewilligung unter Auflagen (u.a. Kontrollmessung und Qualitätssicherungssystem).
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2023 hob die Gemeinde Founex die Einsprachen auf und erteilte die Baubewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde der Anwohner beim Waadtländer Kantonsgericht, Cour de droit administratif et public (CDAP), wurde mit Urteil vom 29. Juli 2024 abgewiesen.
Gegen dieses kantonale Urteil erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten primär die Aufhebung der Baubewilligung und der Spezialbewilligung der DGE. Das Bundesgericht gewährte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung.
II. Rügen der BeschwerdeführerDie Beschwerdeführer machten im Wesentlichen folgende Rügen geltend: 1. Verletzung des Vorsorgeprinzips und der NISV: Sie stellten die Berechnung der Immissionen adaptiver Antennen in Frage und monierten, dass der Korrekturfaktor Kaa nicht hätte angewendet werden dürfen, da die besondere Konstellation der Liegenschaften eine Konzentration der Strahlungskeulen in ihrem Bereich erlaube. Dies führe zu schädlichen Strahlungen, die über den Anlagengrenzwerten lägen. Zudem rügten sie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung ihres Anhörungsrechts, da ihren Beweisanträgen (insbesondere einem Gutachten) nicht stattgegeben worden sei. 2. Zonenwidrigkeit gemäss Raumplanungsgesetz (RPG): Sie argumentierten, die Parzelle Nr. 1054 sei eine Zone öffentlichen Interesses für Strasseninfrastruktur und nicht für Mobilfunkanlagen. Eine Spezialplanung wäre erforderlich gewesen. 3. Mangelnde Integration und Ästhetik: Sie kritisierten die ästhetische Integration der Anlage und rügten in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Verletzung ihres Anhörungsrechts (keine Ortsbesichtigung, unzureichende Würdigung einer privaten Expertise).
III. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Beschwerdeführer als im Schutzbereich gemäss Rechtsprechung wohnhafte Personen hinreichend betroffen sind.
1. Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NIS) und Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 USG; NISV)Das Gericht rekapitulierte die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Es hielt fest, dass die NISV Immissionsgrenzwerte (IGW) für alle Aufenthaltsorte von Personen (Art. 13 Abs. 1 NISV) sowie Anlagengrenzwerte (AGW) für ortsfeste Anlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OEMN) vorsieht (Art. 65 Anhang 1 NISV). Die AGW sind tiefer als die IGW und konkretisieren das Vorsorgeprinzip gemäss USG, indem sie eine Sicherheitsmarge ohne direkten Bezug zu bewiesenen Gesundheitsgefahren vorsehen (vgl. Urteil 1A.134/2003, BGE 128 II 378 E. 6.2.2). Die Einhaltung der AGW in OEMN gilt als Gewährleistung des Vorsorgeprinzips (BGE 126 II 399 E. 3c).
Adaptive Antennen und Korrekturfaktor Kaa: Das Gericht erläuterte die Besonderheit adaptiver Antennen, die Signale gezielt bündeln können (Beamforming). Die 2019 und 2021 angepasste NISV (Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6, 63 Abs. 2 und 3) berücksichtigt dies durch Korrekturfaktoren (Kaa). Ziel ist, adaptive Antennen weder zu be- noch zu benachteiligen und das Schutzniveau beizubehalten.
Die Rüge der Verletzung des Vorsorgeprinzips und der NISV wurde somit als unbegründet abgewiesen.
2. Zonennutzung und Raumplanung (Art. 14, 22 RPG)Das Bundesgericht bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach Mobilfunkanlagen innerhalb von Bauzonen zonenkonform sind, sofern sie einen direkten funktionalen Bezug zum Standort haben und im Wesentlichen Bauzonen abdecken (BGE 142 I 26 E. 4.2; 141 II 245 E. 2.1). Im Gegensatz zu Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 24 RPG) ist in Bauzonen kein objektiv festgestellter Deckungsbedarf erforderlich. Die Standortwahl obliegt den Anbietern, basierend auf Marktüberlegungen (Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 E. 4.4).
Die Rüge der Zonenwidrigkeit wurde somit als unbegründet abgewiesen.
3. Integration und Ästhetik (Art. 86 LATC; Art. 39 RPGA)Das Gericht wies darauf hin, dass Mobilfunkanlagen kantonalen oder kommunalen Ästhetik- und Integrationsbestimmungen unterliegen, die jedoch im Rahmen des übergeordneten Bundesrechts (Umweltschutz- und Fernmelderecht) anzuwenden sind. Diese Bestimmungen dürfen die Erfüllung des Versorgungsauftrags der Betreiber nicht unmöglich machen oder übermässig erschweren (BGE 141 II 245 E. 7.1; 138 II 173 E. 6.3). Das Bundesgericht überprüft die Anwendung solcher Normen nur auf Willkür (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Rüge der mangelnden Integration und Ästhetik wurde somit als unbegründet abgewiesen.
IV. ErgebnisAufgrund der vorgenannten Erwägungen wies das Bundesgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung zugunsten von Sunrise Sàrl wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
V. Zusammenfassende Kernpunkte