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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juli 2025 (6B_280/2025)
I. Einleitung Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, hatte sich im vorliegenden Fall (6B_280/2025) mit der Beschwerde von A.__ gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau zu befassen. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB (implizit) verurteilt, nachdem er zuvor vom Bezirksgericht freigesprochen worden war. Die Hauptstreitpunkte vor Bundesgericht bildeten die willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung der Unschuldsvermutung und die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
II. Sachverhalt (dem Urteil zugrunde liegend) A._, ein Polizeibeamter der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal, wurde beschuldigt, von seinem ehemaligen Arbeitskollegen B._ angestiftet worden zu sein, vertrauliche Informationen aus den polizeilichen Informationssystemen C._ und D._ weitergegeben zu haben. Konkret soll A._ im Zeitraum vom 9. bis 12. Juni 2018 insgesamt sieben von fünfzehn von B._ angefragten Abfragen zu Fahrgestellnummern (VIN-Nummern) der Marke F._ in den Systemen getätigt und die erhaltenen Auskünfte an B._ übermittelt haben. Es ist unbestritten, dass A._ (sieben Abfragen) und ein weiterer Polizeibeamter, E._ (zehn Abfragen), die betreffenden Abfragen in den genannten Systemen durchführten und dass B._ die vervollständigte Liste am 12. Juni 2018 an G._ weiterleitete. Der Beschwerdeführer bestritt jedoch, die von ihm abgefragten Informationen an B.__ weitergeleitet zu haben.
III. Vorinstanzlicher Entscheid (Obergericht des Kantons Aargau) Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A._ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 220.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.--. Es gelangte zum Beweisschluss, dass nur der Beschwerdeführer (neben E._, der bereits rechtskräftig verurteilt wurde) die in Rede stehenden Informationen an B._ weitergegeben haben könne. Diese Schlussfolgerung stützte das Obergericht auf die Gesamtheit der Indizien, namentlich auf die Aussagen von B._, die vom Beschwerdeführer getätigten Abfragen und die Unplausibilität einer Drittperson, die diese Informationen ebenfalls beschafft und weitergeleitet hätte.
IV. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch. Er rügte im Wesentlichen: 1. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 3 StPO). 2. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Das Bundesgericht legte zunächst die massgeblichen Grundsätze dar, die bei der Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung gelten: 1. Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG): Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV), oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn sie in krassem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere mögliche Lösung allein genügt nicht; der Entscheid muss auch im Ergebnis willkürlich sein. Für Willkürrügen gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 2. Indizienbeweis: Das Bundesgericht anerkannte, dass auch ein indirekter Beweis zulässig ist. Eine Mehrzahl von Indizien, die isoliert betrachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweisen, kann in ihrer Gesamtheit ein Bild ergeben, das den Schluss auf den vollen, rechtsgenügenden Beweis der Tat oder Täterschaft erlaubt. Die Beschwerdeführung muss aufzeigen, dass der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich ist, nicht nur die willkürliche Würdigung einzelner Indizien. 3. In dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO): Dieser Grundsatz hat zwei Funktionen: * Als Beweiswürdigungsregel: Er besagt, dass das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage ausgeht, wenn unüberwindliche Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Diese Regel wird vom Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft. Sie kommt erst zur Anwendung, nachdem alle notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet wurden, und betrifft die Feststellung der Tatsachen aus dem Beweisergebnis. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend. * Als Beweislastregel: Er bedeutet, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, weil der Beschuldigte seine Unschuld nicht nachgewiesen hat. Diese Funktion prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
B. Anwendung auf den vorliegenden Fall – Verletzung des Amtsgeheimnisses Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers zur Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung detailliert:
Zur Beweiswürdigung der Aussagen von B.__: Der Beschwerdeführer rügte, die Aussagen von B._ seien vage und inkonsistent gewesen und hätten keinen Schuldspruch begründen können. Das Bundesgericht folgte der vorinstanzlichen Würdigung, die als nachvollziehbar erachtet wurde. Das Obergericht hatte begründet, dass das Ereignis zum Zeitpunkt der Einvernahmen bereits drei bis vier Jahre zurücklag und B._ neben dem Beschwerdeführer eine Vielzahl weiterer Informanten hatte. Seine Erinnerungslücken seien daher plausibel und sprächen nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit seiner Kernausssagen. Insbesondere habe B._ bereits früh in den Einvernahmen den Beschwerdeführer als Informanten benannt, was durch die Gesamtumstände – die getätigten Abfragen und die Weiterleitung einer vollständigen Liste – gestützt werde. Die rechtskräftige Verurteilung von E._, einem weiteren Polizeibeamten, der ebenfalls involviert war, wurde dabei ebenfalls als relevanter Kontext berücksichtigt.
Zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht stützte die vorinstanzliche Würdigung des Aussageverhaltens von A._. Dieser hatte mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Eine entscheidende Rolle spielte seine Äusserung anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. April 2022, wonach er sich nicht mehr erinnern könne, ob er die Informationen an B._ zugesandt habe. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass von einem Unschuldigen eher ein kategorisches Abstreiten zu erwarten gewesen wäre. Zudem sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Abfragen getätigt zu haben, anfänglich bestritt, dies aber nach Vorlage der Liste mit den VIN-Nummern nicht mehr tat. Diese Umstände wurden als gewichtige Indizien gegen den Beschwerdeführer gewertet.
Fehlende direkte Beweise (Kommunikationsnachweise): Der Beschwerdeführer führte an, es fehlten direkte Beweise für einen Kontakt zwischen ihm und B.__ (z.B. Telefonate, Nachrichten). Das Bundesgericht räumte ein, dass die Auswertung von Datenträgern keine direkten belastenden Hinweise ergeben habe und Mobiltelefondaten aus technischen Gründen für den massgeblichen Zeitraum nicht erhältlich gemacht werden konnten. Es betonte jedoch, dass dies die weiteren gegen den Beschwerdeführer sprechenden Indizien nicht entscheidend entkräfte, zumal die Unmöglichkeit der Datenbeschaffung auf technischen Gründen und dem Zeitablauf beruhte und nicht der Vorinstanz zur Last gelegt werden konnte. Die Vorinstanz habe diesen Umstand nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt, sondern im Kontext der Gesamtwürdigung betrachtet.
Ausschluss einer Dritttäterschaft: Die erste Instanz hatte die Möglichkeit einer Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen. Die Vorinstanz hatte dies jedoch mit nachvollziehbarer Begründung verneint, da die Annahme, eine unbekannte Drittperson habe die Abfragen parallel getätigt und an B.__ weitergeleitet, um dessen Liste zu vervollständigen, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise liege. Das Bundesgericht bestätigte diese Schlussfolgerung als willkürfrei, insbesondere im Lichte des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers.
Gesamtwürdigung der Indizienkette: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit schlechterdings unhaltbar sei. Seine Rügen beschränkten sich weitgehend darauf, seine eigene Beweiswürdigung jener der Vorinstanz entgegenzuhalten oder lediglich auf das Fehlen einzelner Beweise hinzuweisen, ohne die gesamte Indizienkette willkürlich erscheinen zu lassen. Daher wies das Bundesgericht die Willkürrüge ab.
C. Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Beschwerdeführer rügte pauschal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das Bundesgericht trat auf diese Rüge nicht ein, da sie vom Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert wurde. Zudem ging aus dem Urteil nicht hervor, dass der Beschwerdeführer diese Rüge bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte, womit der Instanzenzug (Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht ausgeschöpft gewesen wäre.
VI. Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde kostenpflichtig.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung eines Polizeibeamten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Es wies die Willkürrüge und die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ab, indem es die vorinstanzliche Beweiswürdigung als schlüssige Indizienkette anerkannte. Entscheidend waren die Gesamtheit der Indizien (getätigte Abfragen, B.__s konsistente Benennung des Beschwerdeführers trotz Erinnerungslücken, B.__s Weiterleitung der vollständigen Liste), das nicht-kategorische Bestreiten der Tat durch den Beschwerdeführer und der plausible Ausschluss einer Dritttäterschaft. Fehlende direkte Kommunikationsnachweise wurden als nicht entscheidend gegen die Indizienkette gewertet, da deren Beschaffung technisch unmöglich war. Die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde mangels Substantiierung und fehlender Ausschöpfung des Instanzenzuges abgewiesen.