Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, I. strafrechtliche Abteilung, befasst sich mit der Beschwerde von A.__ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2023. Hauptgegenstand der Beschwerde bildeten der Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, die Anordnung der Landesverweisung sowie Rügen hinsichtlich einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen, der Schuldspruch sei auf mehrfache fahrlässige schwere Körperverletzung zu ändern, die Landesverweisung aufzuheben und festzustellen, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei.

2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz und deren Überprüfung) Die Vorinstanz hatte folgenden Sachverhalt als erstellt erachtet, welcher durch das Bundesgericht zu prüfen war: Der Beschwerdeführer mietete am 5. Oktober 2019 einen BMW M5 F90 für eine Probefahrt. Er wurde vom Vermieter ausdrücklich angewiesen, aus Sicherheitsgründen die Fahrzeugeinstellungen nicht zu verändern und insbesondere den Heckantrieb nicht zu aktivieren. Entgegen dieser Anweisung stellte der Beschwerdeführer während der Fahrt den Allrad- auf Heckantrieb um, wählte das Setup "M2" (sportlich dynamisch) und deaktivierte die Stabilitätskontrolle (DSC). Seinem Beifahrer F._, der ihn zur Rückgängigmachung der Umstellung aufforderte, begegnete er mit einem Grinsen. In der Folge beschleunigte er mehrmals stark bei niedriger Geschwindigkeit und bremste wieder ab. Trotz der Bitte des verängstigten Beifahrers, dies zu unterlassen, setzte der Beschwerdeführer seine Fahrweise fort. An einer innerörtlichen Ampel in W._ beschleunigte er bei Grün stark, bremste ohne Notwendigkeit kurz ab und gab daraufhin trotz nasser Fahrbahn Vollgas. Er lenkte das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich, liess die Hinterräder durchdrehen, drückte das Gaspedal des 600 PS starken Fahrzeugs bis zu 86 % durch und beschleunigte auf bis zu 74 km/h (bei erlaubten 60 km/h). Das Fahrzeugheck brach aus, es kam zur Kollision mit einem entgegenkommenden Ford PW. Die Lenkerin und ihre vierjährige Tochter erlitten ein Polytrauma und lebensgefährliche Verletzungen, während der Beschwerdeführer und sein Beifahrer unverletzt blieben.

Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers gegen diese Sachverhaltsfeststellung (E. 1). Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er habe "massiv beschleunigt und Vollgas gegeben", und habe seine Berechnungen missachtet. Das Bundesgericht verneinte Willkür und eine Verletzung der Begründungspflicht. Es führte aus, dass die Vorinstanz sich auf die Ausführungen der Erstinstanz stützen durfte (Art. 82 Abs. 4 StPO), welche die Berechnungen des Beschwerdeführers zwar als "im Grunde richtig" anerkannte, jedoch als unvollständig bewertete, da sie nur einen kurzen Abschnitt der Beschleunigungsfahrt umfassten und das gesamte dynamische Geschehen vernachlässigten. Die Ablehnung des Geschwindigkeitsgutachtens vom 7. März 2020 durch die Vorinstanz, da es auf Daten basierte, die den tatsächlichen Einstellungen zum Unfallzeitpunkt widersprachen, wurde ebenfalls bestätigt. Weitere Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Gaspedalstellung, der Dauer des Manövers, der "erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung" (welche das BGer als Rechtsfrage einordnete) und des Schadensbilds der Fahrzeuge wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Die Feststellung, dass der Streckenabschnitt geradeaus verlief, aber das Argument einer "einfachen Befahrbarkeit" angesichts der bewusst eingegangenen Risiken (nasse Fahrbahn, Heckantrieb, deaktivierte Stabilitätskontrolle) unerheblich sei, wurde vom Bundesgericht ebenfalls als willkürfrei erachtet.

3. Rechtliche Würdigung der vorsätzlichen Tatbegehung (Eventualvorsatz) Ein zentraler Streitpunkt war die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (E. 2).

3.1. Rechtlicher Rahmen Das Bundesgericht rekapitulierte die ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung: * Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB): Wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. * Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB): Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, sich mit ihr abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein. * Bewusste Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB): Wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, aber darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintreten wird. Die Abgrenzung erfolgt primär anhand des Willensmoments. Der Richter muss bei Fehlen eines Geständnisses die Umstände würdigen (Grösse des Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Beweggründe, Art der Tathandlung). Je grösser die Wahrscheinlichkeit und je schwerer die Pflichtverletzung, desto näher liegt die Inkaufnahme. Wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn hinzunehmen, nur als Inkaufnahme ausgelegt werden kann, liegt Eventualvorsatz vor. Was der Täter wusste und wollte, ist Tatfrage (Willkürprüfung), ob dies Eventualvorsatz begründet, ist Rechtsfrage.

3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall Die Vorinstanz bejahte den Eventualvorsatz wie folgt: * Wissenskomponente: Der Beschwerdeführer war gelernter Automobilfachmann und wusste um die Gefahren des Heckantriebs (Heckausbruch), die massive Motorleistung des BMW M5 sowie die erhöhte Unfallgefahr bei nasser Fahrbahn (weniger Grip). Er hatte zudem bereits Erfahrung mit potenten Fahrzeugen. Ihm war somit das überdurchschnittliche Gefährdungspotential seines Verhaltens bewusst. * Willenskomponente: * Fahrweise: Die Fahrweise wurde als extrem bezeichnet: innerorts 14 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf nasser Fahrbahn, was als erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet wurde, da die Verhältnisse (nasse Fahrbahn, Unerfahrenheit mit diesem Modell) keine Ausreizung der Maximalgeschwindigkeit zuliessen. * Beweggründe: Es ging ihm einzig darum, den maximalen Fahrspass herauszuholen und die Kraftentfaltung des Boliden zu testen. Er missbrauchte eine befahrene öffentliche Strasse in besiedeltem Gebiet als Teststrecke. * Ignorieren von Warnungen: Er setzte sich über eindringliche Warnungen des Fahrzeugvermieters E._ und die Bitten seines verängstigten Beifahrers F._ hinweg, die gefährlichen Einstellungen rückgängig zu machen. Sein Grinsen signalisierte eine Gleichgültigkeit gegenüber der Angst des Beifahrers und den drohenden Gefahren. * Selbstgefährdung: Obwohl eine bewusste Selbstgefährdung eher gegen Eventualvorsatz spricht, wurde dies hier relativiert. Der BMW M5 bot als 2 Tonnen schwerer Koloss mit extrem steifer Fahrgastzelle einen sehr hohen Insassenschutz. Dem Beschwerdeführer als Automechaniker war diese Bauweise bekannt, was sich auch im Unfallbild zeigte (Ford zerstört, Insassinnen schwer verletzt; BMW weniger Schaden, Insassen unverletzt). * Fahrkontrolle und Unerfahrenheit: Er konnte das Fahrzeug mit seiner bewusst gewählten Fahrweise nicht mehr kontrollieren. Mit nur einem Jahr Fahrpraxis und als erstmaliger Fahrer eines BMW M5 konnte er nicht ernsthaft darauf vertrauen, auftretende Schwierigkeiten bewältigen zu können. Ob der Unfall eintreten würde, sei Glück und Zufall überlassen gewesen, was für eine Inkaufnahme spreche. * Vorausgehendes Abbremsen: Das kurz vor dem Unfall erfolgte Abbremsen, ohne dass ein Hindernis vorlag, deutete auf die Absicht hin, den Abstand für einen erneuten Beschleunigungstest zu vergrössern.

3.3. Ergebnis zur vorsätzlichen Tatbegehung Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung. Die Schlussfolgerung auf die Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs sei überzeugend. Die Rügen des Beschwerdeführers, die hauptsächlich eine Wiederholung bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachter Argumente darstellten oder auf einer falschen Interpretation der Sachverhaltsfeststellungen beruhten, wurden abgewiesen. Der Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung (Eventualvorsatz) wurde damit bestätigt.

4. Feststellungsbegehren (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung) Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei (E. 3). Das Bundesgericht trat auf dieses Begehren nicht ein. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse besteht und sie nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben. Der Beschwerdeführer hatte ein solches spezifisches Interesse nicht dargelegt.

5. Landesverweisung Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Landesverweisung mit der Begründung eines schweren persönlichen Härtefalls (E. 4).

5.1. Rechtlicher Rahmen * Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB): Für Ausländer, die u.a. wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, ist eine Landesverweisung von 5-15 Jahren obligatorisch. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, die Grundvoraussetzungen waren erfüllt. * Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn sie für den Ausländer (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Klausel ist restriktiv anzuwenden und dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK). Es ist der Kriterienkatalog des Art. 31 Abs. 1 VZAE (Grad der Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen) heranzuziehen. Bei in der Schweiz geborenen/aufgewachsenen Ausländern sind eine längere Aufenthaltsdauer und gute Integration starke Indizien für ein gewichtiges Bleibeinteresse. * Interessenabwägung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK): Bei Bejahung eines Härtefalls erfolgt eine Interessenabwägung, die sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung des Art. 8 EMRK orientiert. Massgebend sind Art und Schwere der Straftat (Gefährlichkeit des Täters, Legalprognose), Dauer des Aufenthalts, Verhalten seit der Tat, soziale/kulturelle/familiäre Bindungen. * "Zweijahresregel": Ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sind ausserordentliche Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt.

5.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall * Schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB): Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie führte an, der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos, volljährig, habe eine Berufsausbildung abgeschlossen und sei finanziell unabhängig. Zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, lebe seine Familie hier, doch bestehe keine eigentliche Abhängigkeit. Er spreche Albanisch, habe Verbindungen zum Kosovo (Facebook-Post "Kosovo Army", Besuche) und dort noch lose Verwandtschaft. Seine beruflichen und sprachlichen Fähigkeiten liessen gute Integrationschancen im Heimatland erwarten. Das Bundesgericht liess offen, ob die Verneinung eines schweren Härtefalls durch die Vorinstanz korrekt war. Es kritisierte die Vorinstanz jedoch methodisch dafür, die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers (Teilaspekt der Legalprognose) bereits bei der Härtefallprüfung berücksichtigt zu haben, obwohl sie erst bei der Interessenabwägung zu prüfen sei. Angesichts seiner starken Verwurzelung in der Schweiz (C-Bewilligung, gesamtes Leben hier, einwandfreies Deutsch, erfolgreiche berufliche Integration bis hin zur Führungsposition) sah das BGer dessen Bleibeinteresse als zweifellos hoch an. Da die Vorinstanz aber zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen hatte, wurde diese direkt geprüft. * Interessenabwägung (öffentliche vs. private Interessen): * Öffentliches Interesse (an Landesverweisung): Die Vorinstanz betonte die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung. Die Tat richtete sich gegen die körperliche Integrität, ein hohes Rechtsgut. Sie sei geprägt von krasser Verantwortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit, was eine hohe kriminelle Energie und ein grosses Gefährdungspotential offenbare. Das Motiv des "maximalen Fahrspasses" unter Inkaufnahme der schweren Verletzung unbeteiligter Personen wurde hervorgehoben. Das Strafmass von 46 Monaten Freiheitsstrafe liegt zudem deutlich über der "Zweijahresregel", was die Hürde für den Verzicht auf die Landesverweisung stark erhöht. * Legalprognose: Die Vorinstanz sah die Legalprognose als belastet an. Der Beschwerdeführer sei kein Ersttäter (Vorstrafe wegen Waffengesetz) und die Katalogtat fiel in die Probezeit der Vorstrafe. Die Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer fehle die "besondere Einsicht und Reue", wurde vom Bundesgericht bestätigt, obwohl der Beschwerdeführer sich teilweise einsichtig zeigte (Zahlungen an Opfer, Beantragung eines fahrlässigen Schuldspruchs). Seine Distanzierung von früheren Zugeständnissen und unglaubhafte neue Behauptungen zeigten jedoch eine problematische Haltung zur Tataufarbeitung. Die behauptete "Kehrtwende" (Aufgabe des Automobilfachmannberufs aus Einsicht) wurde vom BGer relativiert, da der Berufswechsel auch dem Führerausweisentzug geschuldet war und er nach dem Unfall weiterhin Bilder in Autos postete. Die Gefahr weiterer Delikte gegen die Verkehrssicherheit sei nicht gebannt, zumal der Wunsch nach Wiedererlangen des Führerscheins längerfristig nicht ausgeschlossen sei. Das junge Erwachsenenalter zum Tatzeitpunkt allein reiche nicht für eine gute Prognose, da seine Persönlichkeitsentwicklung im vorinstanzlichen Verfahren keine bedeutsame Weiterentwicklung gezeigt habe. * Private Interessen (am Verbleib in der Schweiz): Diese sind aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und Integration zwar hoch, werden aber durch verschiedene Faktoren relativiert: abgeschlossene Ausbildung, finanzielle Unabhängigkeit, gute berufliche Chancen im Kosovo (Automobilsektor und Detailhandel), Beherrschen der Landessprache, kulturelle Verbundenheit mit dem Heimatland (Kontakte, Besuche), sowie sein junges Alter, seine Unverheiratetheit, Kinderlosigkeit und keine gesundheitlichen Einschränkungen, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergehen.

5.3. Ergebnis zur Landesverweisung Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Interessenabwägung. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung wurde als rechtskonform erachtet. Rügen zur Dauer der Landesverweisung oder der SIS-Ausschreibung wurden nicht erhoben.

6. Fazit Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher vorsätzlicher schwerer Körperverletzung und die Landesverweisung von A.__.

  1. Sachverhaltsfeststellung: Die vom Obergericht festgestellten Fakten, einschliesslich der massiven und risikoreichen Fahrweise (Umschalten auf Heckantrieb, Deaktivierung der Stabilitätskontrolle, Vollgas auf nasser Fahrbahn, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 14 km/h innerorts), wurden vom Bundesgericht als willkürfrei bestätigt. Insbesondere wurden die Daten des Airbag-Steuergeräts als massgebliche Beweisgrundlage anerkannt.
  2. Eventualvorsatz: Das Gericht bejahte den Eventualvorsatz. Der Beschwerdeführer war sich der extremen Gefahren seiner Fahrweise bewusst (Kenntnis der Fahrzeugmerkmale, nassen Fahrbahn, Unerfahrenheit mit dem Fahrzeugtyp). Sein Verhalten, welches durch Ignoranz von Warnungen und Beifahrerängsten, sowie einem Fokus auf "Fahrspass" gekennzeichnet war, zeigte eine Inkaufnahme des schweren Unfallerfolgs, da er die Kontrolle über das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich aufgab und den Eintritt des Erfolgs dem Zufall überliess. Die hohe Schutzwirkung seines Fahrzeugs relativierte die Argumentation der Selbstgefährdung.
  3. Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB wurde bestätigt. Obwohl der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und gut integriert ist, wurde ein "schwerer persönlicher Härtefall" im Sinne des Gesetzes letztlich verneint bzw. die Notwendigkeit einer Interessenabwägung bejaht. In dieser Abwägung überwogen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Ausschlaggebend waren die extreme Schwere der vorsätzlichen Katalogtat, die hohe kriminelle Energie, das Gefährdungspotential, das hohe Strafmass (46 Monate Freiheitsstrafe, weit über der "Zweijahresregel"), die belastete Legalprognose (Vorstrafe, mangelnde "besondere Einsicht und Reue", relativierter Sinneswandel) sowie seine Anpassungsfähigkeit aufgrund des jungen Alters und die gegebenen Integrationsmöglichkeiten im Kosovo.