Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_159/2025 vom 18. Juli 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 1C_159/2025 vom 18. Juli 2025

1. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin, A.__, war Assistenzprofessorin im Tenure-Track-Verfahren an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (EPFL). Ihr Anstellungsvertrag sollte am 14. Januar 2025 auslaufen. Der Streitgegenstand betrifft die Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) gegen eine Mitteilung der EPFL besass, die ihren "Misserfolg" im Tenure-Verfahren und das Ende ihres Arbeitsverhältnisses feststellte, und ob die Vorinstanzen diese Legitimation zu Unrecht verneint haben. Im Kern geht es um das Verbot des überspitzten Formalismus im Verwaltungsrechtsweg.

2. Sachverhalt, der zum Streit führte A.__ wurde am 15. Januar 2015 als Assistenzprofessorin mit Tenure Track an der EPFL eingestellt. Ihr Vertrag wurde zweimal verlängert, zuletzt bis zum 14. Januar 2025. Im Jahr 2018 wurde eine Administrativuntersuchung wegen wissenschaftlicher Integrität eingeleitet, die ohne Disziplinarmassnahmen endete. Die Beschwerdeführerin äusserte daraufhin mehrfach Vorbehalte, ihren Antrag auf Festanstellung (Tenure) einzureichen, solange die Probleme im Zusammenhang mit der Untersuchung nicht geklärt seien.

Am 25. Januar 2024 stellte der Präsident der EPFL fest, dass A.__ ihr Tenure-Antragsdossier nicht fristgerecht bis zum 14. Januar 2024 eingereicht hatte. Er informierte sie über ihren "Misserfolg" im Tenure-Verfahren und teilte ihr mit, dass sie ihren Posten spätestens am 14. Januar 2025 verlassen müsse, was zur Schliessung ihres Labors führen würde.

3. Verfahrensgang und Vorinstanzen * CRIEPF (Interne Rekurskommission der ETH-Bereich): Die Beschwerdeführerin legte am 2. März 2024 Rekurs gegen die Mitteilung vom 25. Januar 2024 ein. Die CRIEPF erklärte den Rekurs am 10. Juli 2024 als unzulässig (irrecevable). Sie begründete dies damit, dass die gestellten Anträge (Wiedereingliederung, Entschädigung) den Streitgegenstand überstiegen und die Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation besitze, da sie nicht das Dispositiv (den Entscheid selbst), sondern lediglich die Motivation des Schreibens vom 25. Januar 2024 angefochten habe. * TAF (Bundesverwaltungsgericht): Die Beschwerdeführerin zog den Fall am 16. September 2024 vor das TAF. Am 29. Januar 2025 wies das TAF den Rekurs ab und bestätigte, dass A._ die Beschwerdelegitimation gegen die Mitteilung des EPFL-Präsidenten vom 25. Januar 2024 fehle. * Bundesgericht: Gegen das Urteil des TAF reichte A._ eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, implizit mit dem Antrag, ihre Beschwerdelegitimation anzuerkennen.

4. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels an das Bundesgericht (Randziffer 1) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es bestätigt, dass der Fall die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse betrifft und der Streitwert (Art. 85 Abs. 1 lit. b LTF) von 15'000 Franken für eine Festanstellung als Professorin in der Regel überschritten wird. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 89 Abs. 1 LTF legitimiert, da sie durch die Verweigerung ihrer Beschwerdelegitimation in den Vorinstanzen besonders betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat. Das Bundesgericht präzisiert, dass es in diesem Stadium nur die Frage der Zulässigkeit des Rekurses gegen die Mitteilung vom 25. Januar 2024 prüfen wird, nicht aber die materiellen Ansprüche der Beschwerdeführerin (wie Wiedereingliederung oder Entschädigung).

4.2. Rüge der Befangenheit (Randziffer 3) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Ausstandsregeln, da die Rechtsdirektorin der EPFL, die die Intimierte vor den Vorinstanzen vertrat, aufgrund einer früheren Arbeitsbeziehung mit der CRIEPF einen Interessenkonflikt gehabt hätte. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unzureichend begründet zurück. Es hält fest, dass Ausstandsgründe nur für Personen gelten, die Entscheidungen treffen oder vorbereiten, was bei der Rechtsdirektorin der EPFL nicht der Fall ist. Eine frühere Arbeitsbeziehung allein genüge zudem nicht, um einen Ausstandsgrund zu begründen.

4.3. Natur des Schreibens vom 25. Januar 2024 (Randziffer 4)

  • Definition des Entscheids: Das Bundesgericht klärt, ob das Schreiben des EPFL-Präsidenten vom 25. Januar 2024 einen anfechtbaren Entscheid darstellt, eine Frage, die das TAF offengelassen hatte. Es verweist auf Art. 5 Abs. 1 VwVG, wonach Entscheide Massnahmen von Behörden in Einzelfällen sind, die auf Bundesverwaltungsrecht beruhen und Rechte oder Pflichten begründen, ändern, aufheben oder feststellen (lit. a und b), oder die entsprechende Gesuche ablehnen oder für unzulässig erklären (lit. c). Entscheidend ist der materielle Charakter des Aktes, nicht dessen formale Bezeichnung oder das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
  • Anwendung auf den Fall: Das Gericht analysiert die EPFL-Reglemente zum Professoralkorps (Art. 10 der ETH-Professoralkorpsverordnung) und die Tenure-Track-Regularien (Art. 2, 3, 9, 20, 21 PATT EPFL). Demnach haben Assistenzprofessoren zwar keinen Anspruch auf eine Ernennung, aber das Recht auf eine Leistungsbeurteilung. Das Dossier muss fristgerecht eingereicht werden; Nichteinhaltung der Frist gilt als Misserfolg. Im Falle eines Misserfolgs oder Verzichts muss die Person spätestens am Vertragsende die Stelle verlassen.
  • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Mitteilung des EPFL-Präsidenten vom 25. Januar 2024, welche den "Misserfolg" der Beschwerdeführerin im Tenure-Verfahren feststellte, einen materiellen Feststellungsentscheid (décision constatatoire matérielle) darstellt. Dieser Akt ist einseitig und verbindlich, erfasst die individuelle und konkrete Situation der Beschwerdeführerin und hat definitive Rechtswirkungen, indem er ihr den Tenure-Misserfolg bescheinigt und damit das Ende ihrer Anstellung an der EPFL und die Schliessung ihres Labors zur Folge hat.

4.4. Beschwerdelegitimation und Verbot des überspitzten Formalismus (Randziffer 5)

  • Rechtliche Grundlagen: Das Gericht rekapituliert die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (Teilnahme am Vorverfahren, spezielle Betroffenheit, schutzwürdiges Interesse an Aufhebung/Änderung). Ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn nur die Motivation, nicht aber das Dispositiv eines Entscheids angegriffen wird (ATF 131 II 587 E. 4.2.1). Die Beschwerdeschrift muss gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG Anträge, Begründung und Beweismittel enthalten.
  • Das Verbot des überspitzten Formalismus: Das Bundesgericht betont die Bedeutung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieses Prinzip mildert die strikte Anwendung von Verfahrensregeln ab, insbesondere wenn es um Laien ohne Rechtsbeistand geht. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die strikte Anwendung von Verfahrensregeln durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum Selbstzweck wird und die Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar erschwert oder den Zugang zu Gerichten unzulässig behindert (ATF 149 IV 9 E. 7.2). Anträge sind im Lichte der Begründung zu interpretieren.
  • Anwendung auf den Fall der Beschwerdeführerin:
    • Die Vorinstanzen verneinten die Legitimation, weil die Beschwerdeführerin angeblich nur irrelevante Anträge (Wiedereingliederung, Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz) gestellt und nur die Motivation, nicht aber den eigentlichen "Misserfolg" angefochten habe.
    • Das Bundesgericht widerspricht: Zwar enthielt der Rekurs der Beschwerdeführerin vom 2. März 2024 tatsächlich auch irrelevanten Begründungen und Anträge bezüglich eines "missbräuchlichen Kündigung" oder Gleichstellungsansprüchen. Aber: Ihr Rekurs liess auch erkennen, dass sie den Tenure-Misserfolg und das Ende ihres Arbeitsverhältnisses anfechten wollte. Sie rügte, dass ihr eine Beförderung verweigert und ihr bereits eingereichtes "Mid-Session-Dossier" nicht zur Beurteilung herangezogen worden sei. Sie führte aus, dass die Probleme aus der Administrativuntersuchung von 2018 eng mit ihrem Tenure-Dossier zusammenhingen und sie deshalb die Kandidatur nicht einreichen wollte, solange diese Schwierigkeiten nicht gelöst waren. Dies stellte eine Begründung für die verspätete Einreichung und damit eine Anfechtung des Misserfolgs dar. Die Beschwerdeführerin berief sich explizit auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 des PATT EPFL-Reglements.
    • Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Da die Beschwerdeführerin eine Laie ohne Rechtsbeistand war, hätten die Vorinstanzen ihren Rekurs nicht zu formalistisch auslegen dürfen. Die Verweigerung der Legitimation, weil der Rekurs keine ausdrücklichen Anträge bezüglich des Tenure-Misserfolgs enthielt, ist eine überspitzte Anwendung der Begründungspflicht und eine unzulässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz. Der alleinige Grund für den Misserfolg war die nicht fristgerechte Einreichung des Dossiers. Indem die Beschwerdeführerin Gründe für diese Nichteinreichung vorbrachte und die Berücksichtigung ihres "Mid-Session-Dossiers" forderte, griff sie die einzige Grundlage des Dispositivs an und verfolgte damit ein klares praktisches Interesse an der Aufhebung des Entscheids.

5. Ergebnis und Rückweisung Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Da die CRIEPF bereits subsidiär die Sache materiell geprüft und den Misserfolg im Tenure-Verfahren bestätigt hatte, und diese subsidiäre Begründung von der Beschwerdeführerin vor dem TAF ausreichend angefochten wurde, wird die Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Das TAF muss nun in die Sache eintreten und den materiellen Streit prüfen.

6. Kosten und Parteientschädigung Die Gerichtskosten von 1'000 CHF werden der EPFL als unterliegender Partei auferlegt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Da sie im eigenen Namen handelte und der Fall nicht als besonders komplex eingestuft wurde, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Assistenzprofessorin gegen die Verweigerung ihrer Beschwerdelegitimation in einem Tenure-Verfahren gutgeheissen. Es stellte fest, dass die Mitteilung des EPFL-Präsidenten über ihren "Misserfolg" im Tenure-Verfahren einen materiellen Feststellungsentscheid darstellt und somit anfechtbar war. Die Verweigerung der Beschwerdelegitimation durch die Vorinstanzen wegen angeblich fehlender spezifischer Anträge zur Aufhebung des Misserfolgs wurde als überspitzter Formalismus gerügt. Das Bundesgericht betonte, dass die Beschwerdeschrift einer Laiin im Lichte ihrer Begründung und des Verbots des überspitzten Formalismus so zu interpretieren sei, dass sie den Kern des Entscheids (den Tenure-Misserfolg aufgrund der nicht fristgerechten Dossiereinreichung) angefochten hatte und daran ein schutzwürdiges Interesse bestand. Der Fall wird zur materiellen Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.