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1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (1C_600/2024) vom 17. Juni 2025 betrifft eine Beschwerde von A.__ gegen die Verweigerung der Erteilung eines Führerausweises der Kategorie B, nachdem er die praktische Führerprüfung mehrfach nicht bestanden hatte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanzen (Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) in ihrem Vorgehen und ihren Entscheidungen, insbesondere hinsichtlich der Bewertung der Fahrprüfung und des Umfangs des Rechtsmittelverfahrens, verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben.
2. Sachverhalt und Verlauf des Verfahrens
A.__ bestand die praktische Führerprüfung für die Kategorie B am 18. Juli 2023 im Kanton Luzern zum ersten Mal nicht. Anschliessend absolvierte er am 24. August 2023 und am 27. September 2023 zwei weitere Prüfungen beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, die er ebenfalls nicht bestand. Nach der dritten erfolglosen Prüfung ersuchte er um eine anfechtbare Verfügung bezüglich der zweiten und dritten Prüfung.
Das Strassenverkehrsamt verfügte am 3. Oktober 2023, dass A._ die Prüfung vom 27. September 2023 nicht bestanden habe und verweigerte ihm den Führerausweis. Dagegen erhob A._ Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit der Begründung abwies, dass nur die dritte Prüfung vom 27. September 2023 Gegenstand des Rekurses sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 26. August 2024. A.__ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Ausstellung des Führerausweises sowie unentgeltliche Rechtspflege und vorsorgliche Massnahmen, wonach er bis zum bundesgerichtlichen Entscheid Auto fahren dürfe. Letzteres wurde vom Bundesgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 abgewiesen.
3. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Gerichts
A. Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht (E. 1)
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) das zutreffende Rechtsmittel. Jedoch ist gemäss Art. 83 lit. t BGG die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen. Da es sich bei der praktischen Führerprüfung um eine solche Fähigkeitsprüfung handelt, war die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
Das Bundesgericht trat jedoch auf die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (SVB) gemäss Art. 113 BGG ein. Dies war möglich, da der angefochtene Entscheid ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 114 BGG und Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG darstellt. Der Beschwerdeführer rügte zudem die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), deren Verletzung mit der SVB gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht betonte, dass mit der SVB nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann und dies gemäss Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) klar und detailliert darzulegen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel (Novenverbot gemäss Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG) sowie unzulässige Ergänzungen der Beschwerde in der Replik (BGE 147 I 16 E. 3.4.3) blieben unberücksichtigt.
B. Prüfung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen (E. 3)
Der Beschwerdeführer beanstandete, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Fahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts) nicht separat und vorgängig entschieden, sondern es mit dem Endentscheid als gegenstandslos betrachtet habe. Er rügte dabei eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Bundesgericht stellte fest, dass es grundsätzlich zulässig ist, anstelle einer separaten Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen sogleich die Hauptsache zu entscheiden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, N. 35 zu Art. 103 BGG). Auch wenn die Frist von acht Monaten bis zum Endentscheid fraglich sei, wäre das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, ohne bestandene Prüfung ein Motorfahrzeug zu lenken, mit Blick auf die Verkehrssicherheit ohnehin aussichtslos gewesen. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte war im Vorgehen der Vorinstanz daher nicht ersichtlich.
C. Anfechtung der zweiten praktischen Führerprüfung und Rechtsmittelverzicht (E. 4)
Ein zentraler Streitpunkt war die Beschränkung des Streitgegenstandes durch die Vorinstanzen auf die dritte praktische Führerprüfung vom 27. September 2023. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nicht bedingungslos auf das Recht verzichtet, das Ergebnis der zweiten praktischen Führerprüfung vom 24. August 2023 anzufechten, und rügte eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).
Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, dass er die dritte Prüfung nicht ablegen könne, wenn er die zweite anfechte. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin mit "I will be taking the exams as scheduled" geantwortet. Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, wonach dies einen Rechtsmittelverzicht darstellte. Es widerspreche dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Beschwerdeführer vorbehaltlos auf die Beschreitung des Rechtswegs gegen die zweite Prüfung verzichte, um anschliessend, falls die dritte Prüfung ebenfalls nicht bestanden wird, doch eine anfechtbare Verfügung für die zweite Prüfung zu beantragen.
Das Bundesgericht verwies auf Art. 23 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV), wonach Personen, die die praktische Führerprüfung zweimal nicht bestehen, nur zu einer weiteren Prüfung zugelassen werden, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist. Die Durchführung der dritten Prüfung setzte somit die Akzeptanz des negativen Resultats der zweiten Prüfung voraus. Ein Rechtsmittelverzicht ist gemäss Rechtsprechung nicht frei widerrufbar; ein Widerruf ist nur zulässig bei Nachweis von Willensmängeln (z.B. irreführende Angaben der Behörde), welche der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hatte (vgl. Urteile 2C_865/2017 E. 2.4; 2C_277/2013 E. 1.4). Das Bundesgericht befand daher, dass die Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens durch die Vorinstanzen auf die dritte Prüfung weder gegen Art. 9 und Art. 29a BV noch gegen Art. 6 EMRK verstiess.
D. Frage der schweizerischen Führerausweis-Erwerbspflicht (E. 5)
Der Beschwerdeführer warf der Vorinstanz vor, sie sei nicht auf sein Argument eingegangen, er müsse in der Schweiz gar keinen schweizerischen Führerausweis erwerben, und rügte damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Bundesgericht hielt fest, dass dieses Argument nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, welches sich auf die Verfügung betreffend das Nichtbestehen der dritten Führerprüfung konzentrierte. Die Vorinstanz konnte zu Recht auf ein früheres Bundesgerichtsurteil (1C_424/2022 vom 7. März 2023, E. 3.4) verweisen. Dort wurde festgestellt, dass der Entscheid des Strassenverkehrsamtes des Kantons Luzern, mit dem die Umschreibung des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen Ausweis verweigert wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen war. Diese Frage war somit bereits abschliessend geklärt und bot keinen Raum für eine erneute Prüfung im aktuellen Verfahren. Eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte wurde nicht festgestellt.
E. Rüge der Willkür bei der Prüfungsbewertung und Begründungspflicht (E. 6)
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, die Feststellungen der Vorinstanz über die Prüfungsfahrt vom 27. September 2023 seien willkürlich und die Begründung des Strassenverkehrsamtes für den negativen Entscheid ungenügend gewesen, was eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) darstelle.
Das Bundesgericht bestätigte seine Rechtsprechung, wonach aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Prüfungsexperten folgt, das Ergebnis der Führerprüfung so zu begründen, dass dem Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird (BGE 124 II 146 E. 2a; 122 IV 8 E. 2c). Während der Prüfungsfahrt sei keine Zeit für eine detaillierte Protokollierung, weshalb die rudimentäre Festhaltung der Fahrfehler auf einem vorgedruckten Formular ("Prüfungsbericht Führerprüfung") zulässig ist. Dieses Protokoll ist jedoch zeitnah durch einen schriftlichen "Bericht über die nicht bestandene praktische Führerprüfung" zu ergänzen (Urteile 1C_384/2019 E. 4.3; 1C_600/2012 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall hatte der Experte die Fahrleistungen und -fehler des Beschwerdeführers auf dem Prüfbericht festgehalten, einschliesslich Vermerken über verbale Eingriffe (EV) und Bremseingriffe (EB). Diese Angaben wurden in der Verfügung vom 3. Oktober 2023 festgehalten. Das Bundesgericht befand, diese Angaben seien für die Anfechtung ausreichend, ohne dass die genaue Örtlichkeit jedes Fehlers angegeben werden müsse. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Fehler seien "fabriziert" worden, ohne konkrete Belege, vermochte die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Daher war auch diese Rüge unbegründet.
4. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig ab und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, soweit darauf einzutreten war, als unbegründet ab. Angesichts der Umstände des Falles wurden keine Gerichtskosten erhoben, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wurde.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: