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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_121/2025 vom 3. Juli 2025
1. Parteien und Gegenstand
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
Dem Beschwerdeführer A._ wurde vorgeworfen, in seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.A._ Sàrl (später im Urteil korrigiert zu A.A._ SA) Bauarbeiten durch die Gesellschaft B._ SA angeordnet zu haben, obwohl diese nicht von der Gemeinde V.__ genehmigt worden waren.
Die chronologischen Fakten sind wie folgt: * Am 2. März 2020 erteilte die Gemeinde V._ die Baubewilligung Nr. xxx für die Umwandlung eines Bauernhofs in sechs Wohnungen im Hauptgebäude, drei Wohnungen im Anbau und eine Tiefgarage. Als Architekt und Verfasser der Pläne war "A._ A.A._ SA" aufgeführt. * Ein ergänzendes Bewilligungsgesuch wurde eingereicht. Am 8. Februar 2022 informierte die Gemeinde V._ die Gesellschaft F._ SA (p/a A.A._ SA), dass ihr Gesuch für eine ergänzende Baubewilligung nicht den geltenden Vorschriften entsprach und verweigert wurde. * Ein weiteres ergänzendes Baugesuch wurde am 10. März 2022 eingereicht. Die Bauleitung oblag G._ im Namen der Gesellschaft B._ SA, und die Pläne stammten von A._ im Namen der Gesellschaft A.A._ SA. * Am 8. Juni 2022 informierte die Gemeinde V._ den Rechtsvertreter der F._ SA, dass auch diese ergänzende Baubewilligung abgelehnt werde, da das Projekt weder den aktuellen noch den zukünftigen Vorschriften entsprach. * Bei einer Baustellenkontrolle am 8. Dezember 2022 stellte die Gemeinde V._ erhebliche Abweichungen zwischen den gemäss Bewilligung vom 2. März 2020 genehmigten und den tatsächlich ausgeführten Arbeiten fest. * Am 25. Januar 2023 erstattete die Gemeinde Anzeige gegen A._ bei der Präfektur U.__, basierend auf einer Liste illegaler Arbeiten, die am 9. Januar 2023 erstellt worden war.
Der Beschwerdeführer wurde in erster Instanz durch Strafbefehl des Präfekten (21. November 2023) und nach Einsprache durch das Polizeigericht (28. August 2024) wegen Verstosses gegen die LATC zu einer Busse von 10'000 Franken verurteilt, ersatzweise eine Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte als Berufungsinstanz diese Verurteilung mit Urteil vom 9. Dezember 2024.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Anwendbares Recht und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht stellt einleitend fest, dass die streitige Verurteilung eine Übertretung nach kantonalem Recht (Waadtländer LATC) betrifft. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) nur subsidiär als kantonales Recht Anwendung finden (gemäss Art. 10 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Waadtländer Übertretungsgesetzes [LContr]).
Die Verletzung kantonalen Rechts stellt an sich keinen direkten Beschwerdegrund vor Bundesgericht dar (Art. 95 BGG). Der Beschwerdeführer kann sich lediglich darüber beschweren, dass die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG darstellt, insbesondere dass sie willkürlich ist (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt. Willkür bei der Anwendung von Recht liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Norm oder einen Rechtsgrundsatz in schwerwiegender Weise missachtet oder in krasser Weise dem Gerechtigkeits- und Billigkeitsempfinden widerspricht. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung denkbar oder sogar vorzuziehen wäre; die Willkür muss sich nicht nur in den Motiven, sondern auch im Ergebnis offenbaren.
Für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Willkür, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt sowohl für vom kantonalen Gesetzgeber erlassene Normen als auch für Bundesrecht, das subsidiär als kantonales Recht angewendet wird.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Übertretungen: Da das Kantonsgericht als Vorinstanz in der Berufung gegen Übertretungen die Sachverhaltsfeststellung der ersten Instanz nur auf Willkür hin überprüfen durfte (Art. 398 Abs. 4 StPO, subsidiär anwendbar), prüft das Bundesgericht die Anwendung dieses eingeschränkten Kognitionsrechts. Es überprüft also, ob das Kantonsgericht zu Recht oder zu Unrecht die Willkür der Sachverhaltswürdigung durch die erste Instanz verneint oder bejaht hat ("Arbitrarität im Quadrat").
3.2. Rüge der Verletzung des Anklageprinzips
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9, 325 und 353 Abs. 1 lit. f StPO), da der Strafbefehl, der hier als Anklageschrift diente, Art. 103 LATC nicht namentlich erwähne und das ihm letztlich vorgeworfene Verhalten nicht ausdrücklich beschreibe.
Das Bundesgericht weist diese Rüge als unzulässig ab. Es verweist auf den Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Rechtswegs (Art. 80 Abs. 1 BGG) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Diese verbieten es, vor Bundesgericht eine Verfahrensrüge zu erheben, die vor der letzten kantonalen Instanz hätte geltend gemacht werden können, aber nicht geltend gemacht wurde. Da der Beschwerdeführer diese Kritik an der Anklageschrift weder vor dem Kantonsgericht vorgebracht hat noch geltend macht, dass das Kantonsgericht diese von sich aus hätte aufgreifen müssen, ist die Rüge erstmals vor Bundesgericht erhoben und somit unzulässig.
3.3. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung/in dubio pro reo
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und dabei die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt. Er argumentierte im Wesentlichen, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Bauleitung von der Gesellschaft B._ SA wahrgenommen wurde und dass diese gewusst hätte, dass die strittigen Arbeiten nicht bewilligt waren, und sie diese Arbeiten ohne sein Zutun angeordnet hätte. Er kritisierte auch, dass sich die Behörde hauptsächlich auf die Aussagen von G._ (Verwaltungsrat der B._ SA) und J._ (Gemeinderat der Gemeinde V.__) gestützt habe.
Das Bundesgericht prüft diese Rügen unter dem Gesichtspunkt der Willkür (siehe 3.1). Bei der Rüge von in dubio pro reo im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung hat dieser Grundsatz keine über die Willkür hinausgehende eigenständige Bedeutung.
Begründung der Vorinstanz (wie vom Bundesgericht wiedergegeben): Die Vorinstanz wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, die B._ SA hätte gewusst, dass die Arbeiten nicht bewilligt waren, und stützte sich dabei auf mehrere Elemente: * Der Beschwerdeführer hatte bei der Anhörung vor dem Präfekten am 19. Juli 2023 zugegeben, der Verfasser der Pläne zu sein, die Baubewilligung erhalten und ein ergänzendes Baugesuch gestellt zu haben, das abgelehnt wurde. * G._, Bauleiter der B._ SA, bestätigte bei der Anhörung am 29. September 2023, die Arbeiten auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer erhaltenen Pläne und Anweisungen ausgeführt zu haben. * J._, Gemeinderat, bestätigte, dass der gesamte Schriftverkehr mit dem "Architekturbüro A.A._" oder dem Beschwerdeführer selbst erfolgte. * Es wurde nicht festgestellt, dass G._ Kenntnis von einem Schreiben des Beschwerdeführers an K._ (damals Verwaltungsrat der B._ SA) hatte, in dem der Beschwerdeführer erwähnte, dass bestimmte Umbauten nicht durchgeführt werden könnten, noch von der Ablehnung der Gemeinde vom 8. Juni 2022 an den Rechtsvertreter der Eigentümerin. * Die erste Ablehnung der ergänzenden Baubewilligung vom 8. Februar 2022 war an die Eigentümerin F._ SA und an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtet. * Die Vorinstanz stellte fest, dass selbst wenn G._ die Arbeiten wissentlich und unbewilligt ausgeführt hätte, dies den Beschwerdeführer nicht entlasten würde. G._s mögliche Beteiligung sei irrelevant, da das Verfahren nicht gegen ihn gerichtet sei. * Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Ausführung der Arbeiten nie praktisch angeordnet, wurde zurückgewiesen. Es ging aus den von ihm selbst vorgelegten Sitzungsprotokollen hervor, dass E._, eine Architekturzeichnerin der A.A._ SA, an mehreren Baustellensitzungen teilgenommen hatte. * Ein zwischen A.A._ SA (vertreten durch den Beschwerdeführer) und L._ SA (vertreten durch K._) abgeschlossener Werkvertrag, der den SIA-Normen unterlag, wies dem Beschwerdeführer die Rolle der "Architektonischen Leitung" zu (Art. 4.52 der SIA-Norm 102). Diese sah die "Überwachung und Kontrolle durch den konzeptionellen Architekten der Übereinstimmung der Ausführung mit dem architektonischen Grundkonzept" vor. Die "Bauleitung" (Rolle von G._) hatte dagegen die "Überwachung und allgemeine Führung der Arbeiten auf der Baustelle" zum Ziel. Die Vorinstanz schloss daraus, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers war, die Einhaltung seiner eigenen Pläne bei der Ausführung zu gewährleisten, und nicht die Aufgabe von G._, zu überprüfen, ob die vom Beschwerdeführer übermittelten Pläne von der Gemeinde genehmigt worden waren.
Beurteilung der Rügen durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht hält fest, dass die Argumente des Beschwerdeführers, soweit er die Feststellungen der Vorinstanz diskutiert und seine eigene Sachverhaltswürdigung an deren Stelle setzen will, appellatorischer Natur sind und daher den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. Solche Rügen sind unzulässig.
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz die Tatsache, dass G._ die Bauleitung innehatte, nicht verkannt hat. Sie habe aber dennoch aufgrund mehrerer konvergierender Elemente (Eingeständnisse des Beschwerdeführers, Aussagen G.__s und J.__s, Präsenz einer Mitarbeiterin der A.A._ SA bei Baustellensitzungen und insbesondere die vertraglich vereinbarte Rolle der "architektonischen Leitung" gemäss SIA-Normen) geschlossen, dass der Beschwerdeführer die strittigen Arbeiten angeordnet hat. Eine Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sei daher nicht ersichtlich.
3.4. Rüge der chronologischen Unmöglichkeit und der Gesellschaftsform
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, es sei chronologisch unmöglich, dass er, wie von der Vorinstanz angenommen, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A.A._ Sàrl die B._ SA angewiesen habe, da die A.A.__ Sàrl erst 2023 gegründet wurde, also nach den fraglichen Taten vom 8. Dezember 2022.
Das Bundesgericht bemerkt, dass die Vorinstanz in der Sachverhaltsdarstellung zwar die "Sàrl" erwähnt hatte, in ihrer rechtlichen Begründung jedoch die Gesellschaftsform der A.A._ Sàrl nicht mehr erwähnt wird. Vielmehr legte die Vorinstanz die Rolle des Beschwerdeführers in Bezug auf die strittigen Arbeiten dar, sei es durch sein persönliches Eingreifen oder durch das Eingreifen der Gesellschaft A.A._ SA, deren Verwalter mit Einzelunterschrift er zum Zeitpunkt der Taten war (Handelsregistereinträge sind notorische Tatsachen und werden vom Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigt).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers letztlich nicht auf seine Eigenschaft als Geschäftsführer der A.A.__ Sàrl gestützt hat. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die diesen Sachverhalt bestreitet, ist daher nicht stichhaltig (nicht topisch) und führt zur Unzulässigkeit der erhobenen Rüge (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.5. Weitere Rügen
Abgesehen von den Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung (siehe 3.3) hat der Beschwerdeführer keine Argumente zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Übertretung oder zur Strafzumessung vorgebracht. Diesbezüglich bestand für das Bundesgericht kein Prüfungsanlass (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.6. Kostenentschädigung
Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO wird gegenstandslos, da er keine Freisprechung von der ihm vorgeworfenen Straftat erreicht.
4. Schlussfolgerung und Kosten
Das Bundesgericht erklärt die Beschwerde als unzulässig. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen eine Verurteilung wegen Verstosses gegen das Waadtländer Baugesetz als unzulässig erklärt.