Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_19/2024 vom 15. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_19/2024 vom 15. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien Das Bundesgericht, Erste öffentlich-rechtliche Abteilung, hat am 15. Juli 2025 im Verfahren 1C_19/2024 über die Beschwerde von A.A._ und B.A._ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 16. November 2023 befunden. Streitgegenstand war die Änderung eines lokalen Bau- und Zonenplans (PAL) der Gemeinde Corminboeuf, insbesondere die Umzonierung der Parzellen Nrn. 3014, 3021 und 3064 der Beschwerdeführer von der Bauzone in die Landwirtschaftszone. Als Beschwerdegegnerinnen traten die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME) und die Gemeinde Corminboeuf auf.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren Im Jahr 2014 hatte die DIME den PAL der Gemeinde Corminboeuf unter Auflagen genehmigt. Nach der Fusion der Gemeinde Corminboeuf mit Chésopelloz per 1. Januar 2017 leitete die neue Gemeinde 2019 Änderungen des PAL ein, um die Auflagen der DIME zu erfüllen und die Planungen der fusionierten Gemeinden zu harmonisieren. Diese Änderungen wurden 2020 vom Gemeinderat genehmigt. Parallel dazu wurde das Agglomerationsprogramm Freiburg der 4. Generation (PA4) entwickelt, welches die Koordination von Urbanisierung, Mobilität, Landschaft und Umwelt zum Ziel hatte und vom Freiburger Staatsrat im August 2021 genehmigt wurde. Gestützt auf eine Stellungnahme des kantonalen Bau- und Raumplanungsamtes (SeCA) teilte die DIME im März 2022 mit, dass sie bestimmte kommunale Planungsmassnahmen nicht genehmigen werde. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 genehmigte die DIME die Revision des PAL nur teilweise. Sie wies insbesondere die Parzellen Nrn. 3014, 3021 und 3064, welche der PAL in der Bauzone belassen wollte, der Landwirtschaftszone zu. Die von den Beschwerdeführern gegen diese Umzonierung eingereichten Beschwerden wurden vom Kantonsgericht Freiburg am 16. November 2023 abgewiesen. Die Beschwerdeführer verlangten vor Bundesgericht primär die Rückzonierung ihrer Parzellen in die Bauzone. Die Gemeinde Corminboeuf unterstützte in ihrer Stellungnahme die Beschwerde der Eigentümer, während das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) den kantonalen Entscheid als bundesrechtskonform einstufte. Im Verlaufe des Verfahrens wurde bekannt, dass ein Agglomerationsprogramm der 5. Generation (PA5) verabschiedet und genehmigt wurde, welches die im PA4 festgelegten Urbanisierungsgrenzen aufhebt.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Rügen bezüglich formeller Rechtmässigkeit: Öffentlichkeitsauflage und Gehörsrecht (Art. 4 und 33 RPG, kantonales Recht) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 14 und 33 RPG, da die Umzonierung ohne vorherige öffentliche Auflage erfolgt sei und die Vorinstanzen das PA4 im Rahmen ihrer Analyse nicht hätten berücksichtigen dürfen.

  • Rechtliche Grundlagen:

    • Art. 4 RPG verlangt, dass die Bevölkerung über Planungsmassnahmen informiert wird (Abs. 1) und angemessen an deren Erarbeitung teilnehmen kann (Abs. 2). Die Mitwirkung muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Planung noch nicht irreversibel ist.
    • Art. 33 RPG schreibt die öffentliche Auflage von Nutzungsplänen vor (Abs. 1) und garantiert kantonale Rechtsmittel gegen planungsrechtliche Entscheide (Abs. 2), um den Anforderungen von Art. 6 EMRK, Art. 29 und 29a BV an den Rechtsschutz zu genügen.
    • Das freiburgerische Recht (Art. 10 Abs. 1 lit. e, Art. 37 LATeC) konkretisiert diese Mitwirkungsrechte auf kommunaler Ebene. Art. 86 Abs. 2 LATeC sieht vor, dass die DIME, wenn sie Planungsziele nicht genehmigen oder Massnahmen treffen will, die nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage waren (wie eine Umzonierung), die Betroffenen zuvor anzuhören hat.
  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die DIME die Gemeinde und die interessierten Personen (darunter die Beschwerdeführer) direkt über ihre Absicht zur Umzonierung informierte, indem sie dies im kantonalen Amtsblatt veröffentlichte (Art. 86 Abs. 2 LATeC i.V.m. Art. 34 ReLATeC). Die Beschwerdeführer hatten somit Gelegenheit, sich vor dem Entscheid der DIME zu äussern. Ihr Gehörs- und Mitwirkungsrecht nach Art. 4 RPG wurde gewahrt. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt der Mitwirkung flexibel sein kann, solange eine Interessenabwägung noch möglich ist (BGE 135 II 286 E. 4.2.3 und 5.2).
    • Die Rüge, die Vorinstanzen hätten das PA4 nicht berücksichtigen dürfen, wurde ebenfalls abgewiesen. Die vorgenommenen PAL-Änderungen stellten aufgrund der Gemeindefusion und des Alters des ursprünglichen Zonenplans von Chésopelloz (1998) keine bloss geringfügigen Anpassungen dar, sondern erforderten eine gesamtheitliche Betrachtung. Das Bundesgericht betonte, dass der Grundsatz der Planstabilität die DIME nicht daran hinderte, die Übereinstimmung der Planung mit übergeordneten Plänen (PDCant und PA4; Art. 26 Abs. 2 RPG, Art. 86 Abs. 3 LATeC) zu prüfen. Die Genehmigung eines Zonenplans müsse auch die fundamentalen Grundsätze der Raumplanung, insbesondere die 2014 in Kraft getretenen verschärften Bestimmungen zur Dimensionierung der Bauzonen (vgl. BGE 145 II 18 E. 3.1), berücksichtigen. Da der kantonale Richtplan (PDCant) und das PA4 bereits vom Freiburger Staatsrat genehmigt und damit für die Behörden verbindlich waren (Art. 18 Abs. 1, 32 Abs. 1 LATeC), hat die DIME ihre Befugnisse nicht überschritten, indem sie diese in ihre Analyse einbezog. Die Rüge der Verletzung der formellen Rechtmässigkeit wurde als unbegründet abgewiesen.

3.2. Gehörsrecht und Begründung der Urbanisierungsgrenzen des PA4 (Art. 29 Abs. 2 BV) Die Beschwerdeführer beanstandeten zudem, dass die Behörden die Festlegung einer restriktiveren Urbanisierungsgrenze gemäss PA4 nicht hinreichend begründet hätten. Ferner verwiesen sie auf das PA5, welches die im PA4 festgelegten Urbanisierungsgrenzen aufhebe.

  • Rechtliche Grundlagen und Funktion von Agglomerationsprogrammen:

    • Das Gehörsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht, sich zu relevanten Elementen zu äussern, bevor ein Entscheid ergeht, der die eigene Rechtsstellung betrifft. Es bezieht sich primär auf Tatsachenfragen.
    • Der Grundsatz "iura novit curia" erlaubt es dem Gericht, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne die Parteien zuvor auf alle juristischen Prinzipien hinzuweisen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Behörde sich auf Rechtsnormen stützt, mit deren Berücksichtigung die Parteien vernünftigerweise nicht rechnen konnten (BGE 145 I 167 E. 4.1).
    • Agglomerationsprogramme sind richtplanähnliche Instrumente, die eine Gesamtsicht der gewünschten Raumentwicklung liefern, aber kein detailliertes Konzept. Ihre Verbindlichkeit ist durch die erforderliche Interessenabwägung auf der Stufe der Nutzungsplanung eingeschränkt (vgl. BGE 143 II 276 E. 4.1).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Das Bundesgericht räumte ein, dass die DIME ihre Analyse primär am PA4 ausrichtete, ohne die weiteren Kriterien des RPG für eine Umzonierung umfassend zu prüfen, was ihr als Aufsichtsbehörde eigentlich oblegen hätte (Art. 26 RPG). Eine automatische Auszonung allein gestützt auf das PA4 sei nicht mit den Eigentumsrechten vereinbar und erfordere eine konkrete Interessenabwägung.
    • Die Vorinstanz (Kantonales Gericht) sei jedoch nicht an die rechtliche Argumentation der DIME gebunden gewesen und durfte eine Substitutionsbegründung liefern. Dies tat sie, indem sie eine eigene Interessenabwägung vornahm, welche neben dem PA4 auch die Grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsrechts berücksichtigte: die Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG), die Schaffung eines kompakten Siedlungsgebietes (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) sowie die zweckmässige Verteilung von Wohn- und Arbeitsplätzen, primär an gut erschlossenen Standorten (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG).
    • Da die Berücksichtigung dieser Grundsätze für die Beschwerdeführer vernünftigerweise zu erwarten war, konnte das Kantonsgericht das Recht von Amtes wegen anwenden. Diese Grundsätze bilden zudem die Basis für die Ziele des PA4 (Begrenzung der Zersiedelung).
    • Da das Kantonsgericht eine vollständige Interessenabwägung basierend auf den RPG-Grundsätzen vornahm, war der Begriff der "Urbanisierungsgrenzen" in der Richtplanung (PA4) und dessen Aufhebung durch das PA5 letztlich nicht entscheidend für den angefochtenen Entscheid. Eine Verletzung des Gehörsrechts wurde verneint.

3.3. Rügen bezüglich materieller Rechtmässigkeit: Umzonierung der Parzellen (Art. 26, 36 BV, Art. 8a, 9, 15 RPG) Die Beschwerdeführer bestritten die Rechtmässigkeit der Umzonierung ihrer Parzellen grundsätzlich.

  • Rechtliche Grundlagen (Eigentumsgarantie und Raumplanungsrecht):

    • Eine Umzonierung in die Landwirtschaftszone stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die nur zulässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig sowie gleichheitskonform ist (Art. 26, 36 BV).
    • Das Bundesgericht prüft das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit grundsätzlich frei, übt aber Zurückhaltung bei der Würdigung lokaler Gegebenheiten oder reiner Ermessensfragen, insbesondere bei der Abgrenzung von Bau- und Nichtbauzonen (BGE 136 I 265 E. 2.3).
    • Art. 8a RPG schreibt vor, dass der Richtplan u.a. die Gesamtfläche der Siedlungsflächen, deren Verteilung und die Koordination ihrer Entwicklung auf regionaler Ebene festlegt. Gemäss Art. 9 RPG sind Richtpläne für die Behörden verbindlich.
    • Art. 15 RPG verlangt, dass Bauzonen so dimensioniert werden, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen (Abs. 1), und überdimensionierte Bauzonen reduziert werden (Abs. 2). Das Konzentrationsprinzip (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG) fordert, dass Bauten im Allgemeinen in einem kohärenten, vom unbebauten Raum klar getrennten Gebiet konzentriert werden und die Siedlungsentwicklung nach innen erfolgt, um Zersiedelung zu vermeiden. Kleine, isolierte Bauzonen ausserhalb zusammenhängender Siedlungsgebiete sind grundsätzlich unzulässig (BGE 124 II 391 E. 3a).
  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Formelle gesetzliche Grundlage: Die Umzonierungsmassnahmen beruhten direkt auf dem RPG (Art. 36 BV), nicht auf dem PA4. Die Vorinstanz stützte ihre Beurteilung im Wesentlichen auf die Grundsätze des eidgenössischen Raumplanungsrechts, wodurch die Rügen der Beschwerdeführer zur Gültigkeit des PA4 als formelle Rechtsgrundlage irrelevant wurden.
    • PDCant und TU: Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Kantonsgerichts, dass das Urbanisierungsgebiet (TU) des kantonalen Richtplans (PDCant) deutlich grösser war als der tatsächliche Bedarf und somit nicht den Willen ausdrückte, alle darin enthaltenen Flächen als Bauzonen zu erhalten. Eine strengere Urbanisierungsbegrenzung war daher zulässig. Die blosse Zugehörigkeit einer Parzelle zum TU ist nicht ausschlaggebend; die Zuweisung zur Bauzone muss die Kriterien des RPG, insbesondere Art. 15 RPG (Bedarf für die nächsten 15 Jahre), erfüllen.
    • Interessenabwägung und Konzentrationsprinzip: Die Vorinstanz hatte für jede Parzelle eine konkrete Interessenabwägung vorgenommen und sich nicht schematisch auf die PA4-Grenzen beschränkt. Das Dorf Chésopelloz ist nur schwach bebaut und von Landwirtschaftsflächen und Wäldern umgeben. Es ist kein kompakter Siedlungskern, der eine hohe Priorität für eine Verdichtung im Sinne des PDCant (Thema T101) aufweist. Vielmehr handle es sich um eine typische kleine, isolierte Bauzone, die die Zersiedelung in diesem Gebiet fördern würde (vgl. BGE 1C_278/2022 E. 4.3). Die Reduzierung von Bauzonen habe prioritär in solchen peripheren Gebieten zu erfolgen. Die Beschwerdeführer machten zudem nicht geltend, dass die Parzellen für den Baulandbedarf der nächsten 15 Jahre notwendig wären.
    • Betrachtung der einzelnen Parzellen:
      • Parzelle 3014: Unüberbaut, südlich der Route du Vallon, mehrheitlich von Feldern und Landwirtschaftsflächen umgeben. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Lage an der Grenze des Dorfkerns und einer weitläufigen unbebauten Fläche eine Umzonierung in die Landwirtschaftszone rechtfertigt, auch wenn ein Bauprojekt vorlag und die Parzelle erschlossen war.
      • Parzelle 3021: Teilweise bebaut mit einem landwirtschaftlichen Betrieb, die freie Fläche von ca. 1'451 m² war als Wohnzone mit geringer Dichte (ZRFD1) ausgeschieden. Trotz der Lage nahe an Wohnhäusern ist sie von Feldern umgeben. Die ÖV-Erschliessungsqualität D wurde als unzureichend für eine Verdichtung beurteilt, was die Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.
      • Parzelle 3064: Eine grosse Parzelle (115'253 m²) mit einem kleinen bebauten Teil, an der Route du Haut gelegen, umgeben von Feldern, Kulturen und Wald, weit entfernt von anderen Bauten. Ein Bauvorhaben mit neun Wohnungen würde hier offensichtlich dem Konzentrationsprinzip widersprechen.
    • Schlussfolgerung: Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Beibehaltung der Parzellen Nrn. 3014, 3021 und 3064 in der Bauzone die Zersiedelung im Gebiet Chésopelloz entgegen den grundlegenden raumplanerischen Prinzipien verschärfen würde. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone sei daher geeignet und notwendig, um die öffentlichen Interessen des RPG zu erfüllen.

3.4. Rüge der Ungleichbehandlung Die Beschwerdeführer rügten in der Replik eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Grundeigentümern, deren Parzellen trotz grösserer Entfernung zu Zentrum und ÖV in der Bauzone verblieben seien, angeblich wegen der zeitlichen Begrenzung des PA4.

  • Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung in der Bauzonenplanung nur eine eingeschränkte Bedeutung hat. Es sei inhärent, dass die Abgrenzung von Zonen Ungleichheiten schafft und gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt werden können, solange die Planung objektiv vertretbar und nicht willkürlich ist (BGE 142 I 162 E. 3.7.2).
  • Anwendung im vorliegenden Fall: Die Rüge wurde zurückgewiesen, da die Umzonierung der streitigen Parzellen auf den Grundsätzen des RPG (Siedlungsentwicklung nach innen, Konzentration der Bauten) basierte und nicht auf der Urbanisierungsgrenze des PA4, die in diesem Kontext keine entscheidende Rolle spielte.

4. Fazit und Kosten Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Der Gemeinde Corminboeuf wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie der Beschwerde der Eigentümer zugestimmt hatte.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Umzonierung als Kernpunkt: Die zentrale Frage war die Umzonierung von drei Parzellen der Beschwerdeführer von der Bau- in die Landwirtschaftszone durch die kantonale Behörde (DIME) im Rahmen einer PAL-Revision.
  • Mitwirkungsrechte gewahrt: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Mitwirkungs- und Gehörsrechte der Beschwerdeführer (Art. 4, 33 RPG) respektiert wurden, da sie über die geplante Umzonierung informiert und angehört wurden, auch wenn die Initiative dafür von der DIME ausging.
  • Berücksichtigung übergeordneter Pläne: Die DIME durfte übergeordnete Pläne wie den kantonalen Richtplan (PDCant) und das Agglomerationsprogramm PA4 bei der Prüfung der PAL-Revision berücksichtigen, da die Planungsänderung aufgrund einer Gemeindefusion eine gesamtheitliche Betrachtung erforderte und diese Pläne für die Behörden verbindlich waren.
  • Gehörsrecht bei Rechtsanwendung (iura novit curia): Obwohl die DIME ihre Begründung primär auf das PA4 stützte, war das Kantonsgericht nicht daran gebunden. Es konnte das Recht von Amtes wegen (iura novit curia) anwenden und eine eigene, umfassende Interessenabwägung auf Basis der fundamentalen RPG-Grundsätze (Siedlungsentwicklung nach innen, Konzentration der Bauten, Zweckmässigkeit der Dimensionierung) vornehmen. Die Urbanisierungsgrenzen des PA4 und deren Aufhebung durch das spätere PA5 waren dafür nicht entscheidend.
  • Materielle Rechtmässigkeit der Umzonierung: Die Umzonierung wurde als materiell rechtmässig befunden, da die streitigen Parzellen in Chésopelloz in einem peripheren, schwach besiedelten Gebiet liegen. Eine Beibehaltung der Bauzonen hätte die Zersiedelung weiter gefördert und dem Konzentrationsprinzip sowie dem Gebot der Siedlungsentwicklung nach innen widersprochen.
  • Gleichbehandlung in der Raumplanung: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Gleichbehandlungsprinzip im Zonenplanungsrecht nur eingeschränkt gilt und Ungleichheiten, die durch planerische Abgrenzungen entstehen, objektiv vertretbar sein müssen. Eine willkürliche Behandlung wurde verneint.