Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.A._ und B.A._ (Nachbarn der Bauherren, Opponenten des Bauvorhabens) * Beschwerdegegner: C.C._ und D.C._ (Bauherren) * Weitere Verfahrensbeteiligte: Municipalité de Genolier (Baubewilligungsbehörde)
Gegenstand: Baubewilligung für ein Abstützbauwerk (Stützmauer) in Genolier.
Vorinstanz: Cour de droit administratif et public des Kantonsgerichts Waadt (Urteil vom 24. Februar 2025).
Sachverhalt (massgebliche Punkte): Die Beschwerdegegner sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 670 in Genolier, auf dem sich eine in den frühen 1980er Jahren erbaute Villa mit Terrasse und Aussenpool befindet. Sie beantragten eine Baubewilligung für ein Abstützbauwerk des Typs SYTEC BaFix (eine bewehrte Erde-Stützmauer), um den bestehenden Hang östlich der Terrasse, der an das Grundstück Nr. 140 der Beschwerdeführer grenzt, zu stabilisieren. Das Bauwerk ist als ein 1 Meter hoher, 20.26 Meter langer und 1.75 Meter breiter Erdwall geplant, der von einem Metallgitter mit einer Neigung von 80° gehalten wird. Der Bewilligungsantrag wurde durch ein geotechnisches Gutachten vom 27. September 2023 gestützt, welches die Stabilität des reprofilierten Hangs und die Dimensionierung des Abstützbauwerks überprüfte. Die Beschwerdeführer erhoben Einsprache, welche von der Gemeinde Genolier abgewiesen und das Baugesuch bewilligt wurde. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diese Entscheidung nach einer lokalen Inspektion.
Massgebende Rechtsgrundlagen (im Kontext der vorliegenden Rügen): * Art. 78 des Reglements über den Zonenplan und die Baupolizei der Gemeinde Genolier (RCPEPC) vom 27. Juli 1988: Betrifft die Höhenbegrenzung von Erdbewegungen und Stützmauern, welche "plus ou moins 1 mètre à partir du terrain naturel" (plus oder minus 1 Meter ab natürlichem Terrain) nicht überschreiten dürfen. * Art. 39 des Reglements zur Anwendung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RLATC) vom 19. September 1986: Regelt die Zulässigkeit von untergeordneten Bauten und Anlagen (wie Stützmauern) innerhalb der regulären Grenzabstände. Insbesondere: * Abs. 1 (in Verbindung mit Abs. 3): Ermöglicht die Bewilligung von Stützmauern und ähnlichen Bauten in den regulären Abständen zwischen Gebäuden oder zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen. * Abs. 4: Stellt die Bedingung auf, dass diese Bauten "aucun préjudice pour les voisins" (keinen Nachteil für die Nachbarn) verursachen dürfen.
Die Rügen der Beschwerdeführer und die Begründung des Bundesgerichts im Detail:
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Erwägung 2): Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenau und willkürlich festgestellt. Sie behaupteten, es bestehe kein oder nur ein unerhebliches Rutschrisiko, und die Bauherren wollten lediglich 35 Quadratmeter zusätzliche ebene Fläche gewinnen, unter dem Deckmantel von (angeblich nicht existierenden) Sicherheitsbedenken. Des Weiteren kritisierten sie die Angaben zur Breite des Bauwerks und die angebliche Unterschätzung der Gesamtfläche der Erweiterung.
Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück und schützte die Feststellungen der Vorinstanz: * Zur Notwendigkeit des Bauwerks: Die Gemeinde habe festgestellt, dass der bestehende Hang um mehrere Dutzend Zentimeter erodiere. Die Fotos im Gutachten von E._ Sàrl vom 27. September 2023 zeigten leichte Setzungen an der Hangkante als Zeichen einer lokalen, sehr oberflächlichen Instabilität. Bei der lokalen Inspektion hätten die Bauherren eine Tendenz zum Einsturz des Geländes bestätigt. Die Stabilitätsberechnungen des Büros E._ Sàrl deuteten darauf hin, dass der Sicherheitsfaktor für die aktuelle Situation "limite" sei und für die geplante Situation günstig wäre, sofern die Vorschriften des Lieferanten eingehalten werden. Angesichts dieser Umstände sei es nicht willkürlich, anzunehmen, dass das Bauvorhaben der dauerhaften Stabilisierung des Hangs diene und nicht primär der Flächengewinnung. Der Umstand, dass die Situation derzeit nicht alarmierend sei oder auf frühere Aufschüttungen zurückgehe, hindere die Realisierung des Abstützbauwerks nicht. * Zu den Dimensionen: Die Angabe der Vorinstanz, das Bauwerk habe eine Breite von 1.75 Metern (bzw. ca. 1.50 Meter im nördlichen Abschnitt), entspreche dem Situationsplan. Ein allfälliger kleinerer Messfehler ändere nichts an der Rechtmässigkeit der Anwendung von Art. 39 Abs. 4 RLATC. * Zur Flächenerweiterung: Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Gesamtfläche der Terrassierung werde wesentlich stärker als 35 Quadratmeter erweitert, sei appellatorisch und nicht durch die Akten belegt. Die im Situationsplan angegebenen Dimensionen des Abstützbauwerks ergäben eine Grundfläche von etwa 35 Quadratmetern.
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erwägung 3): Die Beschwerdeführer rügten, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Beibringung der Baupläne für die ursprüngliche Villa, den Pool und die Terrasse willkürlich abgewiesen. Die Art und der Umfang der damals vorgenommenen Aufschüttungen seien für die Beurteilung des heutigen Vorhabens (insbesondere im Hinblick auf das "natürliche Terrain") unerlässlich.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, gegen welche Regulierungs- oder Gesetzesbestimmung die Vorinstanz verstossen habe, indem sie das aktuelle, gestaltete Geländeniveau als "natürliches Terrain" für die Beurteilung der Höhe des aktuellen Bauwerks betrachtete. Die Verweigerung der Einsicht in die alten Bauakten sei unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Sicherheitsbedenken (Erwägung 4): Die Beschwerdeführer äusserten Bedenken bezüglich der Sicherheit des geplanten Bauwerks. Sie monierten das Fehlen einer Abdichtung und Drainage, das Risiko von Erosion und Übergewicht (angeblich 53 Tonnen), die zu starke Neigung des Hanges und schlugen weniger massive Alternativen (Anker, Infiltrationen) vor.
Das Bundesgericht wies diese Rügen als appellatorisch zurück: * Die Behauptungen seien nicht durch ein Sachverständigengutachten gestützt. * Der bei der lokalen Inspektion anwesende Bauingenieur und Geotechniker schätzte die zusätzliche Erdmasse grob auf 20 Tonnen, nicht auf 53 Tonnen. * Das Büro E.__ Sàrl habe präzisiert, dass das gewählte Abstützsystem mögliche Geländebewegungen aufnehmen könne und die Gefahr der Hanginstabilität auf ein im Vergleich zur bestehenden Situation zufriedenstellendes Sicherheitsniveau reduziere. * Die Beschwerdeführer hätten keine Probleme mit Oberflächenabfluss aufgrund des bestehenden Hanges geltend gemacht und keine Expertise zu diesem Punkt beantragt. * Im Übrigen habe die Baubewilligungsanfrage in einem rutschgefährdeten Gebiet die kantonale Gebäudeversicherung (ECA) durchlaufen, ohne dass diese Einwände erhoben hätte.
Nichteinhaltung der maximalen Höhe gemäss Art. 78 RCPEPC (Erwägung 5): Die Beschwerdeführer machten geltend, das geplante Abstützbauwerk halte die in Art. 78 RCPEPC festgelegte maximale Höhe von einem Meter nicht ein, da es auf alten Aufschüttungen und nicht auf "natürlichem Terrain" errichtet werde.
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der Vorinstanz: * Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass das "natürliche Terrain" dem aktuellen Zustand des Hanges auf diesem Grundstücksteil entspreche, der vor über vierzig Jahren für die Anlage der Terrasse geschaffen wurde. Da das Bauwerk eine Höhe von 1 Meter von der Gründung aus aufweise, halte es Art. 78 RCPEPC ein (welcher "plus ou moins 1 mètre à partir du terrain naturel" erlaubt). * Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, gegen welche Regulierungs- oder Gesetzesbestimmung die Vorinstanz verstossen habe, indem sie das aktuelle, gestaltete Geländeniveau als "natürliches Terrain" betrachtete. Ihre Behauptung sei appellatorisch. * Selbst wenn das Bauwerk auf alten Aufschüttungen stehe, habe die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum gemäss Art. 78 RCPEPC nicht überschritten, indem sie das Projekt bewilligte, zumal die Bestimmung eine gewisse Flexibilität ("plus ou minus") zulasse. Die Rüge sei ungenügend begründet.
