Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_148/2024 vom 15. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 1C_148/2024 vom 15. Juli 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_148/2024 vom 15. Juli 2025

1. Parteien, Gegenstand und Vorinstanzen

Das vorliegende Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt, Cour de droit administratif et public (CDAP), vom 6. Februar 2024. Beschwerdeführer sind A._, B._ und C.__, Eigentümer benachbarter Parzellen. Beschwerdegegnerin ist die Gemeinde Montreux (vertreten durch ihren Gemeinderat). Weitere Verfahrensbeteiligte sind die Direction générale des immeubles et du patrimoine (DGIP) und die Direction générale de la mobilité et des routes (DGMR) des Kantons Waadt sowie die Direction générale de l'enseignement obligatoire et de la pédagogie spécialisée (DGEO). Das Bundesamt für Kultur (BAK) äusserte sich im Beschwerdeverfahren kritisch.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Baubewilligung für eine Schulerweiterung auf den Parzellen Nrn. 296 und 297 im Gebiet "A Vernex" in Montreux. Das Projekt umfasst den Abbruch eines bestehenden Verwaltungsgebäudes, den Neubau eines Schulgebäudes mit fünf Geschossen (drei oberirdisch, zwei halbunterirdisch) sowie den Bau einer Fussgängerbrücke über die Rue de la Gare, welche das neue Gebäude mit einem bestehenden Schulhaus (ECA Nr. 9074a auf Parzelle Nr. 101) verbindet. Zudem ist die Nutzung des öffentlichen Parks auf der benachbarten Parzelle Nr. 139 als Pausenplatz und die Anpassung der Verkehrsführung in der Rue de la Gare vorgesehen.

Die Gemeinde Montreux erteilte die Baubewilligung am 10. Juni 2022 und wies gleichzeitig die Einsprachen der heutigen Beschwerdeführer und weiterer Personen ab. Das Kantonsgericht Waadt wies die dagegen gerichteten Beschwerden am 6. Februar 2024 ab. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab.

2. Sachverhaltliche Grundlagen

Die betroffenen Parzellen Nrn. 101, 139, 296 und 297 liegen beidseits der Rue de la Gare, oberhalb der Gleise des Bahnhofs Montreux. Sie befinden sich im Geltungsbereich des Teilzonenplans "A Vernex" (PPA) und dessen Reglements (RPPA), welches eine Zone für öffentliche Nutzungen (Schulen) vorsieht und fünf Implantationsperimeter für Neubauten definiert. Dieses PPA wurde 2019/2020 angepasst, um Schulerweiterungen zu ermöglichen.

Einige Gebäude in der Umgebung, darunter das Hauptgebäude der Primar- und Sekundarschule Montreux-Est (ECA Nr. 1287) und das Collège de Vernex (ECA Nr. 767a), sind im Architekturinventar des Kantons Waadt mit Note 2 verzeichnet und geschützt. Die Esplanade, der Obelisk und die Stützmauer auf Parzelle Nr. 139 sind mit Note 3 inventarisiert. Zudem ist die Stadt Montreux als schützenswertes Ortsbild von nationaler Bedeutung (ISOS) ausgewiesen; die fraglichen Parzellen liegen im ISOS-Perimeter 6 mit dem Schutzziel A (Erhaltung der Substanz).

Nach anfänglicher negativer Stellungnahme der Centrale des autorisations en matière de construction (CAMAC) und der DGMR aufgrund von Verkehrsfragen, konnte nach einer Koordinationssitzung eine Einigung erzielt und eine positive Stellungnahme (mit Bedingungen) erlangt werden. Die Gemeinde passte daraufhin das Projekt an und erteilte die Baubewilligung.

3. Massgebende Rechtsfragen und Argumentation des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer im Einzelnen:

3.1. Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

  • Argument der Beschwerdeführer: Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Breite der Rue de la Gare in Höhe der Parzelle Nr. 140 unvollständig festgestellt und Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LPA) willkürlich angewendet, indem sie die Mindestbreite der Strasse nicht berücksichtigt habe. Dies verletze ihr rechtliches Gehör.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legt seiner Entscheidung grundsätzlich den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und prüft dessen Rüge nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht weist die Rüge zurück. Die Breite der Fahrbahn in Höhe der Parzelle Nr. 140 ist für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die Forderung der DGMR nach einer Strassenverbreiterung auf 5,6 m bezog sich gemäss Aktenlage einzig auf den Abschnitt der Rue de la Gare, der vom streitigen Bauprojekt betroffen ist (d.h. im Bereich der Parzelle Nr. 139). Die DGMR verlangte keine Verbreiterung vor der Parzelle Nr. 140. Da dieser Punkt für die Beurteilung des Projekts unerheblich ist, liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.2. Rüge der willkürlichen Auslegung der Art. 13-15 des Reglements zum PPA "A Vernex" (RPPA) – Erfordernis einer Requalifikationsstudie

  • Argument der Beschwerdeführer: Das Kantonsgericht habe Art. 13-15 RPPA willkürlich ausgelegt und damit das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sowie Art. 21 Abs. 1 RPG verletzt. Gemäss Art. 13 RPPA sei eine allgemeine Requalifikationsstudie für die Rue de la Gare und den öffentlichen Park auf Parzelle Nr. 139 bei Neubauten an der Rue de la Gare erforderlich, die nicht durchgeführt worden sei.
  • Begründung des Bundesgerichts: Art. 21 Abs. 1 RPG statuiert die Verbindlichkeit von Plänen. Die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin geprüft (Art. 9 BV i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn sie eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwer verletzt oder dem Gerechtigkeitsempfinden in stossender Weise widerspricht. Art. 13 RPPA sieht vor, dass die Rue de la Gare und ihre Ränder sowie der obere Teil des öffentlichen Parks auf Parzelle Nr. 139 "Gegenstand einer allgemeinen Requalifikationsstudie" sein müssen, spätestens im Falle eines Wiederaufbaus von Gebäuden entlang der Rue de la Gare. Art. 14 und 15 RPPA nennen die Ziele und Prinzipien dieser Requalifikation (Sicherheit, Aufwertung, Verkehrsoptimierung, etc.). Das Bundesgericht schützt die Ansicht der Vorinstanz, wonach zwar keine "Requalifikationsstudie" im engeren Sinne vorliegt, die Gemeinde Montreux aber seit Jahren Überlegungen zur Gestaltung der Rue de la Gare anstellt und Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsbedingungen und der Schülersicherheit ergreift (z.B. Schulmobilitätsplan 2015, Bericht zur Machbarkeit einer Kiss-and-Go-Zone 2021). Auch das streitige Bauprojekt enthält neue Massnahmen (Verlegung Fussgängerstreifen, Fahrbahnverengung/Verbreiterung, Poller). Diese Vorgehensweise, so das Bundesgericht, kann vertretbar als Teil der in Art. 13 RPPA vorgesehenen Requalifikation betrachtet werden, da die Bestimmung kein unabhängiges, separates Verfahren vorschreibt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Studie sei auf Verkehrs- und Sicherheitsfragen beschränkt, wird widerlegt: Der angefochtene Entscheid zeige auf, dass auch die Parkgestaltung (Abbruch/Ersatz einer Mauer, städtische Möblierung) berücksichtigt wurde. Die Rügen werden daher abgewiesen.

3.3. Rüge der Verletzung des Natur- und Heimatschutzrechts (Art. 5 Abs. 1, 6 NHG, Art. 86 LATC) i.V.m. ISOS und kantonalem Inventar

  • Argument der Beschwerdeführer: Das Projekt befinde sich in einem auf Bundesebene (ISOS) und kantonaler Ebene (inventarisierte Bauten mit Note 2) geschützten Umfeld. Das geplante Schulgebäude mit seinen Glasflächen und Holzverkleidungen stehe in starkem Kontrast zur traditionellen, "mineralischen" Architektur der Nachbarbauten aus dem späten 19. und frühen 20. Jahrhundert und stelle eine "parasitäre Intervention" (Art. 9 Abs. 4 lit. a OISOS) dar. Die Vorinstanzen hätten keine hinreichende Interessenabwägung vorgenommen.
  • Stellungnahme des BAK: Das BAK teilt die Kritik der Beschwerdeführer und sieht eine unvollständige Identifizierung und Würdigung der relevanten Interessen, insbesondere der durch das ISOS geschützten Belange. Das Fehlen einer Erwähnung des ISOS in der Stellungnahme der DGIP, obwohl in einer Vorabkonsultation auf den "mineralischen" Charakter des ISOS-Perimeters hingewiesen wurde, sei überraschend und der Entscheid willkürlich.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Wirkung des ISOS: Gemäss Art. 6 NHG zeigt die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein eidgenössisches Inventar an, dass es besonders zu schonen ist. Die Schutzwirkung entfaltet sich primär im Rahmen von Bundesaufgaben (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 NHG). Bei kantonalen oder kommunalen Aufgaben ist das ISOS nicht direkt verbindlich, sondern drückt ein Bundesinteresse am Kulturerbe aus, das bei der Interessenabwägung bezüglich der Integration und Erhaltung von Ortsbildern zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 1C_572/2022 E. 3.2).
    • Ästhetikklausel (Art. 86 LATC): Art. 86 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes (LATC) verpflichtet die Gemeinde, auf ein befriedigendes architektonisches Erscheinungsbild und die Integration der Bauten in die Umgebung zu achten. Baubewilligungen sind zu verweigern, wenn Bauten oder Abbrüche geeignet sind, das Erscheinungsbild und den Charakter eines Orts, Quartiers oder einer Strasse zu beeinträchtigen oder den Aspekt eines historischen, künstlerischen oder kulturellen Gebäudes zu schädigen. Die Anwendung solcher Ästhetikklauseln darf jedoch nicht dazu führen, dass die geltende Zonenordnung entleert wird (BGE 1C_182/2022 E. 6.1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung der Anwendung von Ästhetikklauseln und der Würdigung lokaler Verhältnisse, insbesondere im Denkmalschutz, Zurückhaltung angesichts des weiten Ermessensspielraums der lokalen Behörden (BGE 146 II 367 E. 3).
    • Anwendung im konkreten Fall:
      • Volumen und Lage: Das geplante Schulgebäude weist zwar ein beträchtliches Volumen auf, hält sich aber an die Vorgaben des PPA-Implantationsperimeters 4, der die Bauhöhen nicht vollständig ausschöpft. Das Projekt respektiert die im ISOS-Perimeter 6 beschriebene räumliche Qualität der "dichten Bebauung und strassenseitigen Anordnung", da es entlang der Strasse neben dem Collège de Vernex liegt. Der ISOS-Beschrieb erwähnt die "Mineralität" der Bauten nicht explizit als zu schützende Komponente.
      • Architektur: Obwohl die architektonische Gestaltung des Neubaus (Glasflächen, Holzverkleidung) von der traditionellen Mauerwerksarchitektur der Nachbargebäude (Note 2 im Architekturinventar) abweicht, erachtete die Vorinstanz die Begründung der Gemeinde als haltbar: Die bewusste gestalterische Abgrenzung soll eine Konkurrenzierung der historischen Bauten vermeiden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die DGIP, die an der lokalen Begehung teilgenommen hatte, diesen Ansatz nicht beanstandet hat. Die Tatsache, dass die DGIP in ihrer positiven finalen Stellungnahme keine ISOS-Referenz mehr machte, obwohl sie in einer Vorabkonsultation den "mineralischen" Charakter erwähnt hatte, bedeutet nicht, dass sie das ISOS ignoriert hätte; vielmehr deutet dies darauf hin, dass die DGIP das ISOS in der Endbeurteilung als nicht ausschlaggebend erachtete. Das Bundesgericht berücksichtigt zudem, dass bereits ein moderner Bau (ECA Nr. 9074a) in der Nachbarschaft existiert und die DGIP unauffällige Farbgebung und Details für eine harmonische Integration empfahl.
      • Fazit dieser Rüge: Angesichts der Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Beurteilung lokaler Umstände und des Denkmalschutzes kann die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, dass das Projekt die Merkmale des ISOS-Perimeters nicht wesentlich beeinträchtigt, nicht als willkürlich oder unhaltbar beanstandet werden. Die Rüge wird abgewiesen.

3.4. Rüge der fehlenden Rechtsgrundlage für die Fussgängerbrücke (Passerelle) (Art. 21 Abs. 1, 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V.m. Art. 7 RPPA)

  • Argument der Beschwerdeführer: Die über die Rue de la Gare geplante Fussgängerbrücke sei nicht im PPA eingezeichnet und liege nicht innerhalb eines Bauperimeters, weshalb sie unzulässig sei.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgt hier der Vorinstanz. Art. 7 RPPA, der die Baumöglichkeiten definiert, sieht für den Implantationsperimeter 4 explizit vor, dass ein "funktionelles Verbindungselement (Fussgängerbrücke)" zwischen den Perimetern 1 und 4 erlaubt ist und seine Architektur Leichtigkeit und Transparenz ausdrücken muss. Damit ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kommunalen Recht gegeben. Die Rüge wird abgewiesen.

3.5. Rüge zur "unteren Plattform" (Spielplatz)

  • Argument der Beschwerdeführer: Die im Südwesten der Parzelle Nr. 297 geplante, teilweise auf einer Metallkonstruktion liegende Plattform, die als Pausenplatz dienen soll, sei unzulässig, da sie ausserhalb des Bauperimeters des PPA liege.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erklärt diese Rüge als unzulässig. Die Beschwerdeführer rügen weder explizit eine willkürliche Anwendung des kommunalen Rechts, insbesondere des von der Vorinstanz angewandten Art. 11 RPPA, noch legen sie dessen Inhalt dar (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sie beschränken sich darauf, ihre eigene Einschätzung derjenigen des Kantonsgerichts entgegenzusetzen, ohne Willkür rechtsgenüglich darzulegen.

4. Fazit

Die Beschwerde wird, soweit sie zulässig ist, abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die Baubewilligung für die Schulerweiterung in Montreux.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Schulerweiterung in Montreux ab. Es bestätigte, dass die von der Gemeinde vorgenommenen "Reflexionen" zur Strassengestaltung und Sicherheit eine ausreichende Grundlage für die gemäss Reglement erforderliche "Requalifikationsstudie" darstellen. Bezüglich des Natur- und Heimatschutzes hielt das Bundesgericht fest, dass das ISOS bei kantonalen/kommunalen Aufgaben nicht direkt verbindlich ist, sondern als Bundesinteresse in die Interessenabwägung einzubeziehen ist. Die Vorinstanz habe den Ermessensspielraum der Behörden bei der Beurteilung der architektonischen Integration des Neubaus in das ISOS-Gebiet und die Umgebung nicht willkürlich überschritten, da eine bewusste Abgrenzung zu den historischen Bauten (um Konkurrenz zu vermeiden) vertretbar sei und das Projekt die grundlegenden ISOS-Merkmale (Bebauungsdichte, strassennahe Anordnung) respektiere. Auch für die Fussgängerbrücke sah das Gericht eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Gestaltungsplanreglement. Eine Rüge bezüglich einer unteren Plattform wurde wegen unzureichender Substantiierung als unzulässig erklärt.