Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, Az. 5A_187/2025 vom 3. Juli 2025
1. Parteien und Streitgegenstand
Die Parteien, A._ (Beschwerdeführer) und B._ (Beschwerdegegnerin), heirateten 1996 und trennten sich am 1. Oktober 2019. Aus ihrer Ehe ging 1999 ein Kind hervor, das heute volljährig ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags. Der Beschwerdeführer begehrte die gänzliche Aufhebung der Unterhaltspflicht, während die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag forderte.
2. Chronologischer Sachverhalt und Vorinstanzen
* 11. Oktober 2019: Die Parteien unterzeichneten eine Trennungsvereinbarung, die am 14. Januar 2020 als Eheschutzmassnahme gerichtlich ratifiziert wurde. Diese Vereinbarung sah den Verzicht auf gegenseitige Unterhaltsbeiträge vor.
* 4. Februar 2022: Der Beschwerdeführer reichte eine einseitige Scheidungsklage beim Tribunal régional des Montagnes et du Val-de-Ruz (erste Instanz) ein und beantragte die Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei.
* 13. Oktober 2022: Die Beschwerdegegnerin reichte eine Klageantwort und Widerklage ein, mit der sie einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von anfänglich CHF 3'780.-, später reduziert auf CHF 3'447.20, forderte.
* 24. August 2024: Das erstinstanzliche Gericht sprach die Scheidung aus und verurteilte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 1'910.- an die Beschwerdegegnerin, beginnend mit Rechtskraft des Urteils und bis zu seiner Pensionierung.
* 27. Januar 2025: Die Cour d'appel civile des Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel (kantonale Appellationsinstanz) wies die von A._ gegen das erstinstanzliche Urteil erhobene Berufung ab.
* 3. März 2025: A._ reichte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein mit dem Hauptantrag, von jeglichem nachehelichen Unterhalt befreit zu werden.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde unter den strengen Voraussetzungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), insbesondere hinsichtlich der Rügen der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95, 96 BGG) und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 Cst. in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die kantonale Behörde einen Beweiswürdigungsfehler begeht, d.h. wenn sie relevante Beweise ohne ernsthaften Grund nicht berücksichtigt, ihren Sinn oder ihre Tragweite offensichtlich verkennt oder unhaltbare Schlüsse aus den erhobenen Beweisen zieht. Grundsätzlich werden neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nur berücksichtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht werden konnten (Art. 99 Abs. 1 BGG) und das kantonale Verfahren erschöpft ist (Art. 75 BGG).
3.1. Rüge 1: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Einkommens während der Ehe (Art. 9 Cst. / Art. 125 ZGB)
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz sein monatliches Nettoeinkommen während der Ehe mit CHF 12'062.- statt mit CHF 9'410.- angenommen habe. Letzterer Betrag sei in der Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2019 festgehalten und von der Erstinstanz ratifiziert worden. Er bemängelte, dass die Vorinstanz stattdessen einen nach der Trennung (2020, 2021, 2023) erzielten Durchschnittslohn zugrunde gelegt habe und sein Lohnzertifikat von 2020 nicht "drei Monate nach der Trennung", sondern siebzehn Monate später erstellt worden sei. Die Trennungsvereinbarung sei zeitlich näher am massgebenden Zeitpunkt der Trennung gewesen.
- Begründung der Vorinstanz: Die Appellationsinstanz hatte argumentiert, der Betrag von CHF 12'062.- entspreche dem Durchschnitt der nach der Trennung (2020, 2021, 2023) erzielten Einkommen. Sie anerkannte zwar, dass die Trennungsvereinbarung ein Einkommen von CHF 9'410.- auswies, befand aber, dass das Lohnzertifikat für 2020 (mit einem Jahresnettoeinkommen von CHF 145'605.-, d.h. CHF 12'133.- monatlich) die zeitlich nächstliegende beweisrechtliche Grundlage für das Einkommen zum Zeitpunkt der Trennung sei. Es habe zwischen 2019 und 2020 keinen Arbeitgeberwechsel gegeben, was auf ein ähnliches Einkommen schliessen lasse. Die Vorinstanz bestätigte somit den von der Erstinstanz angenommenen Betrag von CHF 12'062.- als Einkommen am Ende der ehelichen Gemeinschaft.
- Prüfung und Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht wies die Rüge zurück. Es hielt fest, dass der "angemessene Unterhalt" im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB durch den während der Ehe geführten Lebensstandard bestimmt wird, welcher die obere Grenze des Unterhalts darstellt (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4).
- Die Vereinbarung im Eheschutzverfahren (Art. 271 lit. a ZPO) beruhte auf dem geringeren Beweisgrad der einfachen Glaubhaftigkeit (BGE 138 III 97 E. 3.4.2), was bedeutet, dass die Ratifikation der Vereinbarung die absolute Richtigkeit des dort angegebenen Einkommens von CHF 9'410.- nicht garantierte.
- Die Vorinstanz durfte angesichts des Lohnzertifikats von 2020 (CHF 12'133.-/Monat) vernünftigerweise Zweifel daran hegen, dass das in der Vereinbarung genannte Einkommen das tatsächlich am Ende der Ehe erzielte Einkommen widerspiegelte.
- Die Argumentation der Vorinstanz, wonach eine signifikante Gehaltserhöhung (CHF 2'723.-) zwischen 2019 und 2020 ohne Arbeitgeberwechsel unplausibel sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht überzeugend entkräftet.
- Das Bundesgericht präzisierte, dass nicht das Erstellungsdatum des Lohnzertifikats 2020, sondern der Zeitraum, den es abdeckt (beginnend drei Monate nach der Trennung), für dessen zeitliche Relevanz massgeblich ist.
- Folglich konnte der Beschwerdeführer keine Willkür in der Einkommensfeststellung nachweisen.
3.2. Rüge 2: Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (Neue Beweismittel im Appellationsverfahren)
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, Art. 317 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben, indem sie von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Lohnzertifikate aus den Jahren 1999 bis 2018 als unzulässig erklärte. Er begründete dies damit, dass der eheliche Lebensstandard erst in der Berufung thematisiert worden sei und die Zertifikate daher "unechte Noven" darstellten, deren Zulassung nicht hätte verweigert werden dürfen, da er nicht hätte antizipieren können, dass die Erstinstanz die Trennungsvereinbarung ignorieren würde.
- Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte die Lohnzertifikate als unzulässig erachtet, da sie bereits vor dem (informellen) Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens (12. Februar 2024) hätten vorgelegt werden können.
- Prüfung und Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht bestätigte die kumulativen Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO für neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren: Sie müssen unverzüglich vorgebracht werden (lit. a) und dürfen in erster Instanz trotz gebührender Sorgfalt nicht hätten vorgebracht werden können (lit. b).
- Bei "unechten Noven" (Fakten, die bereits bei Beginn der erstinstanzlichen Beratungen existierten) obliegt es der Partei, die sie in der Berufung geltend machen will, darzulegen, dass sie die gebotene Sorgfalt angewendet hat und warum die Fakten nicht in erster Instanz eingeführt werden konnten.
- Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, dass er dies in der Berufung getan hätte. Seine Begründung vor Bundesgericht, er habe die Entscheidung der Erstinstanz nicht antizipieren können, reichte nicht aus.
- Ausserdem hielt das Bundesgericht fest, dass die betreffenden Dokumente (1999-2018) nicht als entscheidend erscheinen, da sie nicht dazu dienen, das letzte Einkommen während der Ehe zum Zeitpunkt der Trennung (Oktober 2019) zu bestimmen.
- Die Rüge wurde somit als unbegründet abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig war.
3.3. Rüge 3: Verletzung von Art. 125 ZGB (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens an die Beschwerdegegnerin)
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Beweislast für ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdegegnerin zu tragen. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin beweisen müssen, dass ihr kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne. Er rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er müsse die Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, ihre Erwerbstätigkeit zu erhöhen, nachweisen. Er brachte zudem vor, die Beschwerdegegnerin könne ihre Tätigkeit von 80% auf 100% erhöhen oder einen ergänzenden Teilzeitjob (20%) in einem anderen Sekretariat finden.
- Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte angenommen, die Beweislast für ein höheres, hypothetisches Einkommen der Beschwerdegegnerin liege beim Beschwerdeführer. Sie stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin (zum Zeitpunkt der Trennung 50, zum Zeitpunkt des Urteils 55 Jahre alt) in ihrem Parteiverhör glaubhaft dargelegt habe, dass keine Möglichkeit bestehe, ihre 80%-Stelle bei ihrem aktuellen Arbeitgeber auf 100% zu erhöhen. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass einer 55-jährigen Person, die in ihrer Funktion bewährt sei, nicht indirekt zugemutet werden könne, das Risiko eines Stellenwechsels einzugehen, um eine 100%-Stelle zu finden, zumal nicht nachgewiesen sei, dass dies zu einem höheren Einkommen führen würde.
- Prüfung und Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht gab dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Beweislastverteilung Recht: Gemäss Art. 8 ZGB obliegt es der Partei, die eine Forderung geltend macht (hier die Beschwerdegegnerin, die Unterhalt fordert), die ihren Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen. Insbesondere muss die Partei, die sich auf die Unmöglichkeit der Realisierung eines hypothetischen Einkommens beruft, dies beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1; vgl. auch Urteile 5A_831/2022 E. 3.2.2; 5A_7/2021 E. 4.3). Die kantonale Instanz hatte die Beweislast diesbezüglich fälschlicherweise dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Missverständnis der Beweislast war jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend. Das Bundesgericht stellte fest, dass das erstinstanzliche Gericht aufgrund des Parteiverhörs der Beschwerdegegnerin (Art. 191 ZPO) festgestellt hatte, dass sie ihre 80%-Stelle bei ihrem aktuellen Arbeitgeber nicht auf 100% aufstocken konnte. Diese Beweiswürdigung wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten. Das Parteiverhör ist ein zulässiges und vom Richter frei zu würdigendes Beweismittel (Art. 157, 168 Abs. 1 lit. f ZPO).
