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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_159/2024 vom 11. Juli 20251. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 1C_159/2024 vom 11. Juli 2025) befasst sich mit einem Rekurs von A.A._ und B.A._ (nachfolgend "Beschwerdeführer") gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, II. Verwaltungsgerichtshof, vom 5. Februar 2024. Im Zentrum des Verfahrens steht die Revision des lokalen Raumplanungsplans (Plan d'aménagement local, PAL) der Gemeinde Delley-Portalban und insbesondere die Rückzonung von drei im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Parzellen aus der Bauzone. Weitere Verfahrensbeteiligte sind die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt des Kantons Freiburg (DIME) sowie die Gemeinde Delley-Portalban.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit und Beschwerdeführerinteressen Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit des Rekurses als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und bejaht grundsätzlich die Beschwerdebefugnis der Eigentümer (Art. 89 Abs. 1 BGG), da ihre Parzellen von der Rückzonung betroffen sind. Das Bundesgericht verweist jedoch auf die Notwendigkeit eines praktischen Interesses für die Zulässigkeit der Rügen. Eine Rüge, die lediglich die Einhaltung des Rechts im Allgemeinen zum Ziel hat, ohne konkreten Vorteil für die Beschwerdeführer, ist unzulässig (BGE 141 II 50 E. 2.1). Die Beschwerdeführer könnten daher das Bestehenbleiben anderer Bauzonen nur insoweit rügen, als eine Konkurrenzbeziehung zu ihren eigenen Parzellen besteht, was sie jedoch nicht darlegten. Dennoch behandelt das Gericht die vorgebrachten Gleichbehandlungsrügen in der Sache.
3.2. Massgebliche Rechtsgrundlagen und Beurteilung der Bauzonenabgrenzung Das Bundesgericht erinnert an die Übergangsbestimmungen des Raumplanungsgesetzes (RPG): * Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG: Die Kantone mussten sicherstellen, dass Nutzungspläne spätestens bis zum 1. Januar 1988 erstellt wurden. * Art. 35 Abs. 3 RPG: Vor Inkrafttreten des RPG verabschiedete Nutzungspläne behielten ihre Gültigkeit bis zu diesem Datum. * Art. 36 Abs. 3 RPG: Solange ein neuer Nutzungsplan die Bauzonen nicht festlegt, gilt der bereits "weitgehend überbaute" Teil der Agglomeration als provisorische Bauzone, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt. Da der PAL von 1980 nicht fristgerecht an die Anforderungen des RPG angepasst wurde, konnte er keine Vermutung der Konformität beanspruchen. Nur die zum Stichtag 1. Januar 1988 tatsächlich "weitgehend überbauten" Teile des Gemeindegebiets galten demnach als Bauzone. Das Kantonsgericht hatte gestützt auf eine Karte des SeCA vom 1. Januar 1988 zwei "weitgehend überbaute" Sektoren in Portalban identifiziert: den alten Dorfkern im Norden und einen zweiten Sektor (Portalban-Dessus) im Süden entlang der Route de Gletterens. Das übrige Gebiet von Portalban-Dessus wurde als zu zerstreut bebaut beurteilt, um als "weitgehend überbaut" zu gelten. Die Parzellen der Beschwerdeführer, die zur Modifikation Nr. 22 gehörten (und ursprünglich zur Modifikation Nr. 20 im kantonalen Entscheid), fielen nach dieser Einschätzung nicht in diese "weitgehend überbauten" Gebiete. Diese Feststellung des Kantonsgerichts wird von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren nicht bestritten.
3.3. Prüfung der Gleichbehandlungsrüge (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips und des Willkürverbots, da andere Sektoren (Modifikationen Nr. 10, 15 und 19) als Bauzone beibehalten wurden, obwohl sie angeblich ähnliche Mängel wie ihre eigenen Parzellen aufwiesen (z.B. Lage ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets, unzureichende Erschliessung, Überschreitung der 0.5 ha-Schwelle des kantonalen Richtplans).
3.3.1. Allgemeiner Massstab für die Gleichbehandlungsrüge in der Raumplanung Das Bundesgericht betont, dass das Gleichbehandlungsprinzip im Bereich der Nutzungsplanung eine reduzierte Tragweite hat. Die Abgrenzung von Zonen führt naturgemäss zu Ungleichheiten, und Grundstücke gleicher Lage und Natur können bezüglich ihrer Zonenzuteilung oder Nutzungsmöglichkeiten unterschiedlich behandelt werden (BGE 142 I 162 E. 3.7.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt es, dass die Planung objektiv tragbar und nicht willkürlich ist (BGE 121 I 245 E. 6e/bb). Eine erhöhte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) kommt hier zum Tragen.
3.3.2. Anwendung auf die konkreten Vergleichsfälle Das Bundesgericht untersucht die von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfälle:
3.3.3. Schlussfolgerung zur Gleichbehandlungsrüge Das Bundesgericht weist die Rüge der Ungleichbehandlung ab, da die vorgenommenen Differenzierungen sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind. Da das Kantonsgericht die Zuteilung der Parzellen der Beschwerdeführer zu Recht bestätigt hatte und keine Veranlassung bestand, die Zuteilung anderer Sektoren zu ändern, erübrigt sich auch die Prüfung des Einwands zur reformatio in peius.
4. Endgültiger Entscheid
Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der mitbeteiligten Gemeinde Delley-Portalban werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: