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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGer 9C_577/2024 vom 9. Juli 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_577/2024 vom 9. Juli 20251. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der komplexen Frage der Begünstigtenordnung im Bereich der beruflichen Vorsorge, insbesondere bei Freizügigkeitsleistungen im Todesfall. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Aufteilung eines Freizügigkeitsguthabens zwischen der geschiedenen Ehefrau des verstorbenen Versicherten und dessen Konkubine. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die geschiedene Ehefrau, die bis zum Tod des Versicherten Unterhaltsbeiträge erhielt, zum Kreis der prioritären Begünstigten gehört und ob der Versicherte ihre Ansprüche durch die Einsetzung einer anderen Person als alleinige Begünstigte vollständig ausschliessen konnte.
2. Sachverhalt C._ (verstorben, geboren 1954) und A._ (Beschwerdeführerin, geboren 1949) waren vom 12. März 1976 bis zu ihrer Scheidung am 20. Mai 1998 verheiratet. Das Scheidungsurteil sah vor, dass C._ seiner Ex-Frau A._ eine monatliche Unterhaltsrente von CHF 1'800 (später erhöht) zu leisten hatte.
Am 25. Juni 2015 verfügte C._, dass das Kapital auf seinem Freizügigkeitskonto bei der Fondation de Libre-Passage (Freizügigkeitsstiftung, Beschwerdegegnerin 1) seiner Konkubine B._ (Beschwerdegegnerin 2), mit der er seit 10 Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebte, zustehen solle. Er füllte zudem ein Formular zur Begünstigtenbezeichnung für Todesfallleistungen bei seiner Pensionskasse (Fondation D._) aus, wonach B._ 100% des Kapitals erhalten sollte. In einem eigenhändigen Testament vom 20. Januar 2016 setzte C._ seine beiden Kinder zu 3/4 und B._ zu 1/4 als Erben seines gesamten Vermögens ein.
C._ verstarb am 1. Februar 2016. Die Kinder und B._ schlossen am 26. Juni 2016 eine Vereinbarung, wonach B._ auf das Erbe verzichtete und die Kinder im Gegenzug auf ihre Ansprüche am Freizügigkeitskonto zugunsten von B._ verzichteten. B._ schlug die Erbschaft aus und erhielt die Leistungen der Fondation D._. Die Freizügigkeitsstiftung verweigerte jedoch die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens an B._, da A._ ebenfalls Ansprüche geltend machte.
3. Vorinstanzliches Verfahren und Entscheid B._ klagte am 22. November 2023 vor dem Kantonsgericht Freiburg gegen die Freizügigkeitsstiftung. A._ wurde als Intervenientin in das Verfahren einbezogen. Das Kantonsgericht hiess die Klage von B._ teilweise gut und wies die Freizügigkeitsstiftung an, das gesamte Freizügigkeitskapital an B._ auszuzahlen.
Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung damit, dass C._ B._ gültig in die Kategorie der prioritären Berechtigten gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 FZV und dem Reglement der Freizügigkeitsstiftung) aufgenommen hatte. Im Gegensatz dazu, so das Kantonsgericht, gehöre A._ nicht zum ersten Kreis der Begünstigten, da sie zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr mit C._ verheiratet war und somit keine "überlebende Ehegattin" im Sinne von Art. 19 BVG, sondern eine "geschiedene Ehegattin" gemäss Art. 20 BVV 2 sei. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass Art. 19 Abs. 3 BVG (die Delegationsnorm an den Bundesrat) die geschiedenen Ehegatten nicht per se in den Kreis der überlebenden Ehegatten einbeziehe. Da C._ A._ nicht in den ersten Begünstigtenkreis aufgenommen hatte und B._ die einzige Begünstigte dieses Kreises war, sprach das Kantonsgericht B._ das gesamte Kapital zu. Subsidiär argumentierte das Kantonsgericht, selbst wenn geschiedene Ehegatten zum prioritären Kreis gehörten, hätte A.__ ihren Versorgungsausfall nicht ausreichend dargelegt.
4. Rechtliche Argumente und Begründung des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde der A._, die von B._ bestritten wurde, da A.__ nur als Intervenientin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass Intervenienten, deren Begehren von der Vorinstanz abgewiesen wurden und die von der Entscheidung besonders betroffen sind, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben und somit zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG). Andernfalls würde ihnen die Möglichkeit verwehrt, ihre Rechte in einer separaten Prozedur geltend zu machen, was mit den Verfahrensgarantien (Art. 29 ff. BV, Art. 6 EMRK) unvereinbar wäre. Die Rüge eines angeblichen Interessenkonflikts des Anwalts der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht mangels konkreter Anhaltspunkte ebenfalls verworfen.
4.2. Massgebende Rechtsgrundlagen und deren Auslegung Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung dreht sich um die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV (Freizügigkeitsverordnung), Art. 19 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) und Art. 20 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).
4.3. Die Fehlbeurteilung der Vorinstanz Das Kantonsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass geschiedene Ehegatten nicht zum primären Begünstigtenkreis gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV gehörten, da Art. 19 BVG nur die "überlebenden Ehegatten" erfasse und Art. 19 Abs. 3 BVG (Delegationsnorm für die Regelung der geschiedenen Ehegatten) diese nicht per se in den Kreis der überlebenden Ehegatten einbeziehe. Damit schloss die Vorinstanz A.__ vom prioritären Begünstigtenkreis aus.
4.4. Die Rechtsauffassung des Bundesgerichts Das Bundesgericht korrigierte diese Rechtsauffassung der Vorinstanz entschieden:
4.5. Prüfung der Voraussetzungen für die geschiedene Ehegattin (Art. 20 Abs. 1 BVV 2) Das Bundesgericht prüfte anschliessend, ob die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BVV 2 für A.__ erfüllt waren, um sie einer Witwe gleichzustellen und damit ihren Anspruch als prioritäre Begünstigte zu bestätigen:
5. Entscheid und Konsequenzen Da sowohl A._ als geschiedene Ehefrau die Voraussetzungen für einen Anspruch als prioritäre Begünstigte gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 FZV (via Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2) erfüllt, als auch B._ von C.__ gültig in diesen Kreis der prioritären Begünstigten aufgenommen wurde (via Art. 15 Abs. 2 FZV), gehören beide zum selben Begünstigtenkreis.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Kantonsgericht hat nun die Aufgabe, das Freizügigkeitskapital zwischen A._ und B._ aufzuteilen, da sie beide prioritäre Begünstigte sind.
Die Gerichtskosten wurden der Freizügigkeitsstiftung auferlegt, die auch eine Parteientschädigung an A.__ zu leisten hat.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte