Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_287/2024 vom 2. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (4A_287/2024 vom 2. Juli 2025) detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_287/2024)

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Fall aus dem Zivilrecht, spezifisch einen Streit aus einem Transportvertrag. Die Beschwerdeführerin, A._ AG, ein Logistik- und Transportunternehmen, reichte Beschwerde gegen ein Urteil des II. Zivilgerichts des Kantons Tessin ein, das sie zur Zahlung von Schadenersatz an die Beschwerdegegnerin, B._ SA, ein Pharmaunternehmen, verurteilte. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage der Haftung für falsch gelieferte und zerstörte Waren sowie die Anwendbarkeit und Reichweite der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SPEDLOGSWISS (im Folgenden: CGS).

II. Sachverhalt Die B._ SA beauftragte die A._ AG am 1. Juni 2018 per E-Mail mit der Organisation zweier Transporte: eine Lieferung von Medikamenten nach Jordanien und eine Lieferung von als Betäubungsmittel eingestuften Produkten in die Türkei. Die A._ AG nahm die Aufträge an und nannte die entsprechenden Kosten. Die Abholung der Waren erfolgte durch C._ SA, eine inzwischen liquidierte Firma.

Durch eine Verwechslung des Transporteurs gelangten die für die Türkei bestimmten Waren irrtümlich nach Jordanien und umgekehrt. Dies führte zu erheblichen Komplikationen: 1. Ware für die Türkei (geliefert nach Jordanien): Die jordanische Zollbehörde beschlagnahmte die irrtümlich gelieferten Produkte, da sie als Betäubungsmittel eingestuft wurden und nicht für den Import zugelassen waren, und ordnete deren Vernichtung an. Zusätzlich verhängte der jordanische Staat eine Busse von CHF 35'000.-- (später im Prozess auf CHF 16'668.-- reduziert). 2. Ware für Jordanien (geliefert in die Türkei): Diese Produkte mussten aus der Türkei repatriiert werden. Aufgrund ihrer kurzen Haltbarkeit mussten sie ebenfalls vernichtet werden. In beiden Fällen sah sich die B._ SA gezwungen, ihren Kunden eine neue, korrekte Lieferung zukommen zu lassen. Der Versuch der B._ SA, den erlittenen Schaden von der A.__ AG ersetzt zu bekommen, blieb erfolglos.

III. Verfahrensgang in den Vorinstanzen Die B._ SA klagte daraufhin am 16. März 2020 vor dem Pretore des Distrikts Lugano auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von ursprünglich CHF 85'987.15. Die A._ AG bestritt die Forderung und erhob eine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, die vom Pretore und später vom Appellationshof abgewiesen und vom Bundesgericht mit Urteil 4A_507/2021 vom 2. Juni 2022 bestätigt wurde. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Pretore reduzierte die B._ SA ihre Forderung auf CHF 67'360.--. Der Pretore gab der Klage am 14. September 2023 teilweise statt und verurteilte die A._ AG zur Zahlung von CHF 65'931.58. Die A.__ AG focht dieses Urteil mit einer Berufung vom 16. Oktober 2023 vor dem II. Zivilgericht des Kantons Tessin an. Die kantonale Instanz wies die Berufung am 8. April 2024 ab. Sie befand die Berufung teilweise als unzulässig, da sie grösstenteils bloss Wiederholungen von Tatsachenbehauptungen und Argumentationen der ersten Instanz enthielt und sich nicht hinreichend mit dem Urteil des Pretore auseinandersetzte. Materiell stellte das Gericht fest, dass zwischen den Parteien weder eine explizite Vereinbarung über die Anwendung der CGS vorlag, noch eine solche aus den vorgelegten Dokumenten ableitbar war. Zudem enthielten die CGS, selbst wenn man ihre Anwendung unterstellen würde, ungewöhnliche Klauseln, die erheblich von den dispositiven Normen der Art. 447-449 OR abwichen.

IV. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Die A._ AG beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Ihre Hauptargumente waren: 1. Zulässigkeit der kantonalen Berufung: Die Berufung sei ausreichend begründet gewesen, da der Pretore ihre Argumente nicht behandelt habe, weshalb sie diese vor Appellationshof wiederholen musste. 2. Sachverhaltsfeststellung: Die kantonale Instanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie Tatsachen wie die langjährige Geschäftsbeziehung, die zahlreichen Verweise auf die CGS in Dokumenten, die Üblichkeit solcher Verweise im B2B-Verkehr, die Geschäftserfahrenheit der B._ SA und die Notorietät der CGS im Speditionsgewerbe nicht oder unzutreffend berücksichtigt habe. 3. Vertragsauslegung und Geltung der CGS: Das Gericht habe die Grundsätze der Vertragsauslegung (Art. 2 ZGB, Art. 1 und 6 OR) verletzt. Es habe einen Konsens über die Anwendung der CGS annehmen müssen, insbesondere aufgrund der Geschäftserfahrenheit der Parteien, der angeblichen langjährigen Geschäftsbeziehung und der Erkennbarkeit der Verweise auf die CGS in den E-Mails und Auftragsformularen. 4. Ungewöhnlichkeitsregel: Die CGS-Klauseln (insbesondere Art. 21 und 22 CGS) seien nicht als ungewöhnlich zu qualifizieren, da sie Branchenlösungen darstellten und in der Speditionsbranche seit Jahrzehnten üblich seien. Die B._ SA, als Geschäftspartnerin, müsse diese kennen und verstehen. 5. Rechtliche Qualifikation des Vertrages: Das Gericht habe Art. 440 ff. OR (Frachtvertrag) zu Unrecht angewendet. Die A._ AG habe als Spediteurin gemäss Art. 439 OR gehandelt und sei daher nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion der C._ SA haftbar, was nicht gerügt worden sei. 6. Zeichnungsberechtigung: Die E-Mails seien nicht von zeichnungsberechtigten Personen der B._ SA versandt worden.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Zur Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung (Rügeprinzip) Das Bundesgericht erinnert an die strengen Anforderungen des Rügeprinzips (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss präzise darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt, und sich dabei mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen, anstatt lediglich Argumente aus dem kantonalen Verfahren zu wiederholen. Auch an die Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese nur berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin, die eine Abweichung vom festgestellten Sachverhalt wünscht, muss präzise darlegen, wie die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und gegebenenfalls aufzeigen, dass die relevanten Tatsachen bereits in den Vorinstanzen prozesskonform vorgebracht wurden.

Das Bundesgericht weist die Rügen der A.__ AG, ihre kantonale Berufung sei unzulässig abgewiesen worden, als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe die Feststellung des Appellationshofs, sie habe sich weitgehend auf die Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Schlussvorträge beschränkt, nicht substantiiert widerlegt.

Ferner weist das Bundesgericht die meisten sachverhaltlichen Rügen der A.__ AG zurück. Behauptungen wie die "langjährige geschäftliche Zusammenarbeit" (vier frühere Aufträge reichten für die Vorinstanz nicht aus, um eine gefestigte Praxis zur Übernahme der CGS zu belegen), die Anzahl der CGS-Verweise, die Üblichkeit von Kleingedrucktem in B2B-Beziehungen oder die angebliche Notorietät der CGS werden als unzulässige neue Tatsachenbehauptungen qualifiziert, da nicht dargelegt wurde, dass diese bereits prozesskonform in den Vorinstanzen vorgebracht wurden.

B. Zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Das Bundesgericht prüft die Anwendbarkeit der CGS auf der Grundlage der vom Appellationshof festgestellten Tatsachen.

1. Grundlagen der AGB-Integration: Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend in ihren Vertrag aufgenommen haben. Voraussetzung ist, dass die Partei, die den AGB zugestimmt hat, zumindest eine zumutbare Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen (sogenannte "Zugänglichkeitsregel", vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.2).

2. Die "Ungewöhnlichkeitsregel" (clausola dell'insolito): Hat eine Partei die AGB global übernommen, also ohne sie zu lesen oder deren Implikationen zu verstehen, wird ihre Geltung durch die sogenannte "Ungewöhnlichkeitsregel" eingeschränkt. Der AGB-Steller muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Vertragspartner ungewöhnliche Klauseln nicht akzeptiert. Solche ungewöhnlichen Klauseln sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragspartner wurde ausdrücklich auf ihre Existenz hingewiesen. Die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit erfolgt aus der Sicht der Partei, die den AGB beigetreten ist, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. * Subjektive Ungewöhnlichkeit: Es wird geprüft, ob die Klausel für die betreffende Partei, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Geschäftserfahrung oder Branchenkenntnis, ungewöhnlich ist. Je weniger Erfahrung eine Partei hat, desto eher ist eine Klausel für sie ungewöhnlich. Eine in einer Branche übliche Klausel kann für eine branchenfremde Partei ungewöhnlich sein. * Objektive Ungewöhnlichkeit: Die Klausel muss einen vom Vertragsgegenstand abweichenden Inhalt aufweisen, der die Natur des Vertrages wesentlich ändert oder erheblich vom dispositiven Gesetzesrecht abweicht. Je stärker eine Klausel die Rechtsposition einer Partei beeinträchtigt, desto eher ist sie ungewöhnlich (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.1.3). Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft, wobei es jedoch an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist.

3. Anwendung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht bestätigt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die CGS nicht wirksam in den Vertrag integriert wurden und selbst bei einer angenommenen Globalübernahme die strittigen Klauseln als ungewöhnlich gelten und daher nicht anwendbar wären. * Keine wirksame AGB-Integration: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Verweise auf die CGS in den E-Mails der A._ AG in "mikroskopisch kleinen Zeichen" am Ende der E-Mail, nach den Grüssen und vor dem Datenschutz-Disclaimer, platziert waren. Solche Verweise seien kaum wahrnehmbar und schwer identifizierbar. Es sei allgemeine Erfahrung, dass E-Mails an dieser Stelle typischerweise nur rechtliche Hinweise zum Datenschutz enthielten und der "normale Leser" nach den Grüssen und der Unterschrift aufhöre zu lesen. Ein solcher Verweis sei nicht ausreichend klar, um die AGB in den Vertrag zu integrieren (vgl. BGE 100 II 200 E. 5d; 77 II 154 E. 4). Auch die Verweise in den "Speditionsauftrag"-Formularen (kleinste, schwer lesbare Schrift am Seitenende) und in Rechnungen (nachträglich und ebenfalls klein und vertikal platziert) genügten nicht. * Ungewöhnlichkeit der CGS-Klauseln (Art. 21 und 22 CGS): * Art. 21 CGS (Beauftragte und Subagenten): Begrenzt die Haftung des Spediteurs auf die sorgfältige Auswahl und Instruktion seiner Substituten. Im Schadensfall, der durch einen Substituten verursacht wurde, macht der Spediteur die Ansprüche des Mandanten gegenüber dem verantwortlichen Substituten geltend oder tritt diese auf Verlangen an den Mandanten ab. * Art. 22 CGS (Quantitative Haftungsbegrenzung): Begrenzt die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung der Ware auf 8.33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Bruttogewicht, bei Verspätung auf die Höhe der Transportkosten und bei sonstigen Leistungsschäden auf den tatsächlichen Schaden, jedoch maximal auf 20'000 SZR pro Schadenereignis. * Abweichung vom dispositivem Recht (Art. 447-449 OR): Das Bundesgericht stellt fest, dass diese Klauseln erheblich vom dispositiven Recht abweichen. Gemäss Art. 447 Abs. 1 OR haftet der Frachtführer bei Verlust oder Zerstörung der Ware für den vollen Wert, es sei denn, er beweist bestimmte Entlastungsgründe. Art. 448 Abs. 1 OR erweitert diese Haftung auf Schäden durch Verspätung oder teilweise Zerstörung. Art. 449 OR legt fest, dass der Frachtführer für alle bei der Beförderung entstehenden Fälle und Fehler haftet, unabhängig davon, ob er den Transport selbst durchgeführt oder einem anderen Frachtführer überlassen hat. * Beurteilung der Ungewöhnlichkeit: * Subjektiv: Die B._ SA ist ein Pharmaunternehmen, nicht im Transportgewerbe tätig. Ihre frühere Beauftragung von vier Transporten reicht nicht aus, um besondere Kenntnisse über die Haftungsfolgen bei Verlust oder Zerstörung von Waren während des Transports anzunehmen. Für sie waren die Klauseln subjektiv ungewöhnlich. * Objektiv: Die Klauseln weichen signifikant von den gesetzlichen Regelungen des Transportvertrags ab, indem sie die Haftung des Spediteurs drastisch beschränken und die Rechtsstellung der B._ SA als Auftraggeberin wesentlich verschlechtern. Dies macht sie auch objektiv ungewöhnlich. * Fazit zur Ungewöhnlichkeitsregel: Da die Klauseln ungewöhnlich sind und die A._ AG die B.__ SA nicht explizit auf deren Inhalt und Bedeutung hingewiesen hat, sind sie, selbst bei Annahme einer Globalübernahme, nicht Vertragsbestandteil geworden.

C. Zur Rolle als Spediteur (Art. 439 OR) Die Rüge der A._ AG, sie habe als Spediteurin (Art. 439 OR) und nicht als Frachtführerin (Art. 440 ff. OR) gehandelt und sei daher nur für die sorgfältige Auswahl und Instruktion von C._ SA haftbar, weist das Bundesgericht als unzulässige neue Tatsache zurück. Diese Tatsache wurde von der Vorinstanz nicht festgestellt und die A.__ AG hat nicht dargelegt, dass sie diese Rüge bereits in den kantonalen Instanzen prozesskonform erhoben hat. Somit wurden die kantonalen Rechtsmittel in dieser Hinsicht nicht ausgeschöpft.

D. Weitere Punkte Die Rüge bezüglich der angeblichen fehlenden Zeichnungsberechtigung von Mitarbeitern der B.__ SA wird vom Bundesgericht als irrelevant erachtet, da die Klage bereits aus den vorgenannten Hauptgründen abzuweisen war.

VI. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht weist die Beschwerde der A.__ AG, soweit sie zulässig war, vollumfänglich ab. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurzzusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Vertragsgegenstand: Internationale Transporte von Medikamenten, die durch Verwechslung und Zollprobleme zu Warenverlust und Schadenersatzforderungen führten.
  • Streitpunkt: Anwendbarkeit der AGB von SPEDLOGSWISS (CGS) zur Haftungsbegrenzung der Transportfirma (A.__ AG).
  • Bundesgerichtsentscheid: Beschwerde der Transportfirma wird abgewiesen.
  • Begründung – AGB-Integration:
    • Kein Konsens: Die AGB wurden nicht wirksam in den Vertrag integriert.
    • Mangelnde Zugänglichkeit: Verweise in E-Mails und Formularen waren unzureichend (mikroskopische Schrift, ungünstige Platzierung, die keine zumutbare Kenntnisnahme ermöglichte).
  • Begründung – Ungewöhnlichkeitsregel:
    • Ungewöhnliche Klauseln: Die AGB-Klauseln zur Haftung des Spediteurs (Art. 21 CGS – Haftung für Substituten) und zur quantitativen Haftungsbegrenzung (Art. 22 CGS – 8.33 SZR/kg, max. 20'000 SZR) weichen erheblich von den dispositiven Normen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 447-449 OR) ab. Das OR sieht grundsätzlich eine volle Werthaftung des Frachtführers vor.
    • Fehlende Aufklärung: Da diese Klauseln sowohl subjektiv (für das Pharmaunternehmen ungewöhnlich) als auch objektiv (erhebliche Abweichung vom Gesetz) als ungewöhnlich galten, wären sie selbst bei einer Globalübernahme der AGB nur wirksam geworden, wenn die Transportfirma explizit darauf hingewiesen hätte. Dies war nicht der Fall.
  • Qualifikation als Spediteur/Frachtführer: Die Rüge der Transportfirma, sie sei als Spediteurin und nicht als Frachtführerin tätig gewesen, wurde als unzulässige neue Tatsache zurückgewiesen.