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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_697/2024 vom 12. Juni 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Kantonsgericht Luzern. Im Zentrum der Beschwerde stehen der Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes, die darauf basierende Strafzumessung und insbesondere die Anordnung einer Landesverweisung samt deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
Dem Sachverhalt liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer an zwei Raubüberfällen beteiligt war: einem auf einen Tankstellenshop (25. Mai 2018) und einem auf eine Bankfiliale (30. Mai 2018). Bei beiden Taten spielte er eine Rolle als Fahrer des Fluchtfahrzeugs und des Fahrzeugs zur Auskundschaftung der Umgebung auf Polizeipräsenz. Zudem war er in die Planung der Taten involviert und erhielt einen Anteil der Beute. Ferner wurde er wegen eines Angriffs (27. März 2019), der während des laufenden Strafverfahrens stattfand, verurteilt.
Das erstinstanzliche Kriminalgericht verurteilte A.__ wegen Angriffs und mehrfachen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten (davon 18 Monate bedingt). Es verhängte eine Landesverweisung von 10 Jahren und ordnete die SIS-Ausschreibung an. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte den Schuldspruch und die Freiheitsstrafe, reduzierte jedoch die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre, bei Aufrechterhaltung der SIS-Ausschreibung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht im Wesentlichen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft statt Mittäterschaft, eine tiefere Strafe ohne Landesverweisung oder SIS-Ausschreibung.
2. Qualifikation der Tatbeiträge: Mittäterschaft (Art. 140 Ziff. 1 StGB) vs. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB)
Der Beschwerdeführer rügte, er habe lediglich einen untergeordneten Beitrag geleistet und sei daher als Gehilfe und nicht als Mittäter zu qualifizieren.
Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erläutert die Abgrenzung von Mittäterschaft und Gehilfenschaft. Als Mittäter gilt, wer vorsätzlich und in massgeblicher Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass sein Tatbeitrag für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm "steht oder fällt" (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Ein gemeinsamer Tatentschluss kann auch konkludent zum Ausdruck kommen, und der Tatentschluss kann sukzessiv gefasst werden (sukzessive Mittäterschaft, BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Gehilfe ist hingegen, wer durch einen untergeordneten, aber kausalen Beitrag die Tat fördert oder erleichtert, ohne dass die Tat ohne seine Mitwirkung nicht stattgefunden hätte (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Subjektiv genügt Eventualvorsatz.
Begründung der Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt): Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine Wohnung für die Planung der Überfälle zur Verfügung stellte und bei den Besprechungen anwesend war, sondern auch aktiv an der Rekognoszierung der Örtlichkeiten teilnahm. Entscheidend war seine Rolle als Fahrzeuglenker des "Spähwagens", der nach Polizeipräsenz Ausschau hielt. Dies sei laut Zeugenaussagen (B._, D._) unverzichtbar gewesen, da andere Beteiligte keine Fahrzeuge oder Führerscheine besassen. Die Vorinstanz betonte, dass der Beschwerdeführer für die Überfälle von der Arbeit freinehmen musste, was die Bedeutung seiner Mitwirkung unterstreiche. Auch sein Anteil an der Beute, insbesondere der Fr. 3'500.-- beim Bankraub, weise auf eine bedeutsamere Mitwirkung hin als eine blosse Chauffeurstätigkeit. Obwohl er nicht der Initiator war, seien seine Tatbeiträge als Mittäter wesentlich und unverzichtbar gewesen.
Ergebnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge des Beschwerdeführers ab. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine qualifizierte Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt habe, da er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich rügte, sondern lediglich seine eigene Darstellung dagegenhielt. Zudem setzte er sich mit der rechtlichen Argumentation der Vorinstanz zur Mittäterschaft nicht auseinander. Somit bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch wegen mehrfachen Raubes in Mittäterschaft.
3. Strafzumessung und bedingter Vollzug
Die Anträge des Beschwerdeführers bezüglich der Strafzumessung und des bedingten Vollzugs waren ausschliesslich an eine erfolgreiche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Mittäterschaft gebunden. Da dieser Schuldspruch Bestand hatte, waren diese Anträge gegenstandslos.
4. Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die angeordnete Landesverweisung von 7 Jahren.
Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre für Ausländer vorgesehen, die u.a. wegen Raubes verurteilt wurden. Eine Ausnahme ist gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB (Härtefallklausel) nur dann möglich, wenn die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel ist restriktiv anzuwenden und orientiert sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Bei der Abwägung sind u.a. die Art und Schwere der Straftat, die Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Integration, und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Freiheitsstrafen von zwei Jahren oder mehr bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt ("Zweijahresregel").
Begründung der Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt):
Ergebnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Interessenabwägung. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen angesichts der Schwere der Delikte, des belasteten strafrechtlichen Leumunds und der nicht unbelasteten Bewährungsaussichten zu Recht höher gewichtet habe. Seine Argumente zur geringeren Tatschuld zielten ins Leere, da die Mittäterschaft bestätigt wurde. Die Landesverweisung erweise sich als rechtskonform.
5. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
Der Beschwerdeführer beantragte, auf eine Ausschreibung im SIS zu verzichten, da die von ihm ausgehende Gefährdung gering sei und der Kontakt zu seinen Kindern erschwert würde.
Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung (BGE 147 IV 340, 146 IV 172) zu den Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung. Gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung muss sie verhältnismässig sein. Eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ist nach Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung möglich, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht, insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; eine Verweigerung einer konkreten Rückfallgefahr oder eine bedingte Strafe stehen einer SIS-Ausschreibung nicht entgegen.
Begründung der Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt): Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren wegen Delikten (Raub, Angriff) verurteilt, die in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung fallen. Seine Beteiligung an Rauben und dem Angriff verletzt oder gefährdet zweifellos die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Schwere der Straftaten und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen den Eingriff in sein Privatleben. Die SIS-Ausschreibung liege im gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten.
Ergebnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab. Es hielt fest, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer keine "gute Prognose" gestellt werden könne und seine Bewährungsaussichten "nicht unbelastet" seien, nicht willkürlich sei. Dies genüge für die Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Auch seine Argumente zur Erschwerung des Kontakts zu den Kindern verfingen nicht, da sie bereits im Rahmen der Landesverweisung behandelt und als nicht ausschlaggebend befunden wurden und der Beschwerdeführer sich damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte. Die SIS-Ausschreibung sei verhältnismässig.
6. Gesamtergebnis
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: