Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2025 (2C_70/2025)
I. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde gegen eine Tierhaltungs-, Handels- und Zuchtuntersagung für Nutztiere von zehn Jahren Dauer, die gegen den Beschwerdeführer A.__ ausgesprochen wurde. Der Fall dreht sich um die Anwendung des Tierschutzgesetzes (TSchG) und des Tierschutzgrundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 36 der Bundesverfassung, BV), insbesondere im Hinblick auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die verhängte zehnjährige Untersagung, welche faktisch einem Berufsverbot gleichkommt, angesichts der festgestellten und hartnäckigen Tierschutzmängel verhältnismässig ist.
II. Detaillierter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A._, ein Landwirt in U._ (FR), lebt hauptsächlich vom Handel mit Rindern und Milchwirtschaft. Seit 2018 wurden auf seinem Betrieb durch den Veterinärdienst des Kantons Freiburg (Service de la sécurité alimentaire et des affaires vétérinaires) zahlreiche Kontrollen durchgeführt, die wiederkehrende und gravierende Tierschutzmängel zutage förderten:
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Erste Kontrollperiode (2018-2019):
- Bei fünf Kontrollen zwischen Februar und Oktober 2018 wurden u.a. festgestellt: ungenügende Sauberkeit der Rinder, Überbelegung von Boxen für Jungvieh, ungeeignete Abmessungen der Liegeflächen und zu enge Anbindehaltung, Anbindehaltung von Kälbern unter vier Monaten, Nichteinhaltung der Auslaufpflicht für Anbindetiefe, Fehlen von Salz, Haltung eines kranken Kalbs ohne Wasser und Futter, zu lange Klauen bei Rindern, und ungenügende Einstreu.
- Trotz zahlreicher Mahnungen und schriftlicher Hinweise des Veterinärdienstes, einschliesslich einer förmlichen Verwarnung im Oktober 2018 vor einschneidenderen Sanktionen, blieben die Mängel bestehen. A.__ äusserte sich dabei zweifelnd und abfällig ("idiotes") über die erforderlichen Massnahmen.
- Im August 2018 wurde A.__ vom Freiburger Staatsanwalt wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von CHF 600 verurteilt.
- Im Februar 2019 verhängte der Veterinärdienst eine landesweite zehnjährige Untersagung der Rinderhaltung, des Handels und der Zucht. Diese wurde im Februar 2020 von der Direktion der Institutionen, der Landwirtschaft und der Forsten des Kantons Freiburg auf ein Jahr reduziert. Diese einjährige Untersagung wurde im September 2020 vom Bundesgericht (Urteil 2C_689/2020) bestätigt.
- Im September 2019 erfolgte eine weitere strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse von CHF 1'000 wegen Tierschutzwiderhandlungen.
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Zeitraum während und nach der einjährigen Untersagung (2020-2022):
- Trotz der einjährigen Untersagung trennte sich A.__ im November 2020 nicht von seinen Tieren. Stattdessen stellte er eine landwirtschaftliche Aushilfe ein, um die Tiere während der Verbotszeit zu versorgen. Auch hier gab es Lücken in der Betreuung.
- Neue Kontrollen im November 2020 ergaben erneut schwerwiegende Mängel: Haltung von zwei Kälbern unter 160 Tagen in Anbindehaltung, Verschmutzung von Rindern, Überbelegung und fehlende oder ungenügende Einstreu in den Ställen, sowie eine Kuh mit verdrehten und zu langen Klauen und einer unbehandelten Lahmheit. A.__ verweigerte die Unterschrift des Inspektionsberichts.
- Im Juli 2021 wurde A.__ vom Staatsanwalt wegen Vergehens und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'000 verurteilt.
- Die Kontrollen im Januar 2022 zeigten, dass die Mängel fortbestanden: Überbelegung und unzureichende Breite in einem Stall (Rekurrenz seit Jahren), stark verschmutzte Kühe, eine Kuh in alarmierendem Abmagerungszustand (Notfall-Tierarztbesuch notwendig), zu kurze und veraltete Gummimatten ohne Einstreu, sowie die Verweigerung des Winterauslaufs für 33 Rinder. A.__ begründete seine Weigerung, Einstreu zu verwenden, damit, dass er dies seit 1980 nie getan habe und dies den Mistabfluss behindere; er sei auch nicht in der Lage, die Tiere täglich zu reinigen.
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Verfahren zur erneuten Untersagung (2022-2025):
- Angesichts der fortgesetzten und hartnäckigen Verstösse verhängte der Veterinärdienst im März 2022 eine erneute, diesmal landesweite, zehnjährige Untersagung jeglicher Tierhaltung, -handels und -zucht. Begründung: Die einjährige Untersagung habe nichts gefruchtet; A.__ sei aufgrund seines Verhaltens und seiner mangelnden Kompetenzen nicht in der Lage, Tiere artgerecht zu halten.
- Im Mai 2022 wurde A.__ vom Staatsanwalt erneut zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'500 verurteilt.
- Die Direktion der Landwirtschaft wies den Rekurs von A.__ im April 2023 ab. Das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diese Entscheidung im März 2024.
- Im November 2024 hob das Bundesgericht (Urteil 2C_207/2024) den Entscheid des Kantonsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an dieses zurück.
- Nach Behebung des Verfahrensfehlers bestätigte das Kantonsgericht im Dezember 2024 die zehnjährige Untersagung weitgehend, schränkte sie jedoch auf Nutztiere ein (Haustiere ausgenommen). Es hielt die Massnahme angesichts der schwerwiegenden und zahlreichen Mängel seit 2018 für verhältnismässig.
- Gegen diesen kantonsgerichtlichen Entscheid reichte A.__ die vorliegende Beschwerde beim Bundesgericht ein.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Sachverhaltsrügen (Erw. 4):
Das Bundesgericht weist die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsrügen als unzulässig (appellatorisch) zurück. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, das Kantonsgericht habe die Verbesserungen, die er bei der Tierhaltung vorgenommen habe, nicht ausreichend gewürdigt und keine Vergleichsanalyse zwischen den Mängeln vor und nach der ersten Untersagung vorgenommen. Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese sind willkürlich oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), was der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt habe. Das Kantonsgericht habe die Bemühungen des Beschwerdeführers sehr wohl geprüft, sei aber zum Schluss gekommen, dass diese für eine günstige Prognose nicht ausreichten. Dies sei eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei, keine Sachverhaltsrüge. Auch der Vorwurf der mangelnden Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) wird zurückgewiesen, da die Begründung des Kantonsgerichts detailliert und klar sei.
2. Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme (Erw. 5):
Der Kern der Beschwerde liegt in der Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) des Beschwerdeführers und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 BV).
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Grundlagen (Erw. 5.1-5.3):
- Das Gericht bestätigt, dass die zehnjährige Untersagung einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt.
- Die Massnahme stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage (Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG), die vorsieht, dass kantonale Behörden die Tierhaltung, den Handel oder die Zucht von Tieren für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer untersagen können, wenn Personen wiederholt oder schwerwiegend gegen Tierschutzvorschriften verstossen haben (lit. a) oder aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b).
- Das öffentliche Interesse am Tierschutz (Art. 1 TSchG) ist unbestritten. Die Eignung der Massnahme zum Schutz der Tiere wird ebenfalls nicht bestritten.
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Notwendigkeit der Massnahme (Erw. 5.5):
- Das Bundesgericht schliesst sich der detaillierten und überzeugenden Argumentation des Kantonsgerichts an, dass keine mildere Massnahme eine dauerhafte Einhaltung der Tierschutzvorschriften durch den Beschwerdeführer gewährleisten könnte.
- Die erste, einjährige Untersagung, die nach zahlreichen Kontrollen, Warnungen und strafrechtlichen Verurteilungen erging, hatte keinerlei fruchtbaren Effekt. Der Beschwerdeführer umging sie sogar, indem er seine Tiere behielt und lediglich eine Aushilfe engagierte.
- Auch nach der ersten Untersagung und trotz der darauf folgenden strafrechtlichen Verurteilungen blieben wesentliche Mängel hartnäckig bestehen: insbesondere die Nichteinhaltung der Auslaufpflicht, die ungenügende Sauberkeit der Tiere (was zu Hautläsionen und Infektionen führen kann) und die unzureichende Einstreu (unerlässlich für den Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit). Diese Probleme bestehen seit sieben Jahren.
- Die Haltung des Beschwerdeführers zeigt eine "angenommene Gleichgültigkeit" gegenüber den administrativen und gerichtlichen Anordnungen sowie einen "klaren Willen", den Vorschriften nicht oder nur sehr partiell nachzukommen. Seine Erklärungen, er habe seit 1980 nie Einstreu verwendet und könne seine Tiere nicht täglich sauber halten, demonstrieren diese Verweigerungshaltung. Die Tatsache, dass im Januar 2022 eine Kuh in einem alarmierend abgemagerten Zustand vorgefunden wurde, ohne dass dies den Beschwerdeführer beunruhigte oder er einen Tierarzt hinzugezogen hätte, verstärkt diesen Eindruck.
- Obschon der Beschwerdeführer einige Verbesserungen an den Stalleinrichtungen vorgenommen hat (bspw. Länge der Liegeflächen, Anbindevorrichtungen), hebt das Gericht hervor, dass dies grundlegende, erwartete und notwendige Anpassungen waren, die die anhaltenden Kernprobleme nicht beseitigen. Die wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen (vier an der Zahl) sprechen ebenfalls gegen eine kürzere Untersagung.
- Fazit zur Notwendigkeit: Die Massnahme ist notwendig. Die objektive Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tierhaltung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist erfüllt.
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Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Erw. 5.6):
- Bei der Interessenabwägung stellt das Bundesgericht fest, dass die festgestellten Mängel nicht nur zahlreich, sondern auch objektiv schwerwiegend sind, da sie die elementarsten Bedürfnisse der Tiere betreffen (Zugang zu Wasser, Futter, grundlegende Pflege, Auslauf).
- Die Tatsache, dass die erste einjährige Untersagung keine Verhaltensänderung herbeiführte, sondern sogar umgangen wurde, ist ein entscheidendes Kriterium.
- Das Gericht betont, dass die hartnäckig persistierenden Verstösse gegen die grundlegendsten Regeln der Tierhaltung (Auslauf, Sauberkeit, Einstreu) schwerer wiegen als die vom Beschwerdeführer angeführten Verbesserungen an den Anlagen, die ohnehin notwendig gewesen wären.
- A.__ zeigt ein grundsätzliches Unverständnis oder einen Unwillen, die festgestellten Mängel vollständig zu beheben. Seine "grosse Schwierigkeit, sich selbst zu hinterfragen und seine Verantwortung gegenüber seinen Rindern zu erkennen", trotz der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen, spricht gegen eine kürzere Untersagung.
- Obwohl die zehnjährige Untersagung für den Beschwerdeführer schwerwiegend ist, da er bei deren Ablauf fast das Rentenalter erreicht und seine Haupteinnahmequelle verliert (der Hof sei nicht gross genug für reinen Pflanzenbau, aber er könnte Tabakanbau wieder aufnehmen, Land verpachten oder als Angestellter arbeiten), überwiegt das "bedeutende öffentliche Interesse" daran, ihn von weiterer Tierhaltung abzuhalten. Der Beschwerdeführer hat die ihm gebotenen "zahlreichen Gelegenheiten" zur Behebung der Mängel über Jahre hinweg nicht genutzt.
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Schlussfolgerung zur Verhältnismässigkeit (Erw. 5.7):
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Kantonsgericht kein Bundesrecht und insbesondere nicht das Verhältnismässigkeitsprinzip im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es die zehnjährige Untersagung der Rinderhaltung, des Handels und der Zucht auf dem gesamten Schweizer Gebiet bestätigte.
3. Querverweise auf ähnliche Entscheidungen:
Das Urteil verweist explizit auf frühere Bundesgerichtsurteile (wie 2C_689/2020, 2C_72/2020, 2C_122/2019), die die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 TSchG präzisieren. Diese zeigen eine konsistente Linie in der Rechtsprechung auf, wonach eine Tierhaltungsuntersagung nur bei qualifizierten oder wiederholten Verstössen ausgesprochen werden darf, insbesondere wenn diese zu Leiden der Tiere führen und die Unfähigkeit des Halters zur artgerechten Tierhaltung belegen. Der vorliegende Fall ist ein Paradebeispiel für eine "violation crasse" (grobe Verletzung) und die demonstrative Unfähigkeit des Tierhalters, die den wiederholten Einsatz einer solchen Massnahme rechtfertigt.
IV. Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__ vollumfänglich abgewiesen und die von den Freiburger Behörden verhängte, vom Kantonsgericht bestätigte, zehnjährige Tierhaltungs-, Handels- und Zuchtuntersagung für Nutztiere bestätigt.
Die wesentlichen Punkte sind:
- Hartnäckige und gravierende Mängel: Seit 2018 wurden auf dem Betrieb des Beschwerdeführers über Jahre hinweg zahlreiche und schwerwiegende Mängel bei der Rinderhaltung festgestellt, die elementare Tierschutzvorschriften (Sauberkeit, Auslauf, Einstreu, Platzverhältnisse, tierärztliche Versorgung) betrafen.
- Unwirksamkeit milder Massnahmen: Trotz mehrfacher behördlicher Mahnungen, Verwarnungen und vier strafrechtlicher Verurteilungen sowie einer bereits verhängten einjährigen Tierhaltungsuntersagung zeigte der Beschwerdeführer keine dauerhafte Verhaltensänderung oder Einsicht. Er umging sogar die erste Untersagung.
- Haltung des Beschwerdeführers: A.__ zeigte eine grundsätzliche Weigerungshaltung und eine "angenommene Gleichgültigkeit" gegenüber den Vorschriften und behördlichen Anordnungen.
- Objektive Unfähigkeit zur Tierhaltung: Das Bundesgericht bejahte, dass der Beschwerdeführer objektiv unfähig ist, Tiere artgerecht zu halten, was eine Untersagung gemäss TSchG rechtfertigt.
- Verhältnismässigkeit der zehnjährigen Untersagung: Obwohl die zehnjährige Untersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers darstellt, ist sie angesichts der anhaltenden Schwere und der Dauer der Verstösse sowie der evidenten Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers verhältnismässig. Das öffentliche Interesse am Tierschutz überwiegt in diesem Fall das private Interesse des Beschwerdeführers.
Der Fall unterstreicht die Entschlossenheit der Behörden und Gerichte, den Tierschutz auch mit einschneidenden Massnahmen durchzusetzen, insbesondere wenn ein Tierhalter wiederholt und vorsätzlich grundlegende Vorschriften missachtet.