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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) vom 15. Juli 2025, Az. 2C_166/2025, befasst sich mit dem Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Frage eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) sowie der Anwendbarkeit von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK).
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Beschwerdeführerin 1, A.A._, eine chilenische Staatsangehörige, heiratete 2020 in Bulgarien einen bulgarischen Staatsangehörigen. Nachdem ihr Ehemann im September 2021 aus beruflichen Gründen in der Schweiz Wohnsitz genommen und eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten hatte, folgte ihm A.A._ im Oktober 2021 und erhielt ebenfalls eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2022 reiste ihre voreheliche Tochter, die Beschwerdeführerin 2, B.A._, in die Schweiz ein und wohnte bei ihrer Mutter. Die Eheleute trennten sich 2023, woraufhin A.A._ mit ihrer Tochter in den Kanton Zürich zog.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief am 24. Januar 2024 die Aufenthaltsbewilligung von A.A._ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel von A.A._ und B.A.__, einschliesslich der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, blieben erfolglos. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2025 wurde Beschwerde an das Bundesgericht geführt.
2. Eintretensvoraussetzungen und Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Ausländerrecht unzulässig, wenn sie eine Bewilligung betrifft, auf die weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 berief sich vor Bundesgericht in vertretbarer Weise auf einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch begründen würde. Insofern war die Beschwerde zulässig. Hingegen wurde die Beschwerde als unzulässig erachtet, soweit sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beriefen, da auf die Erteilung einer Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 145 I 308 E. 3.3.1).
Hinsichtlich der Kognition wies das Bundesgericht darauf hin, dass es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese Feststellungen sind offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen kritisierten zwar die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, legten jedoch keine substanziierte Rüge dar, die eine Willkür hätte aufzeigen können. Ihre Vorbringen genügten der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht. Folglich blieben die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts für das Bundesgericht verbindlich.
3. Materielle Prüfung des Rechtsanspruchs
Der Kern des Rechtsstreits bildete die Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 einen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz hat. Es war unbestritten, dass die Ehe mit dem EU-Bürger inhaltslos geworden war und die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung von A.A.__ insofern ihren Zweck verloren hatte, was grundsätzlich einen Widerrufsgrund darstellt (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]).
3.1. Anwendbarkeit der revidierten Art. 50 AIG Das Bundesgericht merkte an, dass Art. 50 AIG per 31. Dezember 2024 revidiert wurde und das angefochtene Urteil nach diesem Datum erging. Die Frage, ob die kantonale Gerichtsbehörde verpflichtet war, das neue Recht anzuwenden, wurde offen gelassen, da die Beschwerdeführerinnen in diesem Punkt keine Rügen erhoben und es für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung blieb, ob Art. 50 AIG in der alten oder neuen Fassung angewendet wurde. Dies impliziert, dass die wesentlichen Kriterien für einen Härtefall in beiden Fassungen ähnlich gewichtet werden.
3.2. Bezug zur EU-Staatsangehörigkeit des Ehemanns Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Ehegatten von aufenthaltsberechtigten EU-Bürgern auf Art. 50 AIG berufen, solange sich der Ehegatte mit EU-Staatsangehörigkeit in der Schweiz aufhält (BGE 144 II 1 E. 4). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nach wie vor in der Schweiz weilte, waren diese Voraussetzungen erfüllt, und A.A.__ konnte grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 50 AIG ableiten.
3.3. Prüfung des Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (3-Jahres-Frist): Es war unbestritten, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hatte. Folglich konnte kein Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG abgeleitet werden.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Wichtige persönliche Gründe / Härtefall):
4. Fazit des Bundesgerichts
Aufgrund der dargelegten Gründe wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als aussichtslos qualifiziert und ebenfalls abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: