Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts zusammen:
Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 10. Juli 2025, 6B_1356/2023
1. Einleitung Das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2025 behandelt die Beschwerde in Strafsachen von A._ gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen. A._ wurde wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerde richtete sich primär gegen die Schuldsprüche und die Strafzumessung, wobei diverse Verfahrensgarantien wie das rechtliche Gehör, die Begründungspflicht und das Beschleunigungsgebot im Zentrum standen.
2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz) Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanzen gingen von folgendem Sachverhalt aus: * Vorgeschichte: A._ und B._ lernten sich Ende Oktober 2016 über ein soziales Netzwerk kennen. Nach ersten Treffen begannen sie eine Beziehung mit sexuellen Kontakten. * Vorfall vom 9. November 2016 (versuchte Vergewaltigung): A._ und B._ lagen nackt im Bett. A._ versuchte, vaginal in B._ einzudringen, obwohl diese ihre Beine fest zusammendrückte und versuchte, ihn wegzustossen. Sie äusserte verbal, dass sie dies nicht wolle, es ihr wehtue und er aufhören solle. A._ liess erst aufgrund der vehementen Gegenwehr von seinem Vorhaben ab. * Vorfall vom 25. Dezember 2016 (sexuelle Nötigung und Vergewaltigung): Nach wiederholten Streitigkeiten, bei denen A._ B._ beschimpfte, stiess und Gegenstände zerstörte, forderte A._ B._ nach einem gemeinsamen Abendessen aggressiv zu Oralverkehr auf, obwohl er deren Ablehnung kannte. Aus Angst vor einem erneuten Wutausbruch kam B._ der Aufforderung nach. A._ drückte ihren Kopf nach unten und drehte sich, sodass er auf ihr lag und seinen Penis unter Einsatz seines Gewichtes in ihren Mund drückte. B._ versuchte, ihn wegzustossen. Nachdem er kurz abgelassen hatte, drang A._ anschliessend ungeschützt vaginal in B._ ein, die noch schockiert auf dem Bett lag. Trotz ihrer Versuche, die Beine zusammenzudrücken und A._ wegzustossen, ihres Schreiens und der Äusserung, er tue ihr weh, setzte A._ den Geschlechtsverkehr fort, bis er zum Orgasmus kam.
3. Rechtliche Hauptargumente und Begründung des Bundesgerichts
3.1. Verwertbarkeit der Einvernahmen (Art. 147 Abs. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung seines Teilnahmerechts bei den ersten beiden Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 (13. Dezember 2017 und 7. Januar 2020) und seines Konfrontationsrechts bei der dritten Einvernahme (13. Januar 2021).
3.2. Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 Abs. 3 StPO) Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, da die Vorinstanz angeblich nicht auf seine Vorbringen zu möglichen Suggestionseffekten bei der Beschwerdegegnerin 2 (Autismus-Spektrum-Störung), zu Widersprüchen in deren Aussagen, zur Belastungstendenz und zu seinem Bandscheibenvorfall eingegangen sei. Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Es hielt fest, dass die Begründungspflicht nicht erfordere, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen detailliert auseinandersetze, sondern lediglich, dass sie die wesentlichen Überlegungen nenne. Die Vorinstanz habe sich sehr wohl mit den genannten Punkten auseinandergesetzt, insbesondere zu möglichen Suggestionseffekten und der Autismus-Spektrum-Störung (Seite 7 f. des angefochtenen Entscheids) sowie zur Würdigung der Aussagen und der Realkennzeichen (Seite 11-15 und 19-22).
3.3. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 6 StPO) Der Beschwerdeführer rügte Willkür in der Beweiswürdigung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
3.4. Rechtliche Qualifikation (Konkurrenzen) Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, der erzwungene Oralverkehr vom 25. Dezember 2016 stelle eine blosse Begleiterscheinung der anschliessenden Vergewaltigung dar und gehe in dieser auf, weshalb keine zusätzliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung hätte erfolgen dürfen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es bestätigte, dass der erzwungene Oralverkehr eine von der späteren Vergewaltigung unabhängige sexuelle Handlung war, die auf eine eigenständige sexuelle Befriedigung abzielte und einen erheblichen, nicht durch die Vergewaltigung abgegoltenen Unrechtsgehalt aufwies (BGE 122 IV 97 E. 2a).
3.5. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB, Art. 5 StPO) Der Beschwerdeführer rügte die Tatschwere als zu hoch und forderte eine stärkere Strafreduktion aufgrund seiner schwierigen Kindheit, seines Wohlverhaltens und insbesondere wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4. Fazit Das Bundesgericht wies die Beschwerde in allen wesentlichen Punkten ab. Es bestätigte die Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Die Rügen betreffend die Verwertbarkeit der Einvernahmen, die Begründungspflicht, die Beweiswürdigung (insbesondere die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers und die Notwendigkeit von Gutachten), die rechtliche Qualifikation der Delikte sowie die Strafzumessung wurden allesamt abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Wesentliche Punkte in Kürze: * Bestätigung der Schuldsprüche: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Vergewaltigung. * Verwertbarkeit von Beweisen: Die Einvernahmen des Opfers waren verwertbar; fehlende Anwesenheit zu Beginn wurde durch Kollusionsgefahr gerechtfertigt, spätere Einschränkungen des Konfrontationsrechts durch Verzicht des Beschwerdeführers. * Aussageglaubhaftigkeit: Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers wurde bestätigt; es bestand keine Notwendigkeit für weitere Gutachten zur Autismus-Spektrum-Störung oder zum Bandscheibenvorfall des Beschwerdeführers. Widersprüche wurden im Kontext als irrelevant oder nicht vorhanden bewertet. * Konkurrenzen: Der erzwungene Oralverkehr wurde als eigenständige sexuelle Nötigung und nicht als blosse Begleiterscheinung der Vergewaltigung qualifiziert. * Strafzumessung und Beschleunigungsgebot: Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung und die Reduktion um zwei Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots wurden als ermessensgerecht erachtet und nicht als willkürlich beanstandet.