Willkürliche Anwendung von Art. 39 RLATC (Nachteile für Nachbarn) (Erwägung 6): Die Beschwerdeführer rügten eine willkürliche Anwendung von Art. 39 RLATC. Sie argumentierten, die Stützmauer verändere die Bodenkonfiguration erheblich, sei ein signifikanter Eingriff in die unmittelbare Umgebung durch ihre lineare Ausdehnung nahe ihrer Parzelle und übe durch ihr Gewicht (angeblich "mehr als beträchtlichen Druck") eine erhebliche Belastung auf das Gelände aus. Die Vorinstanz habe die Terrassenerweiterung zu Unrecht als geringfügig bezeichnet und das Risiko unterschätzt.
Das Bundesgericht wies auch diese Rüge zurück und stützte die Argumentation der Vorinstanz: * Rechtliche Grundlagen (Art. 39 RLATC): Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung der kantonalen Rechtsprechung, wonach "Nachteile für Nachbarn" im Sinne von Art. 39 Abs. 4 RLATC bedeutet, dass die Anlage keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ohne übermässige Opfer verursachen darf. Zur Feststellung dessen sei eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen und privaten Interesse der Nachbarn an der Einhaltung der Grundnorm (Grenzabstand) und dem privaten Interesse des Bauherrn an der Realisierung der untergeordneten Baute erforderlich. * Anwendung im vorliegenden Fall: * Es war unbestritten, dass das Bauwerk innerhalb der regulären Grenzabstände (weniger als 6 Meter zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer) zu liegen kommt. * Das Kantonsgericht habe befunden, dass die "leichte Vergrösserung" der Terrasse in Richtung der Parzelle der Beschwerdeführer keine "signifikanten Nachteile" für diese mit sich bringe. * Bei der lokalen Inspektion konnte festgestellt werden, dass aufgrund des Abstands und des Höhenunterschieds zwischen den beiden Villen die Errichtung des Bauwerks praktisch keine tatsächlichen Auswirkungen auf die aktuelle Nutzung der eigenen Terrasse oder des Gartens der Beschwerdeführer hätte, welche sich zudem nicht hinter ihrem Haus befänden. * Die bestehende Bepflanzung zwischen den beiden Häusern, insbesondere auf der Parzelle der Beschwerdeführer, stelle einen adäquaten Sichtschutz dar. * Die Gemeinde habe zudem in ihrer Einspracheentscheidung festgehalten, dass das Projekt nach Wiederherstellung der Vegetation auf dem oberen Teil des Hanges das Erscheinungsbild der Örtlichkeiten verbessern würde. * Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführer keine Argumente vorbrächten, um diese Beurteilung als willkürlich in Frage zu stellen. Insbesondere bestritten sie nicht die Darstellung der örtlichen Gegebenheiten oder die Feststellung der Vorinstanz, wonach die aktuelle Bepflanzung die Sicht auf den Hang von ihrem Haus, ihrer Terrasse und ihrem Garten verdecken würde. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Flächenvergrösserung als "leicht" bezeichnet haben mag (wobei die genauen Masse zwischen 1.5 und 1.75 Metern variieren), ändere nichts an dieser für die Beurteilung der Nachbarschaftsbeeinträchtigung entscheidenden Feststellung. * Die Sicherheitsbedenken (Alternativen, Einsturzrisiko, Oberflächenabfluss), wurden erneut als appellatorisch und nicht durch Expertenmeinungen gestützt zurückgewiesen. Das Bundesgericht verwies auf den Bericht von E.__ Sàrl, der einen günstigen Sicherheitsfaktor für die geplante Situation bestätigte und die Eignung des gewählten Systems zur Aufnahme von Geländebewegungen hervorhob. * Fazit: Das Bundesgericht erachtete es nicht als willkürlich, die Errichtung des Abstützbauwerks innerhalb der regulären Abstände gemäss kantonalem Recht zuzulassen.
Querverweise auf ähnliche Entscheidungen: Der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts bezieht sich auf die konkreten Umstände des Falles und die kantonale Rechtsprechung zu Art. 39 Abs. 4 RLATC. Im vorliegenden Text des Urteils werden keine spezifischen Bundesgerichtsentscheide als Querverweise herangezogen, um die Bedeutung im Kontext zu verdeutlichen. Die Erwägungen stützen sich primär auf die Auslegung und Anwendung der kantonalen und kommunalen Bauvorschriften sowie auf die kantonale Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Nachbarschaftsbeeinträchtigungen.
Zusammenfassende Würdigung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Nachbarn gegen die Baubewilligung für ein Abstützbauwerk in Genolier vollumfänglich abgewiesen. Die wesentlichen Punkte des Entscheids sind: