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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_202/2025 vom 13. August 2025 detailliert zusammen.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_202/2025 vom 13. August 2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A._ (Beschwerdeführer 1) sowie seinen minderjährigen Kindern C._ (Beschwerdeführer 3) und D._ (Beschwerdeführer 4), und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B._ (Beschwerdeführerin 2), der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und Mutter der Kinder. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung erfolgte gestützt auf eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers 1 wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG.
2. Sachverhalt Der türkische Staatsangehörige A._ reiste 2006 in die Schweiz ein. Nach einer geschiedenen ersten Ehe mit einer Schweizerin heiratete er im Juni 2008 die Schweizerin E._, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert wurde. Ab Juni 2012 lebten A._ und E._ getrennt. Im November 2015, nach der Scheidung von E._ im Juni 2015, heiratete A._ die türkische Staatsangehörige B._. Diese reiste im Mai 2016 zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C._ (geb. Februar 2016) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2018 erhielten A._ und C._ die Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsame Tochter D.__ wurde im September 2020 geboren und erhielt ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung.
Von zentraler Bedeutung ist, dass A._ am 27. August 2020 vom Bezirksgericht Uster wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe mit E._ gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG strafrechtlich verurteilt wurde. Dieses Urteil, das eine bedingte Geldstrafe und eine Busse umfasste, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich (19. August 2021) und vom Bundesgericht (9. März 2023, 6B_31/2022) bestätigt. Das Obergericht stellte insbesondere fest, dass A._ seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._ und mit E.__ spätestens ab Juni 2012 eine Scheinehe geführt hatte.
3. Verfahrensgeschichte und Streitgegenstand Gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 27. November 2023 die Niederlassungsbewilligungen von A._, C._ und D._ und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B._. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Februar 2024; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025).
Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, die Belassung der Niederlassungsbewilligungen von A._, C._ und D._ sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B._ bzw. die Prüfung ihres Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4. Eintretensfragen (Kurzfassung) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen (Beschwerdeführer 1, 3, 4) und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Beschwerdeführerin 2, gestützt auf Art. 8 EMRK) betraf (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Wegweisung wurde nicht zugelassen, da keine neuen Rügen vorgebracht wurden, die nicht bereits im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Beschwerde zu behandeln waren (Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 BGG). Ebenso wurde auf den Antrag betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 um eine Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten, da dieses nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.
5. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts
5.1. Prüfung des Sachverhalts (E. 4) Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, insbesondere indem sie eine Parallelbeziehung des Beschwerdeführers 1 mit der Beschwerdeführerin 2 bereits ab dem Zeitpunkt der religiösen Heirat im Juli 2011 annahm und das Bestehen einer Scheinehe mit E._ anzweifelte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Feststellungen des Obergerichts im rechtskräftigen Strafurteil vom 19. August 2021, wonach A._ seit Ende 2010 eine Beziehung mit B._ und mit E._ spätestens ab Juni 2012 eine Scheinehe führte, bindend sind. Eine Nachkontrolle rechtskräftiger Strafurteile ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr möglich (Verweis auf BGE 150 II 519 E. 4.5). Somit sind die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als bundesrechtskonform und nicht willkürlich zu beurteilen.
5.2. Vorliegen des Widerrufsgrunds (E. 5) Die Beschwerdeführer bestritten das Vorliegen des Widerrufsgrunds des Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Das Bundesgericht wies diese Rüge ab, da sie sich im Wesentlichen auf die bereits abgewiesene Bestreitung der Parallelbeziehung stützte. Da das Verschweigen dieser Beziehung in den ausländerrechtlichen Verfahren erwiesen war und als widerrufsrelevant qualifiziert wurde, bestätigte das Bundesgericht das Vorliegen des Widerrufsgrunds als bundesrechtskonform.
5.3. Anhörungsrecht der Kinder (Art. 12 KRK) (E. 6) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Anhörungsrechts der Kinder C._ und D._ gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Art. 12 KRK eine direkt anwendbare Rechtsnorm ist, jedoch eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich sei. Wenn die Kindesinteressen mit jenen der Eltern übereinstimmen und der Sachverhalt auch ohne Anhörung ausreichend festgestellt werden kann, genügt die Vertretung durch die Eltern. Da die Beschwerdeführer keine Divergenz der Interessen darlegten und keine Notwendigkeit zur Feststellung des Sachverhalts durch eine Anhörung der Kinder erkennbar war, erachtete das Gericht die Rüge als unbegründet.
5.4. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 83 Abs. 4 AIG, Art. 96 Abs. 1 AIG) (E. 7)
5.4.1. Grundsätze des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) (E. 7.1) Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt verschafft. Nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren kann jedoch von so engen sozialen Beziehungen ausgegangen werden, dass besondere Gründe für eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich sind (BGE 144 I 266 E. 3.9). Zu diesen Gründen zählen die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 und 63 AIG sowie die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Familiennachzugs. Für Personen mit weniger als zehn Jahren rechtmässigem Aufenthalt hängt ein Anspruch auf Verbleib von einer "besonders ausgeprägten Integration" ab, die über eine normale Integration hinausgeht.
5.4.2. Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 7.2) Da ein Widerrufsgrund (Behördentäuschung) vorlag, war eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse (Art. 63 Abs. 1 lit. a, 62 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 2 AIG) und den privaten Interessen der Familie am Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV). Dabei sind auch die Kindesinteressen gemäss KRK und Art. 11 BV einzubeziehen. Grundsätzlich ist die Niederlassungsbewilligung nach langer Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung zu widerrufen.
5.4.3. Abwägung der Interessen für A.__ (E. 7.3) Das Bundesgericht betonte das erhebliche öffentliche Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts und der Korrektheit von Angaben im Bewilligungsverfahren. Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers 1, der wegen Behördentäuschung verurteilt wurde, sei gross (Verweis auf Urteile wie 2C_29/2024).
Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz gründe primär auf der Dauer seines Aufenthalts und seiner Integration. Die Dauer von 19 Jahren werde jedoch massgeblich relativiert, da die Bewilligungen seit Ende 2010 durch unvollständige Angaben erschlichen wurden (Verweis auf Urteile 2C_29/2024, 2C_538/2021). Täuschung dürfe nicht belohnt werden.
Die Integration des Beschwerdeführers 1 sei zwar erfolgreich, jedoch nicht überdurchschnittlich. Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse und soziale Integration seien bei langer Aufenthaltsdauer zu erwarten. Zudem sei A.__ nicht nur wegen Behördentäuschung verurteilt worden, sondern auch früher bereits wegen Einreise ohne Visum (2007) und grober Verletzung der Verkehrsregeln (2015), was seine Behauptung, sich nie etwas zuschulden kommen lassen zu haben, widerlege.
Die Behauptung, A.__ müsse als regimekritischer Kurde mit Repressalien rechnen (Art. 83 Abs. 4 AIG), wurde mangels substanziierter Rügen nicht geprüft. Die Vorinstanz-Feststellung der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei (wo er prägende Jahre verbrachte) blieb bindend.
5.4.4. Abwägung der Interessen für B.__ (E. 7.4) Ob das täuschende Verhalten des Ehemanns der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen ist, liess das Gericht offen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Da sie kein eigenständiges Recht auf Anwesenheit hat (siehe E. 7.1), hängt ihr Verbleib vom des Ehemanns ab. Ihre eigene Aufenthaltsdauer und Integration spielen daher keine massgebliche Rolle in der Abwägung. Weitere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht. Die Massnahmen wurden auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 als verhältnismässig erachtet.
5.4.5. Abwägung der Interessen für die Kinder C._ und D._ (E. 7.5) Die Kinder (neun- und vierjährig), welche die Niederlassungsbewilligung besitzen, müssen sich die Behördentäuschung ihres Vaters anrechnen lassen (Verweis auf Urteile 2C_789/2018, 2C_483/2017). Für schulpflichtige Kinder (C._) wird ein Wegzug ins Herkunftsland als nicht ohne Weiteres zumutbar betrachtet, da sie nicht mehr im eng anpassungsfähigen Alter sind. Eine Rückkehr ist jedoch zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und Kulturvermittlung mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Verweis auf Urteile wie 2C_709/2019, BGE 143 I 21). Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass C._ der türkischen Sprache mächtig und mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Diese Feststellungen waren für das Bundesgericht verbindlich. Obwohl der Umzug für C.__ eine Härte darstellt, ist die Rückkehr ins Heimatland für beide Kinder, insbesondere aufgrund ihres Alters, zumutbar. Die Kindesinteressen wurden korrekt in die Abwägung einbezogen.
5.4.6. Gesamtfazit Verhältnismässigkeit (E. 7.6) Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass im Lichte aller Umstände das öffentliche Interesse an den aufenthaltsbeendenden Massnahmen das private Interesse der Familie am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Massnahmen sind insgesamt verhältnismässig und verletzen weder Bundes- noch Völkerrecht.
6. Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: