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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 2C_575/2024 vom 17. Juli 2025) befasst sich mit der Beschwerde von A.A._, einem georgischen Staatsangehörigen, gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, hatte die kantonale Verfügung, welche die Verlängerung der Bewilligung ablehnte und A.A._ aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies, bestätigt.
Zum Sachverhalt: A.A._ heiratete 2019 eine deutsche Staatsangehörige in Georgien. 2020 zog er zu ihr nach Deutschland, wo ihr gemeinsamer Sohn B.A._ geboren wurde. 2021 reisten Ehefrau und Sohn in die Schweiz ein, kurz darauf folgte A.A._, ohne jedoch bei seiner Familie Wohnsitz zu nehmen. Die Eheleute leiteten Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren ein. Das Bezirksgericht Dietikon sprach im Februar 2022 die Obhut über den Sohn der Kindsmutter zu und regelte das Besuchsrecht für A.A._.
A.A._ erhielt vom Migrationsamt zunächst eine bis Februar 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk "ohne Erwerbstätigkeit" (April 2022), später eine weitere mit dem Vermerk "berechtigt zur Erwerbstätigkeit" (September 2022). Ein im Januar 2023 gestelltes Gesuch um Verlängerung wurde im Januar 2024 abgewiesen. Zuvor hatte das Bezirksgericht Dietikon im Januar 2024 A.A._ zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an den Sohn verpflichtet und ihm dabei ein hypothetisches Nettoeinkommen angerechnet.
2. Massgebende Rechtsgrundlagen und PrüfungsrasterDas Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Ausländerrecht setzt gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG voraus, dass das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt. Der Beschwerdeführer berief sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BV) und leitete daraus einen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner Beziehung zu seinem Sohn ab, was das Bundesgericht als hinreichenden potenziellen Bewilligungsanspruch für die Zulässigkeit des Eintretens auf die Beschwerde anerkannte (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2).
Zentrale Rechtsfrage war, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers das Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt. Unbestritten war, dass sich A.A.__ aufgrund der aufgelösten Ehe nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen kann und auch kein Anspruch aus Art. 50 AIG (Härtefall nach Scheidung) vorliegt, da die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestand und keine wichtigen persönlichen Gründe vorlagen.
Prüfung des Art. 8 EMRK / Art. 13 BV-Anspruchs: Das Recht auf Achtung des Familienlebens gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 149 I 72 E. 2.1.1). Es wird jedoch berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3).
Bei getrennten Eltern eines in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kindes ist entscheidend, wer die Sorge und Obhut über das Kind hat. Der weder sorge- noch obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung grundsätzlich nur im beschränkten Rahmen des Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) ausüben. Dies erfordert in der Regel keinen dauerhaften Aufenthalt im selben Land wie das Kind; Kurzaufenthalte, Ferienbesuche oder technische Kommunikationsmittel genügen.
Ein ausnahmsweise weitergehender Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht setzt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass: 1. zwischen dem ausländischen Elternteil und dem Kind eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht besteht; 2. eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht besteht; 3. diese Beziehung aufgrund der Distanz zum Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und 4. der ausländische Elternteil sich in der Schweiz bisher tadellos verhalten hat.
Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 147 I 149 E. 4; 144 I 91 E. 5.2).
3. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab.
3.1. Keine besonders enge wirtschaftliche BeziehungDie Vorinstanz hatte einen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens verneint, da keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehe. Ob eine besonders enge affektive Beziehung vorliege, liess die Vorinstanz offen, was das Bundesgericht übernahm.
Eine wirtschaftlich besonders enge Beziehung liegt vor, wenn gerichtlich angeordnete Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden. Auch Naturalleistungen (Betreuungsleistungen, die einer alternierenden Obhut gleichkommen) können darauf schliessen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Massgeblich ist, ob die pflichtige Person sich in vorwerfbarer Weise nicht um ein Einkommen bemüht oder ob sie aus objektiven Gründen nicht mehr verdienen kann.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die vom Bezirksgericht festgesetzte Unterhaltspflicht nicht erfüllt habe. Sie rügte, er habe seine Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausgenutzt, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Namentlich habe er Temporärstellen und Stellen als Hilfsarbeiter abgelehnt, da er eine Festanstellung bzw. seinen Qualifikationen entsprechende Arbeit als Maler/Gipser anstrebe. Angesichts seiner Unterhaltspflicht sei er jedoch gehalten, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen und dazu auch solche Stellen anzunehmen. Zudem seien seine Nachweise zu den Suchbemühungen unzureichend. Er leiste auch keinen Naturalunterhalt im Umfang einer hälftigen Betreuung, da der Sohn überwiegend von der Mutter und einer Kita betreut werde.
Der Beschwerdeführer bestritt nicht, dass er Temporärstellen und "unpassende" Stellen abgelehnt hatte. Er machte jedoch geltend, bis zum Erhalt seiner zweiten Aufenthaltsbewilligung im September 2022 sei er nicht zum Arbeiten berechtigt gewesen. Das Bundesgericht wies dies zurück: Das Migrationsamt habe bereits im Juni 2022 bestätigt, dass die erste Bewilligung vom April 2022 trotz des Vermerks "ohne Erwerbstätigkeit" zu einer Erwerbstätigkeit berechtige, lediglich die erstmalige Aufnahme bedürfe der vorgängigen, formlosen Zustimmung. Somit sei A.A.__ spätestens seit Juni 2022 bekannt gewesen, dass er arbeiten durfte. Seinen Einwand, es sei ihm faktisch nicht möglich gewesen, das erforderliche Einkommen zu erzielen, da ihn wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus niemand habe anstellen wollen, liess das Bundesgericht unbeachtet, da der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gerügt hatte (Art. 105 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Aufgrund der mangelnden Bemühungen, seine Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, schloss das Bundesgericht, dass keine besonders enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn bestehe.
3.2. Verhältnismässigkeit und GesamtbeurteilungIn der umfassenden Interessenabwägung ist das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen das Interesse der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Zu berücksichtigen sind Dauer der Anwesenheit, Integrationsgrad, bisheriges Verhalten, Qualität der Beziehungen im Gast- und Heimatland sowie drohende Nachteile bei Wegweisung (Urteile 2C_538/2021 E. 4.3; 2C_726/2021 E. 4.1).
Die Vorinstanz hatte die Verhältnismässigkeit geprüft und festgestellt: * Kurze Aufenthaltsdauer: Knapp drei Jahre. * Mangelnde Integration: Weder wirtschaftlich, noch sprachlich, noch gesellschaftlich vertieft integriert. * Starke Bindung zum Heimatland: Vertraut mit georgischer Kultur und Sprache, dort aufgewachsen, Mutter und vier Schwestern leben dort. * Pflege des Kontaktrechts aus dem Ausland: Die Beziehung zum Sohn könne durch Kurz- oder längere Ferienaufenthalte sowie durch moderne Kommunikationsmittel vom Ausland her gepflegt werden. * Erwerbsfähigkeit im Heimatland: Angesichts seines Alters und seiner Gesundheit sei er in seiner Heimat erwerbsfähig, wo er zudem ein Jurastudium absolviert habe und mutmasslich ein höheres Einkommen erzielen könnte, um die Kosten für das Besuchsrecht zu tragen.
Das Bundesgericht wies die Einwände des Beschwerdeführers zurück, die sich weitgehend auf Sachverhaltsfragen bezogen und keine willkürliche Feststellung rügten. Die Abwägung der Vorinstanz sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Interesse des Sohnes, mit seinem Vater aufzuwachsen, sei zwar ein wichtiges Kriterium, aber nicht das einzige. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Kontaktrecht zwischen dem in der Schweiz lebenden Kind und dem nicht sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil im Regelfall durch Besuche und technische Kommunikationsmittel ausgeübt wird. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein weitergehendes Kontaktrecht (insbesondere mangelnde wirtschaftliche Bemühungen und geringer Anteil an der Betreuung) nicht erfüllte, und seine kurze Aufenthaltsdauer sowie mangelhaften Bemühungen gegen ein hohes Gewicht seines Interesses am Verbleib in der Schweiz sprachen, überwog das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Die Rückkehr sei dem Beschwerdeführer zumutbar.
3.3. VertrauensgrundsatzDer Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Er argumentierte, die gerichtliche Unterhaltspflicht sei erst durch das Urteil vom 9. Januar 2024 festgelegt worden, die Nichtverlängerung der Bewilligung jedoch bereits am 25. Januar 2024 verfügt worden. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch ohne Kenntnis des bezirksgerichtlichen Unterhaltsurteils abgewiesen hatte, weshalb kein Zusammenhang zwischen den beiden Entscheiden konstruiert werden könne. Auch die Behauptung, von ihm sei nur erwartet worden, dass er für seinen eigenen Unterhalt aufkomme und nicht auch für denjenigen des Sohnes, entbehrte der Grundlage, da seine abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen keine entsprechende vertrauensbegründende Zusicherung enthielten (BGE 150 I 1 E. 4.1). Die Rüge war somit unbegründet.
4. Wesentliche Punkte der Zusammenfassung