Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_31/2023 vom 16. Juni 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_31/2023 vom 16. Juni 20251. Einführung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons St. Gallen vom 21. September 2022 (sog. "III. Nachtrag"). Im Zentrum des Streits steht die Revision von Art. 122 Abs. 3 PBG, der die Baudenkmäler und archäologischen Denkmäler betrifft. Die Beschwerdeführenden, eine Gruppe von zwölf Personen, fechten die Gesetzesänderung an, da sie eine unzureichende Umsetzung der übergeordneten Vorschriften im Natur- und Heimatschutz sowie im Denkmalschutz befürchten.
2. Sachverhalt und Gesetzesänderung
3. Anträge und Rügen der Beschwerdeführenden
Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung der Gesetzesänderung. * Hauptantrag: Art. 122 Abs. 3 PBG solle dahingehend geändert werden, dass die Zustimmung der kantonalen Stelle nicht nur für Objekte von nationaler oder kantonaler, sondern auch von lokaler Bedeutung erforderlich sei. * Eventualantrag: Die Gesetzesänderung sei aufzuheben und Art. 122 Abs. 3 PBG in seiner bisherigen Fassung beizubehalten.
Sie rügten eine mehrfache Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG), insbesondere von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) sowie Art. 4 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes (Granada-Übereinkommen). Sie argumentierten, dass die neuen prozessualen Vorkehrungen (Einbezug und Rechtsmittelrecht) nicht ausreichten und übergeordnetes Recht zwingend ein Verfahren verlange, in dem die Zustimmung der kantonalen Stelle eine Bewilligungsvoraussetzung darstelle.
Des Weiteren machten sie geltend: * Aus dem NHG ergäben sich Pflichten zur Schaffung sachgerechter und wirksamer Vollzugsbestimmungen und zur Mitwirkung von Fachstellen. Diese Pflichten müssten sinngemäss auch für den direkten Denkmalschutz gelten. * Das Granada-Übereinkommen verlange wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren. * Die kantonale Regelung ermögliche kein fachgerechtes, umfassendes und direktes Einwirken der kantonalen Fachstelle, was den erhöhten präventiven Aufsichts- und Überwachungspflichten nicht genüge. * Das St. Galler Denkmalschutzrecht sei insgesamt unzureichend (Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts, keine Inventarisierungspflicht, keine kantonale Denkmalpflegekommission, kommunale Zuständigkeit für nationale/kantonale Objekte). * Es bestehe eine bundesrechtswidrige Diskrepanz zwischen kantonalen Finanzhilfen und fehlender Mitentscheidungsbefugnis des Kantons ("wer zahlt, befiehlt" missachtet; Art. 13 NHG i.V.m. NHV und Subventionsgesetz). * Der Unterschied zwischen oberirdischen Baudenkmälern (kein Zustimmungserfordernis mehr) und unterirdischen (archäologischen) Baudenkmälern (Zustimmungserfordernis gemäss Art. 127 Abs. 1 PBG bleibt bestehen) verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). * Betreffend den Stiftsbezirk der Stadt St. Gallen (Weltkulturerbe) rügten sie eine völkerrechtswidrige Schutzlücke (Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt).
4. Stellungnahme des Kantons
Kantonsrat und Regierung des Kantons St. Gallen beantragten die Abweisung der Beschwerde. Sie hielten fest, dass übergeordnetes Recht einer kommunalen Zuständigkeit nicht entgegenstehe. Der Bundesgesetzgeber hätte ein kantonales Zustimmungserfordernis, wie z.B. in Art. 25 Abs. 2 RPG für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, explizit verankern können, wenn er dies im Denkmalschutz gewollt hätte. Sie betonten die Rechte der kantonalen Stelle, wie das Zutritts- und Untersuchungsrecht (Art. 123 PBG) sowie die Möglichkeit, einen Amtsbericht zu erstatten, von dem die Entscheidbehörde nur aus triftigen Gründen abweichen dürfe. Das Konzept der Behördenbeschwerde sei im Bundes- und kantonalen Recht etabliert und gewährleiste einen wirksamen Rechtsschutz.
5. Erwägungen des Bundesgerichts
5.1. Zulässigkeit der Beschwerde und Justiziabilität Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, auch hinsichtlich des Antrags, Objekte von lokaler Bedeutung einzubeziehen. Es hielt fest, dass ein Anspruch auf gesetzgeberisches Tätigwerden sich aus Grundrechten oder bundes- oder völkerrechtlichen Gesetzgebungsaufträgen ergeben könne, sofern dieser vertretbar begründet und hinreichend klar und bestimmt (justiziabel) sei.
5.2. Verfassungsrechtliche Grundlagen und kantonale Autonomie * Art. 78 Abs. 1 BV (Natur- und Heimatschutz): Die Kantone sind grundsätzlich für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Diese Bestimmung unterstreicht den grundsätzlichen Vorrang kantonaler Kompetenzen. Die Kantone sind verpflichtet, die notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen. * Vollzug des Bundesrechts (NHG): Gemäss Art. 24f NHG vollziehen die Kantone das NHG und erlassen die erforderlichen Vorschriften. Der Bundesgesetzgeber belässt den Kantonen dabei möglichst grosse Gestaltungsfreiheit (Art. 46 Abs. 3 BV), insbesondere hinsichtlich der Behördenorganisation und des Verfahrens. Die Delegation von Aufgaben an Gemeinden ist zulässig. Eingriffe in die kantonale Organisationsautonomie sind nur bei Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zur Sicherstellung einer korrekten Umsetzung des Bundesrechts zulässig (BGE 128 I 254 E. 3.8.2). * Fachstellen und wirksamer Vollzug: Art. 25 Abs. 2 NHG sieht vor, dass Kantone Fachstellen bezeichnen, die am Vollzug mitwirken. Art. 26 Abs. 1 NHV verlangt einen "sachgerechten und wirksamen Vollzug".
5.3. Völkerrechtliche Grundlagen (Granada-Übereinkommen) * Art. 4 Granada-Übereinkommen: Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien zur Einführung "wirksamer Kontroll- und Genehmigungsverfahren" und zur Verhinderung der Verunstaltung, Beeinträchtigung oder Zerstörung geschützter Kulturgüter. Auch hier obliegt die Umsetzung den Kantonen im Rahmen des Vollzugsföderalismus (Art. 46 Abs. 1 BV, Art. 7 BGMK), wobei die kantonale Organisationsautonomie zu respektieren ist.
5.4. Fehlen einer klaren und konkreten Vorgabe für kantonale Zustimmung Das Bundesgericht stellte fest, dass weder das NHG/NHV noch das Granada-Übereinkommen eine Bestimmung enthalten, die zwingend die Zustimmung einer kantonalen Stelle bei der Beseitigung oder Beeinträchtigung von Denkmälern verlangt. Im Gegensatz dazu verlangt Art. 25 Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz) explizit, dass die kantonale Behörde bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet. Die angerufenen Rechtsgrundlagen beschränken sich auf die allgemeine Pflicht, für einen "sachgerechten und wirksamen Vollzug" bzw. "wirksame Kontroll- und Genehmigungsverfahren" zu sorgen. Es fehle somit an einer klaren und konkreten Vorgabe im Bundes- oder Völkerrecht, welche der kommunalen Entscheidzuständigkeit entgegenstünde.
5.5. Wirksamkeit des kantonalen Rechtsrahmens und Justiziabilität * Da der kantonale Gesetzgeber nicht untätig geblieben ist und keine spezifische übergeordnete Vorgabe für ein kantonales Zustimmungserfordernis besteht, prüfte das Bundesgericht, ob der St. Galler Rechtsrahmen insgesamt einen wirksamen Vollzug gewährleistet. Diese Frage ist aufgrund der offen formulierten Anforderungen im übergeordneten Recht nur beschränkt justiziabel. Die Beantwortung hängt zudem stark von der Vollzugspraxis ab. * Das Gericht verwies auf die Vielfalt der Vollzugsmöglichkeiten in den Kantonen, wie eine Studie des Bundesamts für Kultur aufzeigt. * Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist es ausreichend, dass ein mit dem übergeordneten Recht vereinbarer Vollzug nicht ausgeschlossen erscheint (BGE 147 I 136 E. 1.4). * Entscheidend ist, dass ein kommunaler Entscheid im Rechtsmittelverfahren umfassend auf seine Vereinbarkeit mit Bundes- und Völkerrecht geprüft werden kann (Art. 95 lit. a und b, Art. 111 Abs. 3 BGG). In diesem Rahmen kann auch kontrolliert werden, ob die kommunale Behörde sich in unzulässiger Weise über eine fachkundige Stellungnahme der kantonalen Stelle hinweggesetzt hat (Verweis auf Urteil 1C_595/2013 E. 4.1.2). * Die umstrittene kantonale Regelung ist somit im Lichte der höherrangigen Bestimmungen des Bundes- und Völkerrechts nicht zu beanstanden. Die weiteren Rügen (Finanzhilfen, Willkür bei archäologischen Denkmälern, UNESCO-Schutzlücke) wurden nicht explizit weiter vertieft, da die Hauptargumentation zur fehlenden Mandatierung eines Zustimmungserfordernisses bereits tragend war.
6. Fazit des Bundesgerichts
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Aufhebung des kantonalen Zustimmungserfordernisses für die Beseitigung oder Beeinträchtigung von national oder kantonal bedeutenden Schutzobjekten im St. Galler Planungs- und Baugesetz mit übergeordnetem Bundes- und Völkerrecht vereinbar ist.