Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 25. Juni 2025, 1C_530/2024
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde der Fondation A.__ gegen die kantonale Genehmigung einer kantonalen Reservezone auf ihrem Grundstück Nr. 237 in Tannay (VD) zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer unüberbauten Parzelle von 6'006 m², die gemäss einem Teilzonenplan ("PPA Les Goutettes Ouest" von 2003) teilweise als gemischt genutztes Baugebiet ausgewiesen ist.
Die Gemeinde Tannay gehört zu den Gemeinden mit einer überdimensionierten Bauzone und befindet sich in der Revision ihres allgemeinen Nutzungsplans (PACom). Gemäss einem Vorprüfungsbericht der kantonalen Generaldirektion für Territorium und Wohnungswesen (DGTL) vom 30. Oktober 2020 verbleibt auch nach den Revisionen noch eine Überdimensionierung von 298 Einwohnerwerten. Die DGTL empfahl insbesondere, die Baulandreserven auf dem Grundstück Nr. 237 aufzuheben und dieses aus dem überbauten Gebiet auszugliedern (Potenzial von ca. 40 Einwohnern).
Obwohl der Entwurf des kommunalen Nutzungsplans (PACom), der zur öffentlichen Auflage gelangte, den bestehenden Teilzonenplan "Les Goutettes Ouest" und damit die Bauzonenwidmung für das Grundstück Nr. 237 beibehalten wollte (mit der Begründung der Nähe zum Bahnhof und der guten Erschliessung), beantragte die Beschwerdeführerin im Juni 2022 eine Vorbewilligung für ein Bauprojekt auf der Parzelle. Die DGTL erhob dagegen Einsprache und kündigte die Errichtung einer kantonalen Reservezone an. Diese wurde am 20. Juli 2022 öffentlich aufgelegt und trotz Einsprache der Beschwerdeführerin vom kantonalen Departement für Institutionen, Territorium und Sport (DITS) am 14. April 2023 genehmigt. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid am 11. Juli 2024.
II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde als öffentlich-rechtliche Beschwerde (Art. 82 lit. a BGG) und befasste sich insbesondere mit der Vereinbarkeit der Reservezone mit Art. 27 Abs. 1 RPG (Raumplanungsgesetz), Art. 46 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (LATC/VD) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 36 BV).
2.1. Grundlagen der Reservezone (Art. 27 RPG)
Das Bundesgericht rekapitulierte die Anforderungen an eine Reservezone: * Sie ist eine konservatorische Massnahme, die einem Nutzungsplan gleichkommt und Eigentumsbeschränkungen mit sich bringt (BGE 113 Ia 362 E. 2). * Sie muss auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 27 RPG, Art. 46 LATC) beruhen, einem öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). * Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn ein Nutzungsplan angepasst werden muss, um den Behörden Planungs- und Entscheidungsfreiheit zu gewährleisten und zu verhindern, dass Bauvorhaben diese Freiheit behindern. Es bedarf einer Planungsnotwendigkeit und einer konkreten Absicht zur Planänderung. Dies gilt insbesondere, wenn eine Pflicht zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Art. 15 Abs. 2 RPG) oder kantonaler Richtplanmassnahmen (hier: A11 des PDCn) besteht. * Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit (Eignung und Erforderlichkeit) genügt es, dass die Reservezone die Planungsfreiheit sichert und dem von der Planungspflicht betroffenen Perimeter entspricht.
2.2. Überprüfung der Bauzonenüberdimensionierung und Planungsnotwendigkeit
Die Beschwerdeführerin bestritt die Berechnung der Überdimensionierung als theoretisch und willkürlich und führte an, das Gemeindegebiet sei bereits weitgehend überbaut. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück: * Es bestätigte die vom Kantonsgericht angewandte Methodik zur Dimensionierung der Bauzonen, die sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt (BGE 1C_234/2021, 1C_218/2020), und lehnte eine erneute Überprüfung ab. * Es wurde berücksichtigt, dass das Verdichtungspotenzial bereits überbauter Parzellen nur zu einem Drittel für die kommenden 15 Jahre angerechnet wird (gemäss DETEC-Richtlinien 2014, Ziff. 3.3). Dies entkräftet den Einwand der Beschwerdeführerin, das Gebiet sei bereits "quasiment entièrement bâti". * Die niedrige Leerwohnungsziffer in Tannay ist für die Prognose der demografischen Entwicklung irrelevant (BGE 1C_334/2024 E. 3.2). * Das Bundesgericht bestätigte die Überdimensionierung der Bauzone von 464 Einwohnerwerten in Tannay, was die Pflicht zur Revision der kommunalen Planung gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG und kantonalem Richtplan (Massnahme A11 PDCn) auslöst. Die Planungsnotwendigkeit und eine konkrete Absicht der Behörden zur Anpassung der Planung wurden somit bejaht.
2.3. Konflikt zwischen kommunalem Planungswillen und kantonaler Aufsicht
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Gemeinde wolle das Grundstück Nr. 237 im Rahmen der Revision des Nutzungsplans in der Bauzone belassen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen: * Der aktuelle PACom-Entwurf der Gemeinde reicht nicht aus, um die Überdimensionierung vollständig zu beheben (Rest von 280-298 Einwohnerwerten). * Es ist nicht ausgeschlossen, dass das zuständige kantonale Departement den aktuellen PACom-Entwurf ablehnt, da er die strittige Parzelle, die nach wie vor einem PPA von 2003 unterliegt, nicht in den Revisionsperimeter einbezieht. * Es ist denkbar, dass die Parzelle Nr. 237 am Ende des Prozesses (teilweise oder vollständig) umgezont werden muss. * Die Absicht der Gemeinde, die Parzelle in der Bauzone zu belassen, steht daher der Errichtung einer kantonalen Reservezone nicht entgegen. Diese dient dazu, die Anwendung des bestehenden PPA "Les Goutettes Ouest" auszusetzen und die Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 RPG zu gewährleisten, um den Planungsbehörden den nötigen Handlungsspielraum zu sichern.
2.4. Merkmale des Grundstücks Nr. 237 und Verhältnismässigkeit
Das Gericht würdigte die spezifischen Merkmale des Grundstücks Nr. 237 und deren Relevanz für die Reservezone: * Die Parzelle liegt ausserhalb des Ortszentrums, ist unbebaut, hat eine beträchtliche Fläche von 6'006 m² und ist teilweise bereits als Schutzzone ausgewiesen. Das benachbarte Bebauungsgefüge ist nicht kompakt, und die bestehenden Gebäude sind grösstenteils über 50 Meter entfernt. * Die Beschwerdeführerin kritisierte, die "50-Meter-Regel" (als Kriterium für überbautes Gebiet) sei aufgrund der angrenzenden Strassen und Bahnlinien zu relativieren. Das Gericht hielt fest, dass sich das Kantonsgericht nicht ausschliesslich auf dieses Kriterium gestützt habe, sondern auch die grosse Fläche und die unbebaute Natur der Parzelle berücksichtigt habe. Es verwies zudem auf kantonale Anwendungshilfen der DGTL, die empfehlen, leere Flächen von über 2'500 m² im Siedlungsgebiet in Landwirtschafts- oder Grünzonen umzuzonen. * Angesichts dieser Merkmale und der erheblichen Überdimensionierung der Bauzone ist eine Änderung der Zonenzugehörigkeit (teilweise oder ganz) des Grundstücks Nr. 237 nicht von vornherein ausgeschlossen. * Die Nähe zu Verkehrsachsen oder zum Bahnhof Tannay steht der Reservezone nicht entgegen. * Das Bundesgericht betonte, dass Überlegungen zur definitiven Widmung des Grundstücks im Stadium der Reservezone verfrüht sind (BGE 1C_644/2023 E. 2.2.2, 1C_114/2023 E. 3.3). Die Reservezone dient gerade dazu, diese umfassende Planung zu ermöglichen. * Der Einwand einer Verletzung der Verfahrensökonomie oder anderer RPG-Ziele wurde zurückgewiesen, da die Reservezone genau diesen Zielen dient, indem sie die zukünftige Planungsfreiheit wahrt. * Das Bundesgericht wies auf seine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung des Ermessensspielraums kantonaler und kommunaler Behörden bei der Festlegung von Reservezonen hin (BGE 113 Ia 444 E. 4b/ba).
2.5. Schlussfolgerung zur Rechtmässigkeit
Zusammenfassend kam das Bundesgericht zum Ergebnis, dass die Errichtung einer Reservezone auf dem Grundstück Nr. 237 geeignet und notwendig ist, um die angestrebten Wirkungen zu erzielen, und konform mit Art. 27 RPG ist. Es liegt auch keine willkürliche Anwendung von Art. 46 LATC vor.
III. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit der kantonalen Reservezone auf dem Grundstück Nr. 237 in Tannay. Die Reservezone ist eine verhältnismässige Massnahme zur Sicherung der Planungsfreiheit angesichts einer weiterhin bestehenden Überdimensionierung der Bauzone in der Gemeinde. Die spezifischen Merkmale des unbebauten, grossen und ausserhalb des Zentrums gelegenen Grundstücks machen eine Umzonung im Rahmen der laufenden Nutzungsplanrevision plausibel und rechtfertigen die konservatorische Massnahme. Die Absicht der Gemeinde, das Grundstück weiterhin als Bauland zu belassen, steht der kantonalen Reservezone nicht entgegen, da diese gerade dazu dient, den kantonalen Aufsichtsbehörden den nötigen Handlungsspielraum für eine dem Raumplanungsgesetz konforme Redimensionierung der Bauzonen zu sichern. Diskussionen über die definitive Zonenzuteilung sind im Stadium der Reservezone verfrüht.