- Betreffend das Argument, die Beschwerdegegnerin könnte einen zusätzlichen 20%-Job bei einem anderen Arbeitgeber annehmen, stellte das Bundesgericht fest, dass diese konkrete Rüge erst in der Berufungsinstanz vorgebracht worden war. Der Beschwerdeführer rügte nicht, dass dies zulässig in der Berufung vorgebracht worden wäre (Art. 317 ZPO), noch rügte er eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die fehlende Prüfung dieses Aspekts durch die Vorinstanz. Er begnügte sich damit, die Verletzung der Beweislastregel zu beanstanden, was in diesem Kontext nicht ausreichte.
- Daher wurde die Rüge abgewiesen.
3.4. Rüge 4: Verletzung von Art. 125 ZGB (Eigenversorgung der Beschwerdegegnerin)
- Argumentation des Beschwerdeführers: Er argumentierte, die Beschwerdegegnerin habe ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht verloren, habe eine ihren Fähigkeiten entsprechende Anstellung gefunden, könne ihren Unterhalt decken und weise einen freien Betrag von ca. CHF 500.- auf. Die Vorinstanz habe das Gerichtsurteil in diesem Punkt nicht ausreichend begründet, indem sie die Dauerhaftigkeit der Ehe mit dem Einkommensrückgang der Beschwerdegegnerin nach der Geburt des Kindes begründet habe. Die Beschwerdegegnerin habe zudem im Rahmen der Eheschutzmassnahmen auf Unterhalt verzichtet. Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags würde das "Niveau des ehelichen Lebens" überschreiten und sie würde von der Solidarität des Beschwerdeführers profitieren, obwohl sie gesünder sei als er.
- Prüfung und Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht wies diese Argumentation als "inoperabel und keineswegs relevant" zurück. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beschwerdegegnerin, soweit möglich, Anspruch auf Aufrechterhaltung des letzten gemeinsam gewählten Lebensstandards habe und es nicht ausreiche, wenn sie lediglich ihren laufenden Unterhalt selbst decken könne.
- Die Behauptung, das "Niveau des ehelichen Lebens" würde überschritten, war nicht substanziiert.
- Hinsichtlich des Verzichts auf Unterhalt im Eheschutzverfahren räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass dieser Verzicht nicht bedingungslos gewesen sei (nämlich zur Sicherstellung des Unterhalts der damals noch minderjährigen Tochter, die inzwischen finanziell unabhängig geworden ist).
- Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand (den Unterhaltsverzicht im Eheschutzverfahren als Hinderungsgrund für nachehelichen Unterhalt) nicht bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hatte. Die Rüge war daher verwirkt (Art. 2.3).
3.5. Rüge 5: Offensichtliche Unbilligkeit
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, das Urteil sei offensichtlich unbillig, da er zu 100% arbeiten müsse, um der Beschwerdegegnerin "Ferien und Extras" zu bezahlen, obwohl er einen Herzinfarkt erlitten habe, die Beschwerdegegnerin jünger sei und über ein höheres Privatvermögen verfüge.
- Prüfung und Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht erklärte diese Rüge für unzulässig ("irrecevable du fait de son caractère appellatoire"), da sie lediglich appellatorischer Natur sei und keine präzisen rechtlichen Argumente enthalte.
- Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer diese spezifischen Argumente (Gesundheitszustand, Ferien, Extras, Vermögen) nicht bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht. Die Rüge war daher auch aus diesem Grund verwirkt (Art. 2.3).
4. Fazit und abschliessende kurze Zusammenfassung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen zulässigen und substanziierten Punkten ab. Die gerichtlichen Kosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
* Lebensstandard als Massstab: Für den nachehelichen Unterhalt ist der zuletzt gemeinsam gelebte Lebensstandard massgebend und nicht nur die Deckung der Grundbedürfnisse.
* Beweisgrad im Eheschutz vs. Scheidung: Vereinbarungen im Eheschutzverfahren unterliegen einem geringeren Beweisgrad (einfache Glaubhaftigkeit) und sind für das Scheidungsverfahren nicht zwingend beweisrelevant, insbesondere wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich anders darstellen (hier: Einkommen).
* Beweislast bei hypothetischem Einkommen: Die Partei, die Unterhalt beansprucht, trägt die Beweislast dafür, dass sie ihren Unterhalt nicht selbst decken kann oder ein hypothetisches Einkommen nicht erzielen kann. Ein Parteiverhör kann dabei ein valides Beweismittel sein.
* Vorbringen neuer Tatsachen im Berufungsverfahren (unechte Noven): Das Bundesgericht hält an seiner strengen Praxis fest, wonach neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung nur zugelassen werden, wenn sie trotz gebotener Sorgfalt nicht bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnten und die Gründe dafür präzis dargelegt werden.
* Verwirkung von Rügen: Argumente, die nicht bereits vor der kantonalen Vorinstanz vorgebracht wurden, können im Bundesgerichtsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzuges).
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und umfassenden Sachverhaltsdarstellung sowie der Einhaltung der prozessualen Regeln für das Vorbringen von Beweismitteln und Argumenten auf jeder Instanzstufe.