Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025) befasst sich mit einem Rekurs von A.A._ und B.A._ (nachfolgend "Beschwerdeführer") gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 5. Februar 2024. Im Zentrum des Verfahrens steht die Revision des lokalen Raumplanungsplans (Plan d'aménagement local, PAL) der Gemeinde Delley-Portalban und insbesondere die Rückzonung von drei im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen aus der Bauzone. Weitere Verfahrensbeteiligte sind die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME) sowie die Gemeinde Delley-Portalban.

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  • Ursprüngliche Planung (2004-2005): Im März 2004 reichte die damalige Gemeinde Portalban dem Kanton Freiburg eine allgemeine Revision ihres PAL von 1980 zur Vorprüfung ein. Der kantonale Dienst für Bauten und Raumplanung (SeCA) erliess am 28. Februar 2005 ein negatives Gutachten, hauptsächlich wegen einer massiven Überdimensionierung der Bauzone, für die keine Lösungsvorschläge unterbreitet wurden.
  • Gemeindefusion und neue Revision (2005-2017): Nach der Fusion der Gemeinden Delley und Portalban zur neuen Gemeinde Delley-Portalban per 1. Januar 2005 wurde am 22. Dezember 2017 eine erneute allgemeine Revision des PAL öffentlich aufgelegt. Diese sah unter anderem die Rückzonung einer Fläche von 48'445 m² – einschliesslich der Parzellen Nr. 1123, 1342 und 1343 der Beschwerdeführer – von der bisherigen Bauzone in eine Wohnzone mit geringer Dichte 1 (ZRFD I) vor (Modifikation Nr. 22).
  • Kommunaler und kantonaler Entscheid (2018-2022): Der Gemeinderat verabschiedete die Revision am 27. August 2018. Nach mehreren Rekursen genehmigte die DIME mit Entscheid vom 19. Januar 2022 die Revision des PAL nur teilweise. Sie verweigerte unter anderem die Genehmigung der vorgenannten Rückzonung der Parzellen der Beschwerdeführer, da die Reserven an unüberbauten Bauzonen für die Bedürfnisse der nächsten 15 Jahre als ausreichend erachtet wurden.
  • Kantonsgerichtsentscheid (2024): Das Kantonsgericht Freiburg wies am 5. Februar 2024 den Rekurs der Beschwerdeführer gegen den DIME-Entscheid ab. Es begründete dies damit, dass der alte PAL von 1980, der vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes (RPG) verabschiedet wurde, keiner Vermutung der Konformität unterlag. Die Bauzone sei daher gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG zu definieren. Zum massgebenden Stichtag 1. Januar 1988 hätten die Parzellen der Beschwerdeführer nicht zu den beiden als "weitgehend überbaut" geltenden Sektoren von Portalban gehört. Das Gericht hielt fest, dass die Ablehnung der Einzonung im Einklang mit den Prinzipien des kantonalen Richtplans von 2022 stehe (unzureichende ÖV-Erschliessung, ausreichende Bauzonenreserven, Überschreitung der Schwelle von 0,5 ha für Prioritätszone 4). Eine Ungleichbehandlung wurde verneint.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit und Beschwerdeführerinteressen Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rekurses als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und bejaht grundsätzlich die Beschwerdebefugnis der Eigentümer (Art. 89 Abs. 1 BGG), da ihre Parzellen von der Rückzonung betroffen sind. Das Bundesgericht verweist jedoch auf die Notwendigkeit eines praktischen Interesses für die Zulässigkeit der Rügen. Eine Rüge, die lediglich die Einhaltung des Rechts im Allgemeinen zum Ziel hat, ohne konkreten Vorteil für die Beschwerdeführer, ist unzulässig (BGE 141 II 50 E. 2.1). Die Beschwerdeführer könnten daher das Bestehenbleiben anderer Bauzonen nur insoweit rügen, als eine Konkurrenzbeziehung zu ihren eigenen Parzellen besteht, was sie jedoch nicht darlegten. Dennoch behandelt das Gericht die vorgebrachten Gleichbehandlungsrügen in der Sache.

3.2. Massgebliche Rechtsgrundlagen und Beurteilung der Bauzonenabgrenzung Das Bundesgericht erinnert an die Übergangsbestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG): * Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG: Die Kantone mussten sicherstellen, dass Nutzungspläne spätestens bis zum 1. Januar 1988 erstellt wurden. * Art. 35 Abs. 3 RPG: Vor Inkrafttreten des RPG verabschiedete Nutzungspläne behielten ihre Gültigkeit bis zu diesem Datum. * Art. 36 Abs. 3 RPG: Solange ein neuer Nutzungsplan die Bauzonen nicht festlegt, gilt der bereits "weitgehend überbaute" Teil der Agglomeration als provisorische Bauzone, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Da der PAL von 1980 nicht fristgerecht an die Anforderungen des RPG angepasst wurde, konnte er keine Vermutung der Konformität beanspruchen. Nur die zum Stichtag 1. Januar 1988 tatsächlich "weitgehend überbauten" Teile des Gemeindegebiets galten demnach als Bauzone. Das Kantonsgericht hatte gestützt auf eine Karte des SeCA vom 1. Januar 1988 zwei "weitgehend überbaute" Sektoren in Portalban identifiziert: den alten Dorfkern im Norden und einen zweiten Sektor (Portalban-Dessus) im Süden entlang der Route de Gletterens. Das übrige Gebiet von Portalban-Dessus wurde als zu zerstreut bebaut beurteilt, um als "weitgehend überbaut" zu gelten. Die Parzellen der Beschwerdeführer, die zur Modifikation Nr. 22 gehörten (und ursprünglich zur Modifikation Nr. 20 im kantonalen Entscheid), fielen nach dieser Einschätzung nicht in diese "weitgehend überbauten" Gebiete. Diese Feststellung des Kantonsgerichts wird von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht bestritten.

3.3. Prüfung der Gleichbehandlungsrüge (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips und des Willkürverbots, da andere Sektoren (Modifikationen Nr. 10, 15 und 19) als Bauzone beibehalten wurden, obwohl sie angeblich ähnliche Mängel wie ihre eigenen Parzellen aufwiesen (z.B. Lage ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets, unzureichende Erschliessung, Überschreitung der 0.5 ha-Schwelle des kantonalen Richtplans).

3.3.1. Allgemeiner Massstab für die Gleichbehandlungsrüge in der Raumplanung Das Bundesgericht betont, dass das Gleichbehandlungsprinzip im Bereich der Nutzungsplanung eine reduzierte Tragweite hat. Die Abgrenzung von Zonen führt naturgemäss zu Ungleichheiten, und Grundstücke gleicher Lage und Natur können bezüglich ihrer Zonenzuteilung oder Nutzungsmöglichkeiten unterschiedlich behandelt werden (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt es, dass die Planung objektiv tragbar und nicht willkürlich ist (BGE 121 I 245 E. 6e/bb). Eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) kommt hier zum Tragen.

3.3.2. Anwendung auf die konkreten Vergleichsfälle Das Bundesgericht untersucht die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfälle:

  • Modifikation Nr. 10: Dieser Sektor liegt am südlichen Ortsrand und schliesst an einen bereits als weitgehend überbaut geltenden Sektor entlang der Route de Gletterens an. Das Bundesgericht hält fest, dass die Parzellen dieses Sektors in Verlängerung eines bereits "weitgehend überbauten" Gebietes liegen und dem Zentrum zugeordnet wurden. Ihre Situation unterscheidet sich somit objektiv klar von derjenigen der Parzellen der Beschwerdeführer.
  • Modifikation Nr. 15: Dieser Sektor betrifft ein bestehendes Wohnquartier entlang der Route du Canada, das direkt an das Ortszentrum angrenzt. Das Gericht befindet, dass diese Angrenzung an das Zentrum bereits eine ausreichende Differenzierung begründet, ungeachtet der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Argumente wie fehlende ÖV-Erschliessung, Nähe zu geschützten Seeufern oder archäologischem Perimeter.
  • Modifikation Nr. 19: Dieser Sektor bildet den bereits bebauten Teil eines ausgedehnten Quartiers zwischen den beiden oben genannten kompakten Siedlungskernen. Obwohl dieses Quartier 1988 nicht als "weitgehend überbaut" galt, wurde es als Bauzone beibehalten, da es ein kohärentes und bereits überbautes Gefüge darstellt. Die Parzellen der Beschwerdeführer befinden sich am westlichen Rand dieses Sektors. Das Bundesgericht erachtet es als raumplanerisch vertretbar, im Rahmen der Reduzierung einer überdimensionierten Bauzone die ausserhalb dieses kohärenten Sektors liegenden Parzellen – wie jene der Beschwerdeführer – als Nichtbauzone festzulegen. Die vorgenommenen Unterscheidungen sind in diesen Umständen nicht als unhaltbar zu qualifizieren.

3.3.3. Schlussfolgerung zur Gleichbehandlungsrüge Das Bundesgericht weist die Rüge der Ungleichbehandlung ab, da die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind. Da das Kantonsgericht die Zuteilung der Parzellen der Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hatte und keine Veranlassung bestand, die Zuteilung anderer Sektoren zu ändern, erübrigt sich auch die Prüfung des Einwands zur reformatio in peius.

4. Endgültiger Entscheid

Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mitbeteiligten Gemeinde Delley-Portalban werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Nicht RPG-konformer alter PAL: Der ursprüngliche Plan von 1980 entsprach nicht den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes (RPG) und genoss daher keine Konformitätsvermutung.
  2. Massgebender Bauzonenbegriff: Für die Definition der Bauzone war gemäss Art. 36 Abs. 3 RPG der tatsächliche Zustand der "weitgehend überbauten" Gebiete zum Stichtag 1. Januar 1988 massgebend.
  3. Lage der Beschwerdeführerparzellen: Die Parzellen der Beschwerdeführer lagen zum Stichtag 1988 ausserhalb der als "weitgehend überbaut" identifizierten Siedlungskerne, eine Feststellung, die von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurde.
  4. Abweisung der Gleichbehandlungsrüge: Die Rüge der Ungleichbehandlung mit anderen Sektoren wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Raumplanung naturgemäss Ungleichheiten schafft, die jedoch objektiv tragbar und nicht willkürlich sein dürfen. Die unterschiedliche Behandlung der Vergleichsfälle (Modifikationen Nr. 10, 15, 19) war durch deren spezifische Merkmale (Angrenzung an bestehende Zentren, kohärentes Bebauungsgefüge) sachlich gerechtfertigt.
  5. Rechtmässigkeit der Rückzonung: Die Rückzonung der Parzellen der Beschwerdeführer wurde als raumplanerisch vertretbar und im Einklang mit dem Ziel der Reduzierung einer überdimensionierten Bauzone befunden.