Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_22/2024 vom 15. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_22/2024 vom 15. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien

Das Schweizerische Bundesgericht hat am 15. Juli 2025 unter dem Aktenzeichen 1C_22/2024 über eine Beschwerde der Gemeinde Corminboeuf (Beschwerdeführerin) gegen die Direction du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement (DIME) des Kantons Freiburg entschieden. Gegenstand war die Raumplanung, insbesondere die vom Kantonsgericht bestätigte Genehmigung einer Revision des lokalen Bau- und Zonenplans (PAL) der Gemeinde, welche die Umzonung von elf Parzellen aus der Bauzone in die Landwirtschaftszone zur Folge hatte. Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, womit die Auszonung der betreffenden Parzellen in die Landwirtschaftszone bestätigt wurde.

2. Sachverhalt und Vorinstanzliches Verfahren

  • Ausgangslage: Am 28. April 2014 hatte die DIME den PAL der damaligen Gemeinde Corminboeuf unter bestimmten Bedingungen genehmigt. Nach der Fusion von Corminboeuf mit Chésopelloz am 1. Januar 2017 leitete die neue Gemeinde im Oktober 2019 ein Revisionsverfahren des PAL ein, um sowohl die damaligen Genehmigungsbedingungen der DIME zu erfüllen als auch die Planungen der beiden ehemaligen Gemeinden zu harmonisieren. Die revisionsbedürftige Planung von Chésopelloz stammte aus dem Jahr 1998.
  • Kantonale Genehmigung und Agglomerationsprojekt: Die revidierten Pläne wurden von der Gemeinde am 8. Juni 2020 ohne Opposition angenommen. Zwischenzeitlich wurde am 24. August 2021 vom Freiburger Staatsrat das Agglomerationsprojekt Fribourg der 4. Generation (PA4) genehmigt, dem die Gemeinde angehört und das auf die Koordination von Urbanisierung, Mobilität, Landschaft und Umwelt abzielt.
  • Entscheid der DIME: Basierend auf einer Stellungnahme des kantonalen Bau- und Raumplanungsamtes (SeCA) teilte die DIME am 25. März 2022 mit, bestimmte kommunale Planungsmassnahmen nicht genehmigen zu wollen. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 genehmigte die DIME die Revision des PAL nur teilweise: Sie stufte insbesondere die elf strittigen Parzellen in die Landwirtschaftszone ein, lehnte Massnahmen zur Verdichtung auf anderen Parzellen ab und wies zwei Grundstücke der Freihaltezone zu.
  • Kantonsgerichtsentscheid: Die von der Gemeinde Corminboeuf gegen diesen DIME-Entscheid erhobene Beschwerde beim Freiburger Kantonsgericht (II. Verwaltungsgerichtshof) wurde am 16. November 2023 teilweise gutgeheissen, insoweit die Zuweisung von zwei Parzellen in die Freihaltezone genehmigt wurde. Im Übrigen, insbesondere bezüglich der Umzonung in die Landwirtschaftszone, wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

3. Anträge vor Bundesgericht

Die Gemeinde Corminboeuf beantragte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 2023 dahingehend zu reformieren, dass die Parzellen Nr. 3051, 3056, 3064, 3045, 3014, 3015, 3017, 3021, 3030, 3032 und 3173 in der Bauzone verbleiben. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Gemeinde wies zudem auf ein neues Agglomerationsprojekt der 5. Generation (PA5) hin, welches die durch das PA4 eingeführten Urbanisierungsgrenzen aufheben sollte.

4. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Streitgegenstand Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) war grundsätzlich zulässig. Die Gemeinde Corminboeuf war aufgrund ihrer kantonal garantierten Autonomie in Raumplanungs- und Baurechtsfragen (Art. 129 Abs. 2 BV/FR; Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG) beschwerdelegitimiert. Das Bundesgericht hielt fest, dass die von der Gemeinde erwähnten Informationen zum PA5 als Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) für den Ausgang des Verfahrens unerheblich waren. Der Streit konzentrierte sich ausschliesslich auf die Umzonung der elf genannten Parzellen in die Landwirtschaftszone; die anderen Punkte des vorinstanzlichen Entscheids (Freihaltezonen, Verdichtung) waren rechtskräftig.

4.2. Charakter der PAL-Revision und Anwendbarkeit übergeordneten Rechts Die Gemeinde rügte, das Kantonsgericht habe willkürlich entschieden, indem es das Verfahren als Gesamtrevision des PAL und nicht als blosse Modifikation qualifizierte und somit übergeordnete Planungsgrundsätze des kantonalen Richtplans (PDCant 2018) und des Agglomerationsprojekts (PA4 2021) anwandte. Das Bundesgericht bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz: Die Planungsänderungen folgten nicht nur den Bedingungen einer früheren Genehmigung, sondern zielten auch auf die Harmonisierung der Planungen zweier fusionierter Gemeinden ab, wobei die Planung der ehemaligen Gemeinde Chésopelloz aus dem Jahr 1998 stammte. Dies erforderte eine umfassende Gesamtbetrachtung der Gebietsplanung der neuen Gemeinde. Das Prinzip der Planstabilität (Art. 26 Abs. 2 RPG; Art. 86 Abs. 3 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, LATeC) stand der DIME als Genehmigungsbehörde nicht entgegen, die Konformität der Planung mit den neuen Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) von 2014 zu prüfen. Diese Revisionen zielen darauf ab, die Bedingungen für die Einzonung neuer Flächen zu präzisieren, die Dimensionierung von Bauzonen zu verbessern und eine raumübergreifende Koordination zu gewährleisten (vgl. BGE 145 II 18 E. 3.1). Der 2018 genehmigte PDCant und das 2021 genehmigte PA4 waren für die kommunalen und kantonalen Behörden ab ihrer Genehmigung verbindlich (Art. 18 Abs. 1 und 32 Abs. 1 LATeC). Die DIME hat ihre Befugnisse nicht überschritten, indem sie diese übergeordneten Instrumente in ihre Analyse einbezog (vgl. BGer 1C_280/2023 E. 6). Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit einer sofortigen Anwendung der Prinzipien des übergeordneten Rechts, um eine potenziell gesetzeswidrige Situation nicht weiter zu perpetuieren.

4.3. Gemeindeautonomie und kantonale Genehmigungsbefugnis Die Gemeinde Corminboeuf berief sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie. Das Bundesgericht präzisierte, dass die kantonale Genehmigungsbehörde (DIME) die Zonenpläne und deren Anpassungen auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Übereinstimmung mit kantonalen und regionalen Plänen prüft (Art. 26 Abs. 1 RPG; Art. 86 Abs. 3 LATeC). Diese Prüfung dient der Sicherstellung der Konformität mit den übergeordneten Plänen und den Grundsätzen der Raumplanung (Art. 26 Abs. 2 RPG). Die Genehmigungsbefugnis erlaubt der kantonalen Behörde, eine Planung zu korrigieren, die den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nicht ausreichend Rechnung trägt (vgl. Zufferey, Droit public de la construction, 2024, N° 295, S. 162; BGer 1P.512/1997 E. 3c). Die Gemeindeautonomie (Art. 2 Abs. 3 RPG) räumt den untergeordneten Behörden zwar einen notwendigen Ermessensspielraum ein, dieser ist jedoch nicht unbegrenzt. Die Planungsbehörde muss die verfassungsrechtlichen (Art. 75 BV) und gesetzlichen (Art. 1 und 3 RPG) Ziele und Grundsätze der Raumplanung beachten und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen (Art. 3 RPV). Die Auszonung stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die eine gesetzliche Grundlage, ein ausreichendes öffentliches Interesse und die Wahrung des Verhältnismässigkeits- und Gleichbehandlungsprinzips erfordert (Art. 36 BV). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit grundsätzlich frei, übt jedoch Zurückhaltung bei der Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten und bei reinen Ermessensfragen, wie der Abgrenzung von Bauzonen (vgl. BGE 136 I 265 E. 2.3).

4.4. Bedeutung der Richtplanung (PA4/PA5 und "Territoire d'Urbanisation") Das Bundesgericht stellte fest, dass die umstrittenen Auszonungen in die Landwirtschaftszone auf dem RPG beruhten und nicht ausschliesslich auf dem PA4. Das Kantonsgericht hatte seine Beurteilung hauptsächlich auf die Prinzipien des eidgenössischen Raumplanungsrechts gestützt. Eine automatische Auszonung basierend allein auf der Zugehörigkeit zu einem Urbanisierungsperimeter ist mit den Eigentumsrechten der Betroffenen nicht vereinbar und erfordert stets eine konkrete Interessenabwägung. Die "Urbanisierungsgrenzen" des PA4 (bzw. deren Aufhebung durch das PA5) waren für den vorinstanzlichen Entscheid nicht ausschlaggebend, da das Kantonsgericht eine umfassende Abwägung der involvierten Interessen vorgenommen hatte (vgl. BGer 1C_288/2023 E. 2.3). Die Gemeinde rügte zudem, das Kantonsgericht hätte nicht vom "Territoire d'Urbanisation" (TU) des PDCant abweichen dürfen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die TU-Fläche des PDCant erheblich über den tatsächlichen Baulandbedarf des Kantons hinausging und somit nicht den Willen des kantonalen Planers ausdrückte, diese gesamte Fläche als Bauzone zu erhalten. Gemäss PDCant (Ziff. 2.2 des Strategiekapitels) bezeichnet der TU-Bereich Sektoren, in denen Einzonungen "im Bedarfsfall geprüft werden können" ("peuvent être étudiées en cas de besoin avéré"). Die Zugehörigkeit zum TU ist daher nicht entscheidend. Einzonungen müssen die Kriterien des RPG erfüllen, insbesondere die Bedarfsprüfung für die nächsten 15 Jahre (Art. 15 Abs. 1 RPG).

4.5. Interessenabwägung und Anwendung der Art. 1, 3, 15 RPG Das Bundesgericht prüfte die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung für die Auszonung der Parzellen. * Grundlagen des RPG: Art. 15 RPG verlangt, dass Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre entsprechen (Abs. 1) und überdimensionierte Bauzonen reduziert werden (Abs. 2). Das Konzentrationsprinzip (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG) verlangt, dass Bauten in einem zusammenhängenden, vom Nichtbaugebiet klar getrennten Raum konzentriert werden und die Urbanisierung nach innen erfolgt, um die Zersiedelung zu vermeiden, landwirtschaftliche Flächen und Landschaften zu schonen und eine haushälterische Bodennutzung sicherzustellen (vgl. BGE 116 Ia 335 E. 4a; 119 Ia 411 E. 2b; 1C_361/2020 E. 4.2). Kleine, isolierte Bauzonen ausserhalb der Baugebiete widersprechen diesem Grundprinzip und sind rechtswidrig (BGE 124 II 391 E. 3a). Ausnahmen sind eng gefasst. * Anwendung auf Chésopelloz: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ortschaft Chésopelloz schwach bebaut ist, umgeben von Feldern, grossen Freiflächen und Wäldern. Die Baudichte in Chésopelloz sei gering und stehe im Kontrast zur wesentlich dichteren und urbanisierten Ortschaft Corminboeuf. Der Dorfkern von Chésopelloz, der die umstrittenen Parzellen umfasst, bilde kein kompaktes Zentrum, das eine Urbanisierung hoher Priorität gemäss PDCant rechtfertigen würde. Die nicht oder nur teilweise bebauten Grundstücke sind von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern oder grossen Freiflächen umgeben. Es handle sich daher typischerweise um eine kleine, isolierte Bauzone, die zur Zersiedelung des Sektors beitragen würde (vgl. BGer 1C_278/2022 E. 4.3). Eine Reduktion der Bauzone ist primär in solchen peripheren Gebieten angezeigt (vgl. BGer 1C_522/2019 E. 4.6.2). Dasselbe gelte für die anderen Parzellen entlang der "route du Haut", die keine zusammenhängende, kohärente Bebauung aufweisen. * Erschliessung: Die vom Kantonsgericht als unzureichend beurteilte Erschliessungsqualität D (gemäss PDCant Abschnitt C / T103, S. 5 Ziff. 2) war ein weiteres Argument für die Auszonung (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Die bestehende Anbindung mit über zwei Stunden Wartezeit zum nächsten Anziehungspunkt unterstützt die Auszonung. * Gesamtbetrachtung: Auch wenn die Bauzone der fusionierten Gemeinde Corminboeuf insgesamt nicht überdimensioniert sei, sei dies nicht entscheidend. Die Prinzipien des RPG zielen nicht nur auf die Reduktion überdimensionierter Bauzonen ab, sondern auch auf die Neudefinition ihres Standorts, um die Entwicklung nach innen zu lenken und eine kompakte Bauweise zu fördern (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und b, 15 Abs. 3 RPG) und so die Zersiedelung des Gebiets zu verhindern (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.5; 1C_545/2024 E. 2.4). Das Belassen der strittigen Parzellen in der Bauzone würde weitere Bauten und somit die Zersiedelung eines schwach bebauten Sektors ermöglichen, was den grundlegenden raumplanungsrechtlichen Prinzipien widerspricht. Obwohl gemäss Art. 47 RPV ein Baulandbedarf für die Gemeinde in den nächsten 15 Jahren besteht, muss diese Urbanisierung in den bereits dicht bebauten und kompakten Sektoren von Corminboeuf erfolgen und nicht in den streitigen Gebieten. Die Existenz von Bauprojekten oder einer bestehenden Erschliessung begründet im Übrigen nicht die Pflicht, die Parzellen in der Bauzone zu belassen (vgl. BGer 1C_280/2023 E. 4.6). * Schlussfolgerung zur Autonomie: Die Vorinstanzen haben ihre Beurteilung nicht einfach an die Stelle der Gemeinde gesetzt, sondern eine Situation korrigiert, die dem Bundesrecht widersprach. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gemeindeautonomie kann die Anwendung der grundlegenden raumplanungsrechtlichen Vorschriften (Art. 1 und 3 RPG) nicht aushebeln (vgl. BGer 1C_361/2020 E. 4.7). Der Autonomievorwurf wurde daher abgewiesen.

5. Fazit

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Auszonung von elf Parzellen in der Gemeinde Corminboeuf (ehemals Chésopelloz) aus der Bau- in die Landwirtschaftszone. Es qualifizierte die Planänderung nach Gemeindefusion als Gesamtrevision, die den neuen, verschärften Regeln des RPG (ab 2014) und der kantonalen Richtplanung (PDCant, PA4) unterliegt. Die Gemeindeautonomie wurde als nicht absolut erachtet und muss hinter den grundlegenden raumplanerischen Zielen wie dem Konzentrationsprinzip und der Verhinderung von Zersiedelung zurücktreten. Das Bundesgericht befand, dass die umstrittenen Parzellen in Chésopelloz keinen kompakten Siedlungskern bilden, unzureichend erschlossen sind und ihr Belassen in der Bauzone die Zersiedelung fördern würde, selbst wenn die Gesamtbauzone der fusionierten Gemeinde nicht überdimensioniert ist. Die Prüfung durch die kantonalen Behörden erfolgte primär gestützt auf das Bundesrecht und nicht ausschliesslich auf Agglomerationsprojekte, deren Urbanisierungsgrenzen im Übrigen nicht absolut bindend waren.