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Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_97/2025 vom 17. Juli 2025:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 7B_97/2025 vom 17. Juli 2025
1. Einleitung und Streitgegenstand Das Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde gegen eine Entsiegelungsanordnung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Freiburg vom 12. Dezember 2024. Die Beschwerdeführer, bestehend aus der natürlichen Person A._ (Beschuldigter im Strafverfahren) und mehreren in der Schweiz und Portugal ansässigen Gesellschaften, die von A._ vertreten werden, beantragten die Aufhebung oder Abänderung der teilweisen Entsiegelung von digital beschlagnahmten Daten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg beantragte die Abweisung der Beschwerde.
2. Sachverhalt (Kurzfassung) Das Verfahren begann am 5. August 2020 mit einer Meldung der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) an die Staatsanwaltschaft Freiburg. Es ging um den Verdacht, dass ein der B._ Swiss Sàrl (verwaltet von A._ und seiner Ehefrau H._) gewährter COVID-19-Kredit von CHF 500'000 zweckentfremdet wurde, indem fast die gesamte Summe am selben Tag an eine ausländische Gesellschaft J._ überwiesen wurde. Dies führte zur Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Betrugs, Verletzung der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Urkundenfälschung und eventuell Geldwäscherei.
Am 10. September 2020 wurde eine Hausdurchsuchung bei B._ Swiss Sàrl durchgeführt, wobei eine Festplatte mit E-Mails beschlagnahmt und sogleich versiegelt wurde. A._ bestritt das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und verlangte die Aufrechterhaltung der Siegelung. Im Rahmen der Einvernahmen gaben A._ und H._ detaillierte Auskünfte über ihre komplexen Unternehmensstrukturen in der Schweiz und Portugal und gaben an, der Kredit sei für den Kauf von Schutzmasken verwendet worden. Die Staatsanwaltschaft forderte daraufhin diverse Unterlagen an und beantragte später die Entsiegelung der Daten, wobei sie auf Widersprüche in den Angaben der Beschuldigten und die Notwendigkeit verwies, die Finanzflüsse und E-Mails zwischen den Konzerngesellschaften zu analysieren.
Das Zwangsmassnahmengericht beauftragte einen Experten mit der Vorsondierung der Daten anhand der Keywords "COVID" und "J.__" und unter Ausschluss von Anwaltskorrespondenz. Es legte einen relevanten Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 10. September 2020 fest. Das Gericht bestätigte die Rechtmässigkeit der Durchsuchung und des Entsiegelungsgesuchs sowie die Qualifikation des Experten. Es ordnete eine teilweise Entsiegelung an, wobei ein Teil der Daten versiegelt blieb, andere teilweise unter Schwärzung entsiegelt und der Rest entsiegelt wurde. Die Beschwerdeführer rügten in der Folge die Vorgehensweise des Experten, die Reichweite der Entsiegelung und das Fehlen eines Überprüfungsrechts nach der Schwärzung.
3. Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Anwendbarkeit neuen Rechts und Zuständigkeit Das Bundesgericht stellte fest, dass die Änderungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), die am 1. Januar 2024 in Kraft traten, auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da die angefochtene Anordnung am 12. Dezember 2024 erlassen wurde (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Entsiegelungen zulässig (Art. 78, 80 Abs. 2 BGG, Art. 248a Abs. 4 und 5 StPO n.F.). Das Bundesgericht wies explizit darauf hin, dass die Sonderbestimmung von Art. 454 Abs. 2 StPO nicht zur Anwendung kommt, da das Zwangsmassnahmengericht nicht als obere gerichtliche Behörde in erster Instanz entschieden hat.
3.2. Beschwerdeberechtigung (Art. 81 Abs. 1 BGG)
A.__ (Beschuldigter): Für den Beschuldigten A._ ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wie die Entsiegelungsanordnung nur zulässig, wenn ein irreparabler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Das Bundesgericht hielt fest, dass A._ selbst anerkannte, dass das Anwaltsgeheimnis (Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO) durch die Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts gewahrt wurde. Rügen, die lediglich die Voraussetzungen der Zwangsmassnahme (wie das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts, die Irrelevanz der beschlagnahmten Stücke oder die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips) betreffen, begründen keinen irreparablen Nachteil. Solche Mängel können im Hauptverfahren vor dem Sachrichter als Beweisverwertungsverbote geltend gemacht werden, wodurch der Beschuldigte keinen bleibenden Schaden erleidet (vgl. ATF 151 IV 30 E. 4.3; BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). Da A.__ keinen irreparablen Nachteil durch eine Verletzung eines geschützten Geheimnisses geltend machen konnte, wurde seine Beschwerde als unzulässig erklärt.
Die Gesellschaften (Drittbetroffene): Die beschwerdeführenden Gesellschaften gelten als Drittbetroffene, da sie im Strafverfahren nicht als Beschuldigte geführt werden. Für sie hat die Entsiegelungsanordnung den Charakter eines Teilentscheids im Sinne von Art. 91 lit. b BGG, weshalb das Erfordernis des irreparablen Nachteils entfällt. Allerdings müssen auch sie ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse nachweisen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesellschaften keine substanziierte Argumentation vorlegten, inwiefern ihnen als juristischen Personen ein Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO zusteht, das das Strafverfolgungsinteresse überwiegen würde. Da alle Gesellschaften von A._ vertreten werden und offensichtlich konvergierende Interessen haben, und A._ als Beschuldigter ohnehin im Hauptverfahren die Interessen der Gesellschaften durch Beantragung von Schutzmassnahmen (Art. 102, 108 StPO) oder durch die Rüge der Irrelevanz der Beweismittel wahrnehmen kann, konnte das Bundesgericht kein eigenständiges, von A.__ getrenntes, aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Gesellschaften erkennen. Aus Gründen der Prozessökonomie und um eine mehrfache Befassung mit denselben Fragen zu vermeiden, wurde daher festgehalten, dass die Beschwerde der Gesellschaften ebenfalls nicht zulässig ist. Selbst wenn die Beschwerde der Gesellschaften als zulässig erachtet würde, wäre sie in der Sache abzuweisen.
3.3. Materielle Rügen (subsidiär geprüft) Das Bundesgericht prüfte die materiellen Rügen der Gesellschaften hilfsweise und kam zu folgenden Schlüssen:
Irrelevanz der Unterlagen und Verhältnismässigkeit: Wenn kein geschütztes Geheimnis im Sinne von Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO hinreichend geltend gemacht wird, stellen Rügen betreffend die Irrelevanz von Unterlagen oder die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips keine eigenständigen Gründe dar, die eine Entsiegelung verhindern würden (ATF 151 IV 30 E. 4.3). Die Beschwerdeführer legten keine schlüssige Argumentation vor, die darlegt, wie das Zwangsmassnahmengericht Art. 264 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Gesellschaften verletzt hätte. Allein die Behauptung, bestimmte Dateien enthielten die festgelegten Schlüsselwörter nicht oder fielen ausserhalb des relevanten Zeitraums, reiche nicht aus, um eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu belegen. Das Bundesgericht betonte, dass auch ältere Daten (z.B. Jahresabschlüsse 2019) im Untersuchungszeitraum relevant sein können, da sie analysiert oder angepasst werden. Angesichts der engen Verflechtung und gemeinsamen Aktivitäten der verschiedenen Konzerngesellschaften sowie der Transfers von Geldern zwischen ihnen, die Gegenstand der Untersuchung (u.a. wegen Geldwäscherei) sind, ist die Untersuchung der Beziehungen zwischen diesen Unternehmen als durchaus sachdienlich zu betrachten. Das Bundesgericht befand es für nicht willkürlich, dass sich das Zwangsmassnahmengericht auf die Feststellungen des Wirtschaftsberaters der Staatsanwaltschaft stützte, wonach die Vermögensverwaltung der B.__ Swiss Sàrl nicht den Gepflogenheiten eines Unternehmens in finanziellen Schwierigkeiten entsprochen habe. Auch wurde kein Bundesrecht verletzt, indem das Gericht die Dokumente als für die Untersuchung nützlich erachtete und dem Wahrheitsfindungsinteresse den Vorrang vor dem Schutz der Privatsphäre einräumte.
Existenz von Dateien zum Zeitpunkt der Durchsuchung: Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach Siegelungen auf Dateien angeordnet worden seien, die zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung (10. September 2020) noch gar nicht existierten (angebliche Erstellung am 4. Juli 2023), wies das Bundesgericht zurück. Der vom Zwangsmassnahmengericht am 6. April 2023 erteilte Auftrag an den Experten, WinBiz-Daten zu extrahieren, erklärt die spätere Erstellung dieser Dateien. Die Beschwerdeführer legten zudem keine Argumente vor, wonach der Inhalt dieser später erstellten Dateien nicht den ursprünglich beschlagnahmten Daten entsprechen würde. Die Bezeichnung der Dateien selbst (z.B. "Extraits de comptes 01.03.2020-10.09.2020") deutet zudem klar auf den relevanten Zeitraum hin.
Recht auf rechtliches Gehör betreffend Schwärzung: Die Rüge, das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil den Beschwerdeführern keine Möglichkeit zur Überprüfung der Schwärzung vor der Übermittlung der Daten an die Staatsanwaltschaft eingeräumt wurde, wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Ein solcher Antrag sei präventiv und misstrauisch gegenüber der Integrität des Zwangsmassnahmengerichts. Das Recht auf Gehör bezieht sich grundsätzlich nicht auf den Entwurf eines Entscheids. Im vorliegenden Fall sei es zudem unproblematisch, die angeordnete Schwärzung (Anwaltskorrespondenz, Daten ausserhalb des relevanten Zeitraums) zu verstehen und umzusetzen, insbesondere bei chronologisch geordneten E-Mails oder Kontenübersichten.
4. Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: