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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_489/2024 vom 7. August 2025
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.__, einer kamerunischen Staatsangehörigen (der "rekurrierenden Person"), gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 27. August 2024. Gegenstand der Beschwerde ist die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte A._ heiratete am 6. Juli 2013 in Kamerun einen Schweizer Staatsangehörigen (B._). Sie reiste am 31. Januar 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zum 30. Januar 2017 regelmässig verlängert wurde. Im Juli 2016 trennten sich die Ehegatten räumlich: B._ zog nach V._, während A._ bei ihrer Schwester in W._ wohnte. Trotz der getrennten Wohnsitze gaben die Eheleute in einer am 3. und 8. Mai 2018 unterzeichneten Scheidungskonvention an, dass die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten worden sei. Die Scheidung wurde am 1. Juni 2018 ausgesprochen.
Das SEM verweigerte am 18. September 2019 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das BVGer hob diesen Entscheid am 19. April 2021 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung ans SEM zurück. Insbesondere sollten die Ehegatten angehört, Beweismittel für das Zusammenleben von 2014 bis 2016 sowie Erklärungen zur ehelichen Lebensführung zwischen 2016 und 2018 eingeholt und Belege für "schwerwiegende persönliche Gründe" für die getrennten Wohnsitze verlangt werden. Nach weiteren Abklärungen lehnte das SEM die Verlängerung der Bewilligung am 22. Februar 2022 erneut ab und ordnete die Wegweisung an. Das BVGer wies die dagegen erhobene Beschwerde am 27. August 2024 ab. Es stellte fest, dass die eheliche Gemeinschaft mit der räumlichen Trennung im Juli 2016 endete und somit weniger als drei Jahre gedauert hatte; zudem seien keine "schwerwiegenden persönlichen Gründe" für eine Fortsetzung des Aufenthalts gegeben.
3. Rechtliche Rügen und Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Ziff. 1) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG), wonach eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung genügt jedoch ein potenzieller, vertretbar begründeter Anspruch, um die Beschwerde zulässig zu machen (BGE 147 I 89 E. 1.1.1). Da die rekurrierende Person einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG vertretbar geltend macht, erachtete das Bundesgericht die Beschwerde als zulässig.
3.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 2) Die rekurrierende Person rügte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), da das BVGer die Aussage ihrer Schwester zum Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft und ihrer guten Integration nicht eingeholt habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge, soweit sie sich gegen das SEM richtet, unzulässig ist, da der Entscheid des SEM durch den Entscheid des BVGer ersetzt wurde (voller Devolutiveffekt). Soweit sich die Rüge gegen das BVGer richtet, bekräftigte das Bundesgericht, dass das rechtliche Gehör zwar das Recht auf Abnahme relevanter Beweise umfasst, die Behörde jedoch eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen kann (BGE 145 I 167 E. 4.1). Angesichts der divergenten Aussagen der Ex-Ehegatten (Klägerin: Gemeinschaft wurde fortgesetzt; Ex-Ehemann: Kontakte waren "freundschaftlicher" Natur, und er hatte bereits 2016 eine Scheidungskonvention unterzeichnet) und der Tatsache, dass die rekurrierende Person trotz der Aufforderung des SEM, konkrete Beweismittel beizubringen, keine solchen vorgelegt hatte, sei die Ablehnung der Schwesternaussage nicht willkürlich gewesen. Die Rüge wurde abgewiesen.
3.3. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 3) Die rekurrierende Person rügte, das BVGer habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) oder unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 BGG) erfolgt sind und die Behebung des Mangels entscheidrelevant wäre (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dauer der ehelichen Gemeinschaft (Ziff. 3.2): Die rekurrierende Person machte geltend, die eheliche Gemeinschaft sei trotz getrennter Wohnsitze wegen beruflicher Verpflichtungen des Ehemannes bis Mai 2018 aufrechterhalten worden. Sie zitierte ihre Aussage, wonach der Ehemann sie monatlich besucht und "alles getan habe, was Paare tun". Die Einschätzung des BVGer, die Besuche seien lediglich "moralischer Unterstützung" gewesen, sei willkürlich. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es wies darauf hin, dass das BVGer die widersprüchlichen Aussagen der Ex-Ehegatten gewürdigt habe und die Beweislast für den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft bei der rekurrierenden Person liege. Da keine konkreten Beweismittel vorgelegt wurden, sei die Feststellung des BVGer, die Gemeinschaft sei im Juli 2016 mit der räumlichen Trennung erloschen, nicht willkürlich. Folglich dauerte die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre, was die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a aAIG ausschliesst.
Schwerwiegende persönliche Gründe (Ziff. 3.3): Die rekurrierende Person beanstandete die Feststellungen des BVGer bezüglich ihrer Bindung an die Schweiz und ihrer beruflichen Integration. Sie führte an, seit 2014 in der Schweiz zu leben und zu arbeiten, Französisch zu sprechen und gut integriert zu sein. Das Bundesgericht wies dies zurück, da die rekurrierende Person lediglich Tatsachen vorbrachte, die von den Feststellungen des BVGer abweichen, ohne jedoch Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG darzulegen. Diese neuen Sachverhalte konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Ziff. 3.4): Die rekurrierende Person bestritt die Annahme des BVGer, sie habe starke Bindungen zu ihrem Herkunftsland behalten und könne sich dort problemlos wiedereingliedern. Das Bundesgericht qualifizierte diese Rüge nicht als Sachverhaltsrüge, sondern als eine Rechtsfrage, die im Rahmen der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b aAIG zu prüfen sei.
3.4. Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG a.F. (Ziff. 4) Der Streit drehte sich um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).
Anwendbares Recht (Ziff. 4.2): Das Bundesgericht stellte klar, dass aufgrund der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen AIG-Änderung und den Übergangsbestimmungen (Art. 126g AIG) die Version von Art. 50 AIG in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung (Art. 50 aAIG) anzuwenden ist (Verweis auf BGE 2C_564/2024, 2C_406/2024).
Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 aAIG (Ziff. 4.3): Nach dieser Bestimmung bleibt das Aufenthaltsrecht des Ehepartners nach Auflösung der Familie bestehen, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die Integrationskriterien erfüllt sind (lit. a) oder die Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz aus schwerwiegenden persönlichen Gründen erforderlich ist (lit. b). Da die eheliche Gemeinschaft nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesgerichts weniger als drei Jahre gedauert hatte, war Art. 50 Abs. 1 lit. a aAIG ausgeschlossen. Somit war nur Art. 50 Abs. 1 lit. b aAIG relevant.
Definition "schwerwiegende persönliche Gründe" (Ziff. 4.4): Gemäss Art. 50 Abs. 2 aAIG liegen solche Gründe insbesondere vor, wenn der Ehepartner Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe gegen den freien Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Integration im Herkunftsland schwerwiegend beeinträchtigt wäre, nicht ob das Leben in der Schweiz aus anderen Gründen einfacher oder vorzugswürdiger wäre. Ein Härtefall setzt besonders schwere Folgen für das Privat- und Familienleben voraus (BGE 139 II 393 E. 6; 137 II 345 E. 3.2.2).
Anwendung auf den Fall (Ziff. 4.5): Die rekurrierende Person lebte bis zum Alter von 37 Jahren in Kamerun und verbrachte dort den Grossteil ihres Lebens. Sie hat dort weiterhin familiäre, soziale und kulturelle Bindungen, insbesondere ihre drei inzwischen erwachsenen Kinder, ihre Mutter und ihre Schwestern, die ihre Wiedereingliederung erleichtern könnten. Sie verfügt über eine Ausbildung und hat bereits als Verwaltungsassistentin gearbeitet. Sie würde in ein ihr vertrautes soziales, kulturelles und sprachliches Umfeld zurückkehren. Das Bundesgericht bestätigte daher, dass das BVGer zu Recht davon ausgegangen sei, dass die soziale Wiedereingliederung der rekurrierenden Person in ihrem Herkunftsland nicht als stark gefährdet betrachtet werden könne. Es sei kein Bundesrecht verletzt worden.
3.5. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (Ziff. 5) Die rekurrierende Person berief sich auf einen Aufenthalt von über zehn Jahren in der Schweiz und auf die Pflege ihrer Schwester und deren Kinder. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Das angefochtene Urteil enthielt keine Informationen über den Gesundheitszustand der Schwester oder die angebliche unersetzliche Hilfe, die die rekurrierende Person ihr und ihren minderjährigen Kindern leisten würde. Zudem sind die Voraussetzungen für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK für erwachsene Ausländer sehr restriktiv (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 II 1 E. 6.1). Der rechtmässige Aufenthalt der rekurrierenden Person in der Schweiz dauerte nur vom 31. Januar 2014 bis zum 30. Januar 2017, also deutlich weniger als zehn Jahre (BGE 149 I 207 E. 5.3.2; 149 I 66 E. 4.3; 144 I 266 E. 3.9). Die Rüge war somit unzulässig.
3.6. Verhältnismässigkeitsprüfung (Ziff. 6) Da die rekurrierende Person keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus Art. 50 Abs. 1 lit. b aAIG oder Art. 8 EMRK ableiten kann, war keine Verhältnismässigkeitsprüfung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erforderlich (Verweis auf Urteil 2C_436/2021 E. 6).
4. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Gerichtskosten wurden der rekurrierenden Person auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: