Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend eine Baubewilligung. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Erschliessung des Grundstücks Nr. 1794 in Wattwil, dessen Eigentümer (Beschwerdegegner C._) die Vergrösserung eines Verbundsteinplatzes und die Erstellung einer neuen Zufahrt zu einem Carport beantragt hatte. Die neue Zufahrt soll von der Alten Stutzstrasse über das nördlich und östlich angrenzende Grundstück Nr. 2807 erfolgen. Die Beschwerdeführenden (A.A._ und B.A.__), Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Nr. 465, bestreiten die Zulässigkeit dieser Zufahrt und machen geltend, die bisherige Zufahrt von Süden her sei über einen ihnen gehörenden Landstreifen erfolgt und sei nicht rechtens. Die Baukommission Wattwil und die kantonalen Instanzen hatten die Baubewilligung erteilt, woraufhin die Beschwerdeführenden das Bundesgericht anriefen.
2. Kernfrage des Verfahrens
Die zentrale rechtliche Frage betraf die hinreichende Erschliessung des Baugrundstücks Nr. 1794. Konkret war zu klären, ob der schmale Landstreifen auf dem Grundstück Nr. 465, welcher das Baugrundstück von der Alten Stutzstrasse trennt, Teil der öffentlich gewidmeten Gemeindestrasse 3. Klasse ist. Diese Frage war von entscheidender Bedeutung, da die privatrechtliche Sicherung der neu geplanten Zufahrt über das Grundstück Nr. 2807 (mittels Dienstbarkeit) nur dann als entbehrlich erachtet werden kann, wenn bereits eine strassenmässig hinreichende Erschliessung von Süden her gegeben ist.
3. Begründung des Verwaltungsgerichts (Vorinstanz)
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen begründete seinen Entscheid, die Baubewilligung zu bestätigen, im Wesentlichen wie folgt:
4. Prüfung der Rügen durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft kantonales Recht grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots und des verfassungsrechtlichen Schutzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Sachverhaltsrügen werden nur beachtet, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 105 BGG). Die Beschwerdeführenden müssen darlegen und belegen, inwiefern diese strengen Anforderungen erfüllt sind.
Willkürliche Rechtsanwendung (Strassenplan 1996 und tatsächlicher Verlauf): Die Beschwerdeführenden rügten, das Verwaltungsgericht habe willkürlich allein auf den Strassenplan 1996 abgestellt, ohne den tatsächlichen Verlauf der Strasse zu berücksichtigen. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf als unbegründet zurück, da das Verwaltungsgericht explizit festgehalten habe, der Strassenplan 1996 bilde die damalige tatsächliche Situation ab (E. 5.1).
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (historische Erschliessung): Die Beschwerdeführenden bestritten, dass die Erschliessung von Süden her erfolgt sei, unter Verweis auf andere Karten und Luftaufnahmen sowie eine angebliche Aussage des Beschwerdegegners.
Fehlende Berücksichtigung des Teilstrassenplans 2010: Die Beschwerdeführenden rügten, es sei willkürlich, den Teilzonenplan 2010 vollständig auszublenden, der eine Verlegung der Alten Stutzstrasse und eine Erschliessung der Parzellen 1794 und 2807 von Osten her vorgesehen habe.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Aktenedition): Die Beschwerdeführenden machten geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anträgen auf Edition von Plänen (Rückbau der Baupiste, Teilstrassenplan 2022) zu Unrecht nicht stattgegeben. Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz habe diese Pläne als nicht entscheiderheblich beurteilt, da sie keine Neuregelung der Strassenklassierung oder des Verlaufs im streitigen Abschnitt enthielten. Dies sei nicht willkürlich (E. 5.4).
Verletzung von Treu und Glauben: Die Beschwerdeführenden beriefen sich auf Vertrauensschutz, da sie sich auf die Richtigkeit des Teilstrassenplans 2010 verlassen hätten. Das Bundesgericht wies dies zurück, da bereits fraglich sei, ob der Plan eine Vertrauensgrundlage für den streitigen Strassenabschnitt darstelle, und die Beschwerdeführenden jedenfalls nicht dargelegt hätten, welche unwiderruflichen Dispositionen sie im Vertrauen auf den Plan getroffen hätten (E. 6.1).
Verletzung der Eigentumsgarantie: Die Rüge einer unzulässigen Ausdehnung der Widmung und damit einer Verletzung der Eigentumsgarantie wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass der strittige Geländestreifen bereits vor 1996 für die Erschliessung genutzt und seit 1996 durch den Strassenplan als Gemeindestrasse klassiert wurde. Damit liege keine unzulässige Ausdehnung vor (E. 6.2). Allfällige weitere Einschränkungen durch den Entwurf eines neuen Gemeindestrassenplans (2024 veröffentlicht) seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5. Fazit des Bundesgerichts
Basierend auf der umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie der detaillierten Prüfung der Rügen der Beschwerdeführenden kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war. Die vorinstanzliche Feststellung, dass das Grundstück Nr. 1794 über die Alte Stutzstrasse von Süden her hinreichend erschlossen ist, hielt der Willkürprüfung stand.
6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte