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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_658/2024) vom 23. Juli 2025 befasst sich mit der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Wegkosten für die Steuerperiode 2021 auf kantonaler und kommunaler Ebene im Kanton Wallis. Die Beschwerdeführer, A.A. und B.A., bestreiten die Kürzung ihrer geltend gemachten Berufsauslagen, insbesondere der Kosten für A.A.s Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem Privatfahrzeug.
II. SachverhaltDie Eheleute A.A. und B.A. deklarierten für die Steuerperiode 2021 in ihrer gemeinsamen Steuererklärung einen Abzug von CHF 13'445 für Berufsauslagen. Dieser Betrag umfasste unter anderem CHF 6'965 für A.A.s Wegkosten mit dem Privatfahrzeug (berechnet mit 2x25 km x 199 Tage x 0.70 CHF/km). Der kantonale Steuerdienst des Kantons Wallis (SCC) reduzierte diesen Betrag zunächst auf CHF 8'800. Nach einer Einsprache wurde im Rahmen eines neuen Veranlagungsprotokolls vom 24. August 2023 der Abzug für Berufsauslagen auf CHF 11'005 erhöht. Die Differenz von CHF 2'205 entsprach 70 zusätzlich anerkannten Hin- und Rückfahrten (45 km à 0.70 CHF/km) mit dem Privatfahrzeug.
Das kantonale Steuergericht des Wallis, als Vorinstanz, erklärte die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als gegenstandslos, da die neue Veranlagung bereits den maximalen Abzug von CHF 3'000 für die Wegkosten (Art. 26 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, in der bis 31. Dezember 2022 gültigen Fassung) gewährt hatte. Hinsichtlich der kantonalen und kommunalen Steuern wies es die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, um die vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Wegkosten für das Privatfahrzeug zu erreichen.
III. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Rahmen seiner umfassenden Prüfungsbefugnis nach Art. 106 Abs. 1 BGG, welche die freie Kontrolle des Bundesrechts sowie des harmonisierten kantonalen Rechts (insb. StHG) und dessen Anwendung umfasst. Es stellte fest, dass die Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer (DBG) gemäss ständiger Praxis auch auf kantonale und kommunale Steuern anwendbar ist, da die massgebenden Bestimmungen (Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes, StHG, und Art. 22 Abs. 1 des waadtländischen Steuergesetzes, LF/VS) inhaltlich identisch sind mit Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG.
1. Rechtliche Grundlagen der Abzugsfähigkeit von Berufsauslagen: Gemäss Art. 9 Abs. 1 StHG und Art. 22 Abs. 1 LF/VS sind die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen abzugsfähig. Dies sind Auslagen, die der Steuerpflichtige nicht vermeiden kann und die wesentlich durch die Erzielung des Einkommens verursacht werden. Eine pauschale oder maximale Abzugsfähigkeit kann dabei durch die Kantone festgelegt werden.
2. Abgrenzung zwischen Privatfahrzeug und öffentlichen Verkehrsmitteln: Die zentrale Frage ist, ob A.A. vernünftigerweise die öffentlichen Verkehrsmittel hätte nutzen können, anstatt seines Privatfahrzeugs. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung des EFD über die Berufskostenabzüge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit (VbV-LIFD) sind als Wegkosten abzugsfähig: * Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (lit. a). * Kosten für ein Privatfahrzeug (lit. b), sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Benützung dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich oder in schlechtem Gesundheitszustand ist, die nächste ÖV-Station weit vom Wohn- oder Arbeitsort entfernt ist, Arbeitszeiten nicht mit ÖV-Fahrplänen vereinbar sind oder das Fahrzeug beruflich benötigt wird.
3. Die "Eine-Stunde-Regel" (Konstante Rechtsprechung): Das Bundesgericht hält an seiner konstanten Rechtsprechung fest, wonach die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeugs dann abzugsfähig sind, wenn damit ein Zeitgewinn von mehr als einer Stunde pro Tag im Vergleich zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erzielt wird (BGE 9C_645/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.2; 2C_343/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 2.4; 9C_264/2023 vom 4. September 2023 E. 3.3). Dieser Grundsatz beruht auf der Annahme, dass eine gewisse Schematisierung der Berufskostenabzüge aufgrund der Vielzahl individueller Situationen notwendig ist.
4. Anwendung im vorliegenden Fall: * Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Wegzeit für A.A. mit dem Privatfahrzeug für Hin- und Rückfahrt rund 50 Minuten (36 Minuten Fahrt, 15 Minuten Fussweg) betrug. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln (4 Minuten Velo zur Station, 20-30 Minuten Zug, 14 Minuten Fussweg) dauerte ein Weg rund 50 Minuten, was einer Gesamtzeit von etwa 1 Stunde und 40 Minuten für Hin- und Rückfahrt entspricht. * Zeitgewinn: Der Zeitgewinn durch die Nutzung des Privatfahrzeugs betrug demnach rund 50 Minuten pro Tag, was weniger als eine Stunde ist. Die Vorinstanz hatte dies als zumutbar erachtet. * Rügen der Beschwerdeführer und deren Widerlegung: * Die Beschwerdeführer brachten keine ernsthaften und objektiven Argumente für einen Rechtsprechungswechsel vor. * Das Bundesgericht bestätigte, dass Steuerbehörden Online-Routenplaner (wie "Google Maps") zur Einschätzung von Fahrzeiten heranziehen dürfen, solange dies nicht willkürlich ist. * Individuelle Präferenzen, wie Komfort, Bequemlichkeit oder persönliche Vorlieben, sind im Steuerrecht nicht massgebend. Auch praktische Unannehmlichkeiten (Wetter, Parkplatzsuche etc.) sind ohne konkreten Nachweis einer Unmöglichkeit oder offensichtlichen Ungeeignetheit der ÖV-Nutzung nicht entscheidend. * Die Behauptung der Beschwerdeführer, A.A. würde bis zu 61 Minuten pro Tag verlieren, wurde nicht als willkürlich in Bezug auf die kantonalen Feststellungen anerkannt. * Grundrechtsfragen (Art. 10 Abs. 2 und 13 BV): Die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich einer Verletzung ihrer Privatsphäre und persönlichen Freiheit (Recht auf Einhaltung minimaler Gesundheits- und Wohlbefindsbedingungen, Beeinträchtigung der Ruhezeit und des Privatlebens) wurden zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die steuerrechtliche Regelung den Beschwerdeführern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorschreibt oder die Nutzung ihres Privatfahrzeugs verbietet. Sie begrenzt lediglich die Bedingungen, unter denen die Kosten für die Nutzung eines Privatfahrzeugs als Berufsauslagen abzugsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist auf einer gesetzlichen Grundlage (Steuergesetz), dient einem öffentlichen Interesse (Steuerkohärenz, Gleichbehandlung) und ist verhältnismässig (Art. 36 BV). Die Beschwerdeführer behalten die Freiheit, ihr Verkehrsmittel frei zu wählen, erhalten aber nur unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen Abzüge.
IV. Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Da der Zeitgewinn durch die Nutzung des Privatfahrzeugs weniger als eine Stunde pro Tag betrug und keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit der ÖV-Nutzung nachgewiesen wurden, hat die Vorinstanz die Abzugsfähigkeit der zusätzlich geltend gemachten Kosten zu Recht verneint. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintreten konnte.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte