Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_19/2024 vom 15. Juli 20251. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, hat am 15. Juli 2025 im Verfahren 1C_19/2024 über die Beschwerde von A.A._ und B.A._ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 16. November 2023 befunden. Streitgegenstand war die Änderung eines lokalen Bau- und Zonenplans (PAL) der Gemeinde Corminboeuf, insbesondere die Umzonierung der Parzellen Nrn. 3014, 3021 und 3064 der Beschwerdeführer von der Bauzone in die Landwirtschaftszone. Als Beschwerdegegnerinnen traten die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME) und die Gemeinde Corminboeuf auf.
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren Im Jahr 2014 hatte die DIME den PAL der Gemeinde Corminboeuf unter Auflagen genehmigt. Nach der Fusion der Gemeinde Corminboeuf mit Chésopelloz per 1. Januar 2017 leitete die neue Gemeinde 2019 Änderungen des PAL ein, um die Auflagen der DIME zu erfüllen und die Planungen der fusionierten Gemeinden zu harmonisieren. Diese Änderungen wurden 2020 vom Gemeinderat genehmigt. Parallel dazu wurde das Agglomerationsprogramm Freiburg der 4. Generation (PA4) entwickelt, welches die Koordination von Urbanisierung, Mobilität, Landschaft und Umwelt zum Ziel hatte und vom Freiburger Staatsrat im August 2021 genehmigt wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des kantonalen Bau- und Raumplanungsamtes (SeCA) teilte die DIME im März 2022 mit, dass sie bestimmte kommunale Planungsmassnahmen nicht genehmigen werde. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 genehmigte die DIME die Revision des PAL nur teilweise. Sie wies insbesondere die Parzellen Nrn. 3014, 3021 und 3064, welche der PAL in der Bauzone belassen wollte, der Landwirtschaftszone zu. Die von den Beschwerdeführern gegen diese Umzonierung eingereichten Beschwerden wurden vom Kantonsgericht Freiburg am 16. November 2023 abgewiesen. Die Beschwerdeführer verlangten vor Bundesgericht primär die Rückzonierung ihrer Parzellen in die Bauzone. Die Gemeinde Corminboeuf unterstützte in ihrer Stellungnahme die Beschwerde der Eigentümer, während das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den kantonalen Entscheid als bundesrechtskonform einstufte. Im Verlaufe des Verfahrens wurde bekannt, dass ein Agglomerationsprogramm der 5. Generation (PA5) verabschiedet und genehmigt wurde, welches die im PA4 festgelegten Urbanisierungsgrenzen aufhebt.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Rügen bezüglich formeller Rechtmässigkeit: Öffentlichkeitsauflage und Gehörsrecht (Art. 4 und 33 RPG, kantonales Recht) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 14 und 33 RPG, da die Umzonierung ohne vorherige öffentliche Auflage erfolgt sei und die Vorinstanzen das PA4 im Rahmen ihrer Analyse nicht hätten berücksichtigen dürfen.
Rechtliche Grundlagen:
Anwendung im vorliegenden Fall:
3.2. Gehörsrecht und Begründung der Urbanisierungsgrenzen des PA4 (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführer beanstandeten zudem, dass die Behörden die Festlegung einer restriktiveren Urbanisierungsgrenze gemäss PA4 nicht hinreichend begründet hätten. Ferner verwiesen sie auf das PA5, welches die im PA4 festgelegten Urbanisierungsgrenzen aufhebe.
Rechtliche Grundlagen und Funktion von Agglomerationsprogrammen:
Anwendung im vorliegenden Fall:
3.3. Rügen bezüglich materieller Rechtmässigkeit: Umzonierung der Parzellen (Art. 26, 36 BV, Art. 8a, 9, 15 RPG) Die Beschwerdeführer bestritten die Rechtmässigkeit der Umzonierung ihrer Parzellen grundsätzlich.
Rechtliche Grundlagen (Eigentumsgarantie und Raumplanungsrecht):
Anwendung im vorliegenden Fall:
3.4. Rüge der Ungleichbehandlung Die Beschwerdeführer rügten in der Replik eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Grundeigentümern, deren Parzellen trotz grösserer Entfernung zu Zentrum und ÖV in der Bauzone verblieben seien, angeblich wegen der zeitlichen Begrenzung des PA4.
4. Fazit und Kosten Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Gemeinde Corminboeuf wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie der Beschwerde der Eigentümer zugestimmt hatte.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: