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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_43/2025 vom 18. Juli 2025)
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) betrifft einen Fall aus dem öffentlichen Recht, speziell aus dem Landwirtschaftsrecht. Die Beschwerdeführerin, A._ SA, begehrte eine Bewilligung zur Neuanlage eines Rebbergs auf einem Teil ihrer Parzelle Nr. xxx in der Gemeinde U._ (Genf). Die kantonalen Behörden (Amt für Landwirtschaft und Natur [OCAN] und Genfer Justizhof) sowie das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wiesen das Gesuch ab. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht, namentlich Art. 60 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) und Art. 2 Abs. 2 der Weinverordnung (WV), verletzt hat, indem sie die fragliche Fläche nicht als weinbaufähig beurteilte.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die A.__ SA, deren Gesellschaftszweck unter anderem den Betrieb von Wein- und Landwirtschaftsbetrieben umfasst, ist seit 2022 Eigentümerin der 55'188 m² grossen Parzelle Nr. xxx. Am 7. Juni 2022 beantragte sie die Bewilligung zur Neuanlage eines Weinbergs auf 21'875 m² dieser Parzelle für die Weinproduktion. Obwohl die Fläche im Rebbaukataster als "Rebfläche ausserhalb der Weinbauzone" verzeichnet ist, wurden dort seit über zehn Jahren keine Reben mehr kultiviert. Das Terrain ist zudem den Ackerflächen (surfaces d'assolement) zugeordnet.
Während die Gemeinde U.__, der Sektor Umwelt und Arten des kantonalen Landwirtschaftsamtes sowie die Interprofession des Genfer Weinbaus und Weins dem Gesuch positiv gegenüberstanden, sprach sich die Expertenkommission des Rebbaukatasters des Kantons Genf (Expertenkommission) dagegen aus.
Gestützt auf das negative Gutachten der Expertenkommission wies das kantonale Landwirtschaftsamt das Gesuch am 30. Januar 2023 ab. Begründet wurde dies mit der nördlichen Ausrichtung, einer durchschnittlichen Hangneigung von nur 2,7 % und einem ungünstigen Lokalklima aufgrund der Waldnähe. Diese Merkmale liessen das Terrain gemäss den massgebenden Bundesvorschriften nicht als weinbaufähig erscheinen. Auch der tiefe und hydromorphe Bodentyp wurde als nicht optimal eingestuft. Ferner sei das Land für andere Kulturen, wie die Zuordnung zu den Ackerflächen zeige, besser geeignet.
Der Genfer Justizhof bestätigte am 12. September 2023 die erstinstanzliche Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wies die Beschwerde der A.__ SA am 28. November 2024 mit gleicher Begründung ab. Es befand, das Landwirtschaftsamt habe seinen Ermessensspielraum nicht überschritten und folgte der Auffassung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), wonach die Exposition angesichts der Geländekonfiguration unzureichend sei und die Position der Expertenkommission der gängigen Praxis entspreche.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass die vorliegende Angelegenheit, die eine Bewilligung zur Pflanzung von Reben betrifft, nicht unter den Begriff der "Abgrenzung von Zonen im Rahmen des Produktionskatasters" gemäss Art. 83 lit. s Ziff. 2 LTF fällt, welche eine Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Folge hätte. Das Bundesgericht präzisierte unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (BGE 2C_425/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.1), dass der in Art. 83 lit. s Ziff. 2 LTF genannte Produktionskataster nicht mit dem Rebbaukataster gemäss Art. 61 LwG übereinstimmt. Letzterer verzeichnet und beschreibt die Besonderheiten der Rebflächen.
Die Beschwerde gegen den Entscheid des Genfer Justizhofs war hingegen unzulässig, da der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts diesen mit seiner umfassenden Devolutivwirkung ersetzt hat.
3.2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 LTF von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 LTF). Bei der Beurteilung technischer oder ermessensbezogener Fragen übt es jedoch eine gewisse Zurückhaltung aus (BGE 142 II 451 E. 4.5.1). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, sie wurden offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 LTF ermittelt (Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF). Eine solche Rüge muss substanziiert vorgebracht werden.
3.3. Die rechtlichen Grundlagen der Weinbaufähigkeit
Der Kern des Streits drehte sich um die Auslegung und Anwendung von Art. 60 Abs. 3 LwG und Art. 2 Abs. 2 WV. Art. 60 Abs. 3 LwG schreibt vor, dass die Kantone die Anpflanzung von Reben zur Weinproduktion nur bewilligen dürfen, wenn der gewählte Standort "weinbaufähig" ist. Art. 2 Abs. 2 WV präzisiert diesen Begriff und zählt Kriterien auf, die dabei zu berücksichtigen sind, namentlich: a. die Höhe über Meer; b. die Hangneigung des Geländes und dessen Ausrichtung; c. das Lokalklima; d. die Bodenbeschaffenheit; e. die hydrologischen Bodenverhältnisse; f. die Bedeutung der Fläche im Hinblick auf den Naturschutz.
Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Kriterien nicht direkt anwendbar sind, sondern von den Kantonen konkretisiert werden müssen. Den Kantonen steht dabei ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 2C_425/2019 E. 4.3.2).
Das Genfer Recht (insbesondere Art. 11 Abs. 2 des Genfer Weinbaugesetzes [LVit/GE]) verweist lediglich auf die Bundeskriterien, ohne diese detaillierter zu definieren. Die Genfer Expertenkommission hat jedoch in einem Dokument vom 6. Februar 2018 ("Description de la ligne directrice de la commission") die Kriterien für den Kanton Genf präzisiert. Für die Rebanlage relevant sind insbesondere: * Hangneigung von 6 % oder mehr und Exposition von Nordosten bis Nordwesten über Süden sind weinbaufähig. * Waldnähe, Schattenwurf grosser Bäume, Senken und Kälteseen sind ungünstige Kriterien. * Tiefe, hydromorphe Böden sind nicht optimal.
3.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Klimawandel
Die Beschwerdeführerin argumentierte, die von der Expertenkommission angewandten Kriterien seien aufgrund der Klimaerwärmung obsolet geworden und würden zu streng angewandt. Sie führte aus, die Klimaerwärmung führe zu übermässiger Sonneneinstrahlung, wogegen nach Norden ausgerichtete Parzellen mit geringer Hangneigung Schutz böten. Solche Bedingungen würden auch einen späteren Austrieb bewirken, was das Frostrisiko mindere, und die Reben angesichts häufiger Niederschläge und starker Sonneneinstrahlung vor Wasserstress bewahren.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück. Es betonte, dass die Beurteilung der Weinbaufähigkeit eine Sachverhaltswürdigung darstellt. Die Beschwerdeführerin rüge keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanzen. Sie lege lediglich eine eigene Einschätzung der Auswirkungen des Klimawandels auf den Weinbau vor, ohne darzulegen, inwiefern die Würdigung der Vorinstanzen offensichtlich unrichtig sei. Das Bundesgericht bestätigte die Analyse des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Klimaerwärmung zwar zu höheren Temperaturen und vermehrten Niederschlägen führe, dies aber die Einschätzung, dass eine geringe Hangneigung und nördliche Ausrichtung für den Weinbau ungünstig seien, nicht ändere. Im Gegenteil würden frühe Austriebe durch erhöhte Temperaturen die jungen Triebe anfälliger für Spätfröste machen, und die Kombination aus Hitze und Niederschlägen begünstige die Ausbreitung von Rebkrankheiten, die durch stehende Nässe auf flachem, schwerem Boden in Waldnähe noch verstärkt würden. Die von der Expertenkommission definierten und angewandten Kriterien seien klar, anwendbar und stünden im Einklang mit Art. 60 Abs. 3 LwG.
3.5. Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht prüfte die spezifischen Eigenschaften der fraglichen Parzelle. * Hangneigung und Ausrichtung: Die Hangneigung von 2,7 % liegt deutlich unter den von der Expertenkommission als weinbaufähig erachteten 6 %. In Kombination mit der Nord-/Nordwest-Ausrichtung sei keine ausreichende Wärme für die Rebenentwicklung, insbesondere zum Schutz vor Frost, gewährleistet. * Lokalklima (Waldnähe): Die angrenzende Waldfläche erzeugt Schatten, insbesondere in den wichtigen frühen und späten Phasen des Vegetationszyklus, was die Sonneneinstrahlung beeinträchtigt. Zudem fördert der Wald die Feuchtigkeit auf der Parzelle, was die Ausbreitung von Krankheiten begünstigt. * Bodenbeschaffenheit: Der tiefe und hydromorphe Boden wurde als nicht optimal für den Weinbau beurteilt.
Das Bundesgericht wies zudem weitere Argumente der Beschwerdeführerin zurück: * Frühere Bepflanzung: Dass die Fläche bis 2009 mit Reben bepflanzt war (Anlage 1974), ist irrelevant. Diese Pflanzung erfolgte vor Einführung der Bewilligungspflicht und wurde somit nicht nach den heutigen Kriterien des Art. 2 Abs. 2 WV beurteilt. * Rebbaukatastereintrag: Die Verzeichnung der Parzelle im Rebbaukataster als "Rebfläche ausserhalb der Weinbauzone" hilft der Beschwerdeführerin nicht. Dieser Eintrag erfolgte, weil die Fläche vor 1999 bepflanzt war (Art. 7 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 2 LVit/GE), nicht weil sie den heutigen Weinbaufähigkeitskriterien entspricht. * Qualitätsweinproduktion auf anderem Parzellenteil: Der Einwand, auf einem anderen Teil der Parzelle werde prestigeträchtiger Wein produziert, ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, dass dieser Teil die gleichen ungünstigen Merkmale aufweist, und es fehlte am Nachweis, dass der dort produzierte Wein die vom Bundesrecht geforderte "Qualität" aufweist (vgl. BGE 2C_425/2019 E. 4.3.2).
Angesichts dieser Umstände gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das Bundesverwaltungsgericht die fragliche Parzellenfläche zu Recht als nicht weinbaufähig im Sinne von Art. 60 Abs. 3 LwG beurteilt hat.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zugelassenen Teilen ab. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung einer Bewilligung zur Neuanlage eines Rebbergs im Kanton Genf. Es hielt fest, dass die Kantone bei der Konkretisierung der Bundeskriterien für "weinbaufähige Standorte" (Art. 60 Abs. 3 LwG, Art. 2 Abs. 2 WV) einen weiten Ermessensspielraum haben. Die Genfer Behörden haben diesen Spielraum mit präzisen Kriterien der Expertenkommission ("Description de la ligne directrice de la commission") ausgefüllt. Das Bundesgericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach diese Kriterien aufgrund des Klimawandels obsolet seien, zurück, da sie keine willkürliche Sachverhaltswürdigung der Vorinstanzen nachgewiesen hatte. Die nördliche Ausrichtung der Parzelle, die geringe Hangneigung (2,7 % statt der geforderten 6 %), die Waldnähe (Schatten, Feuchtigkeit) und die Bodenbeschaffenheit (tief, hydromorph) wurden als insgesamt ungünstig für die Rebenreifung und -gesundheit beurteilt. Frühere Bepflanzungen und der Kadastereintrag waren irrelevant, da sie nicht unter den heute gültigen Weinbaufähigkeitskriterien erfolgten oder diese bestätigten. Das Urteil unterstreicht die sachbezogene und detaillierte Prüfung der Standortfaktoren unter Beachtung des Ermessens der kantonalen Fachbehörden.