Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Fall von Bauverstoss im Kanton Wallis, wobei insbesondere die Frage der Verfolgungsverjährung und der Beginn deren Frist bei fortgesetzten oder zusammenhängenden illegalen Bauarbeiten im Zentrum steht.
1. Einleitung und VerfahrensgegenstandDer Rekurrent, ein Architekt, wurde von der Gemeinde Val de Bagnes mit einer Busse belegt, weil er im Rahmen der Umwandlung einer Scheune in ein Wohnhaus erhebliche Abweichungen von der erteilten Baubewilligung vorgenommen hatte. Nachdem die Busse vom Gemeinderat initial auf CHF 15'550 festgesetzt worden war, reduzierte das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Cour de droit public, diesen Betrag auf CHF 10'000. Der Rekurrent erhob dagegen Beschwerde an das Bundesgericht, wobei er primär die Verjährung der Strafverfolgung geltend machte und hilfsweise eine weitere Reduktion der Busse verlangte.
2. Zulässigkeit des Rechtsmittels und PrüfungsrahmenDas Bundesgericht stellte fest, dass die ursprünglich als öffentlich-rechtliche Beschwerde (Art. 82 ff. BGG) bezeichnete Eingabe aufgrund der geltend gemachten Rügen (Verfolgungsverjährung und Strafzumessung) als Strafsache zu behandeln und somit den Regeln der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) zu unterstellen ist. Die falsche Bezeichnung schadet dem Rekurrenten dabei nicht. Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese wurden offensichtlich willkürlich oder unter Verletzung von Grundrechten festgestellt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Überprüfung des kantonalen Rechts erfolgt lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei Willkür nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit oder krasser Missachtung einer klaren Rechtsnorm angenommen wird.
3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente zur VerjährungDie zentrale Rechtsfrage betraf den Beginn der Verjährungsfrist für die strafbare Handlung gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a des Walliser Baugesetzes (LC/VS), welche das Ausführen von Bauarbeiten ohne Bewilligung oder die Nichteinhaltung von Bewilligungsbedingungen mit einer Busse ahndet. Die Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 62 LC/VS sieben Jahre.
3.1. Kantonale Rechtsgrundlagen und subsidiäre Anwendung des StGBDas aktuelle Walliser Baugesetz (LC/VS) regelt den Beginn der Verjährungsfrist nicht ausdrücklich. Gemäss Art. 71 Abs. 1 des Walliser Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (LACP/VS) kommen in solchen Fällen die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung, und zwar als subsidiäres kantonales Recht. Dies bedeutet, dass die Regeln des StGB nicht direkt, sondern im Rahmen des kantonalen Rechts Anwendung finden. Art. 98 StGB bestimmt den Beginn der Verjährungsfrist je nach Tatbestand (Tag der tatbestandsmässigen Tätigkeit, Tag des letzten Aktes bei wiederholter Tätigkeit, oder Tag der Beendigung bei fortdauerndem Handeln). Art. 97 Abs. 3 StGB sieht vor, dass die Verjährung nicht mehr läuft, wenn vor ihrem Ablauf ein erstinstanzliches Urteil gefällt wurde, wobei dieses Urteil auch einem Verwaltungsentscheid gleichgestellt sein kann, sofern dieser unter Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien ergangen ist. Zudem ist bei sogenannten "Dauerdelikten", die sich über verschiedene Rechtsregime erstrecken, das im Zeitpunkt der Beendigung der Tat geltende Recht anzuwenden (BGE 149 IV 240 E. 3.2).
3.2. Argumentation des Kantonsgerichts und deren Bestätigung durch das BundesgerichtDas Kantonsgericht stellte fest, dass der Rekurrent als Architekt des Bauprojekts, das im August 2019 abgeschlossen wurde, verschiedene unbewilligte Änderungen vorgenommen hatte (u.a. Fassadenänderungen, zusätzliche Dachfenster, Installation einer Wärmepumpe, Umnutzung von Innenräumen). Es vertrat die Auffassung, dass die Verjährungsfrist von sieben Jahren nicht für jede einzelne Abweichung separat zu laufen begann, sondern gemeinsam mit der Beendigung der gesamten Bauarbeiten am 30. August 2019. Folglich war die strafrechtliche Verfolgung zum Zeitpunkt der Bussenverfügung vom 31. August 2023 nicht verjährt.
Das Bundesgericht befand diese Argumentation als nicht willkürlich. Es hielt fest, dass ein bewilligtes Bauprojekt, auch wenn es umfangreich ist und in mehreren Etappen ausgeführt wird, grundsätzlich ein Ganzes darstellt. Der Projektverantwortliche habe die Pflicht, die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen während der gesamten Bauzeit sicherzustellen und allfällige Abweichungen vor der Fertigstellung zu korrigieren.
3.3. Querverweise und Bedeutung im KontextZur Stützung seiner Argumentation verwies das Bundesgericht auf frühere eigene Entscheidungen: * In den Urteilen P.766/1978 (veröffentlicht in ZBl 81/1980 S. 182) und P.754/1977 (veröffentlicht in ZBl 79/1978 S. 66) hatte das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die Verjährung der Strafverfolgung bei Bauten ohne Bewilligung oder bei Verstössen gegen materielle Bauvorschriften a priori mit der Fertigstellung der Arbeiten zu laufen beginnt, sofern Art. 98 StGB als subsidiäres kantonales Recht anwendbar ist. * Das Bundesgericht zog auch einen Vergleich mit der strafbaren Handlung der Verletzung der Regeln der Baukunde nach Art. 229 StGB heran. Hier ist ebenfalls anerkannt, dass die Verjährungsfrist spätestens mit der Beendigung der Bauarbeiten beginnt und nicht zwingend bereits mit der Nichtbeachtung der Regeln während des Bauprozesses (Verweis auf BSK-Strafrecht II und CR-CP II zu Art. 229 StGB).
Aus diesen Überlegungen schlussfolgerte das Bundesgericht, dass es nicht willkürlich sei, die verschiedenen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten eines Bauvorhabens vorgenommenen irregulären Arbeiten als Teile einer einzigen Zuwiderhandlung zu betrachten, die erst mit der Fertigstellung des Bauwerks vollständig vollendet ist. Entsprechend beginnt die siebenjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 62 LC/VS erst ab diesem Zeitpunkt, in Anwendung von Art. 98 Bst. a oder Bst. c StGB als subsidiäres kantonales Recht. Ob es sich dabei um ein Zustandsdelikt (vollendet bei Bauende) oder ein Dauerdelikt (beginnend mit ersten Verstössen, endend mit Bauende) handelt, liess das Gericht offen, da dies für den Verjährungsbeginn am Ende des Bauvorhabens keine Rolle spielt.
3.4. Zurückweisung der Argumente des RekurrentenDer Rekurrents Argument, es sei willkürlich, eine "natürliche Handlungseinheit" zwischen den verschiedenen Bauarbeiten anzunehmen, da einige Änderungen bereits vor 2015 erfolgt und der Bau zeitweise unterbrochen gewesen sei, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Konzept der "natürlichen Handlungseinheit" ausschliesslich im Zusammenhang mit wiederholten Handlungen gemäss Art. 98 Abs. 1 Bst. b StGB relevant sei und das Kantonsgericht, welches eine einzige Zuwiderhandlung annahm, dieses Konzept gar nicht angewendet habe. Ausserdem verkenne der Rekurrent, dass Art. 98 StGB nur als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommt und er daher hätte darlegen müssen, inwiefern die kantonale Rechtsanwendung willkürlich gewesen sei. Dies sei nicht geschehen.
4. StrafzumessungBezüglich der Rüge der Strafzumessung (Reduktion der Busse auf CHF 10'000) ging das Bundesgericht nicht auf die Argumente des Rekurrenten ein. Es hielt fest, dass dieser keine präzise willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts bei der Festsetzung der Strafe dargelegt habe, die eine weitere Überprüfung rechtfertigen würde.
5. FazitDie Beschwerde wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte, abgewiesen. Der Rekurrent hatte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: