Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_129/2025 vom 31. Juli 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_129/2025 vom 31. Juli 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_129/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Gegenstand der Beschwerde war die Änderung des Dekrets zum Energiegesetz (EnG/BL) des Kantons Basel-Landschaft aufgrund des Energieplanungsberichts 2022. Die Beschwerdeführenden beantragten die Aufhebung mehrerer geänderter bzw. neu eingeführter Bestimmungen des Dekrets, namentlich § 1 (geändert), § 1a (neu) und § 2 Abs. 2 (geändert). Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vom Landrat beschlossenen Dekretsbestimmungen mit dem übergeordneten kantonalen Energiegesetz und übergeordnetem Bundesrecht vereinbar sind, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Delegation und der Willkür.

II. Hintergrund und Verfahrensgeschichte Das kantonale Energiegesetz (EnG/BL) vom 16. Juni 2016 ermächtigt den Landrat in § 10 Abs. 1, für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs in einem Dekret festzulegen. § 10 Abs. 2 EnG/BL sieht eine entsprechende Möglichkeit für den Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher vor. Gestützt darauf erliess der Landrat im Januar 2017 das Dekret zum Energiegesetz.

Im Dezember 2022 schlug der Regierungsrat eine Revision des EnG/BL und des Dekrets vor, die unter anderem eine Erhöhung des Ziels für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch (ohne Mobilität) bis 2030 auf mindestens 70 % vorsah. Am 19. Oktober 2023 beschloss der Landrat die simultane Revision beider Erlasse. Die umstrittenen Dekretsänderungen umfassen: * § 1 Abs. 1 und 2 (geändert): Ersetzung des Begriffs "Brauchwasser" durch "Warmwasser" und die ausdrückliche Ausdehnung der Regelung (mindestens 50 % erneuerbare Energie für Warmwasser) auf den Ersatz eines zentralen Wassererwärmers oder dessen Ergänzung mit zusätzlichen Wassererwärmern. * § 1a (neu): Einführung einer Pflicht zum Einsatz eines auf erneuerbaren Energien basierenden Systems bei Neubauten und ab 2026 auch beim Kessel- oder Brennerersatz eines über 15 Jahre alten Heizwärmeerzeugers, sofern dies technisch möglich und über die Lebensdauer der Anlage wirtschaftlich ist. Eine Ausnahmebewilligung ist bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen möglich. * § 2 Abs. 2 (geändert): Bei der Ermittlung eines Anteils erneuerbarer Energie kann Wärme aus Wärmekraftkopplungsanlagen (WKK-Anlagen) nur angerechnet werden, wenn diese nicht fossil betrieben werden.

Gegen den Landratsbeschluss reichten die Beschwerdeführenden zunächst erfolglos Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Nach Publikation der Dekretsänderung im März 2024 erhoben sie erneut Beschwerde. Das Kantonsgericht hob in seinem Urteil vom 11. September 2024 lediglich § 2a des Dekrets auf (betreffend Photovoltaik-Eigenstromerzeugung), wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht.

III. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Erlassbeschwerde (Art. 82 lit. b BGG). Hinsichtlich der Beschwerdebefugnis (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) hielt das Gericht fest, dass die blosse Wohnhaftigkeit und Stimmberechtigung im Kanton für eine Erlassbeschwerde nicht ausreicht. Entscheidend sei vielmehr die virtuelle Betroffenheit von der angefochtenen Regelung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit. Da die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hatten, Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften im Kanton zu sein und somit potenziell von den neuen Bestimmungen betroffen sein könnten, wurde ihre Beschwerdebefugnis im konkreten Fall trotz der unzureichenden Begründung in der Bundesgerichtsbeschwerde bejaht. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG, wurden ebenfalls erfüllt.

IV. Prüfungsstandard für kantonales Recht Das Bundesgericht prüft die Auslegung von kantonalem Gesetzesrecht – und damit die Frage, ob Dekretsbestimmungen als Ausführungsbestimmungen zu § 10 EnG/BL qualifiziert werden können (§ 63 KV/BL) – lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV). Eine entsprechende Rüge muss hinreichend begründet sein (Art. 106 Abs. 2 BGG).

V. Materielle Rügen und Begründung des Bundesgerichts

1. Änderung von § 1 Abs. 1 und 2 Dekret (Begriff "Warmwasser" statt "Brauchwasser") * Rüge der Beschwerdeführenden: Der Begriff "Brauchwasser" sei enger als "Warmwasser" (Bezug zum LMG), und die Umstellung sei eine inhaltliche Änderung, nicht nur eine redaktionelle Anpassung oder ein Verweis auf den Stand der Technik (SIA-Norm 385/1). * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht pflichtete den Beschwerdeführenden insoweit bei, als "Warmwasser" und "Brauchwasser" begrifflich unterschiedlich sind und die Begründung des Kantonsgerichts betreffend den Verweis auf den Stand der Energietechnik (§ 9 Abs. 3 EnG/BL) nicht überzeugte. Es fehlte jedoch eine substanziierte Darlegung der Beschwerdeführenden, inwiefern die neue Begrifflichkeit gegen übergeordnetes Recht verstossen sollte. Das Gericht stellte fest, dass die umfassendere Erfassung der gesamten Wassererwärmung dem Gesetzeszweck von § 10 EnG/BL, der den Energiebedarf insgesamt betrifft, besser zu entsprechen scheint. Mangels hinreichender Substanziierung wurde die Rüge abgewiesen.

2. Änderung von § 1 Abs. 2 Dekret (Ergänzung eines zentralen Wassererwärmers mit zusätzlichen Wassererwärmern) * Rüge der Beschwerdeführenden: Die Ergänzung mit zusätzlichen Wassererwärmern könne nicht dem "Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher" im Sinne von § 10 Abs. 2 EnG/BL gleichgestellt werden. Dies schaffe faktisch eine Sanierungspflicht und verunmögliche dezentrale Warmwassererzeugung, was die vorberatende Parlamentskommission bei der Totalrevision des EnG/BL als unverhältnismässig erachtet hatte. * Begründung des Bundesgerichts: * Wortlaut: Das Bundesgericht anerkannte, dass der Wortlaut von § 10 Abs. 2 EnG/BL ("Ersatz") die "Ergänzung" eines Wärmeerzeugers nicht direkt erfasst. Auch sei "Erweiterung einer Baute" (§ 10 Abs. 1 EnG/BL) bei der blossen Installation zusätzlicher Wassererwärmer nicht passend. * Entstehungsgeschichte: Während der Hinweis auf die frühere, unbeanstandete Dekretsbestimmung nicht überzeugte, würdigte das Bundesgericht, dass die Revision des EnG/BL und des Dekrets gleichzeitig erfolgte. Der Gesetzgeber hatte somit Kenntnis vom Inhalt der Dekretsbestimmung und liess § 10 EnG/BL unverändert, was als Hinweis auf die Vereinbarkeit der Ergänzung von § 1 Abs. 2 Dekret mit § 10 EnG/BL verstanden werden konnte. * Sinn und Zweck: Das Gericht betonte, dass die bisherige Fassung des Dekrets eine Umgehung der Vorschriften über den Anteil erneuerbarer Energie durch die Nachrüstung von Altbauten mit dezentralen Wassererwärmern ermöglicht hätte. Eine solche Umgehung widerspreche dem Sinn von § 10 EnG/BL. * Systematischer Zusammenhang: Das Bundesgericht verwies auf den übergeordneten rechtlichen Rahmen, einschliesslich Art. 89 BV (Energiepolitik), Art. 9 CO2-Gesetz, Art. 45 des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG) und insbesondere Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz (KlG). Letzterer verlangt, dass Vorschriften anderer Gesetze und kantonaler Erlasse so ausgestaltet und angewendet werden sollen, dass sie zur Erreichung der Klimaziele beitragen, einschliesslich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor. * Schlussfolgerung: Angesichts dieser umfassenden Würdigung (gleichzeitige Revision, Verhinderung von Umgehungen, übergeordnete klima- und energiepolitische Ziele) befand das Bundesgericht die Auslegung des Kantonsgerichts, wonach der Begriff "Ersatz" in § 10 Abs. 2 EnG/BL auch die Ergänzung mit zusätzlichen Wassererwärmern umfasst, als vertretbar und nicht willkürlich. Die Rüge wurde abgewiesen.

3. Neuer § 1a Dekret (Pflicht zum vollständigen Ersatz durch erneuerbare Energien) * Rüge der Beschwerdeführenden: § 10 Abs. 2 EnG/BL ermächtige das Dekret zur Festlegung eines "Anteils" erneuerbarer Energie, nicht jedoch zur Vorschrift eines vollständigen (100-prozentigen) Einsatzes erneuerbarer Systeme. Ein Anteil sei ein Teil des Ganzen, nicht das Ganze selbst. * Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht widersprach dieser Auslegung. Es führte aus, dass der Begriff "Anteil" keineswegs ausschliesse, dass sich dieser auf das Ganze erstrecke. Die Formulierung "Anteil von 100 %" sei im rechtlichen und allgemeinen Sprachgebrauch nicht unüblich und werde auch in anderen Bundesgerichtsentscheiden verwendet. Daher sei es nicht willkürlich, wenn der Landrat in § 1a des Dekrets unter bestimmten Voraussetzungen (technische Möglichkeit, Wirtschaftlichkeit) und mit der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung eine vollständige Umstellung auf erneuerbare Heizwärmeerzeugung vorschreibe. Die Rüge wurde als unbegründet abgewiesen.

4. Änderung von § 2 Abs. 2 Dekret (Anrechnung von Wärme aus fossil befeuerten WKK-Anlagen) * Rüge der Beschwerdeführenden: Die Wärme aus fossil befeuerten WKK-Anlagen könne gemäss der früheren Dekretsversion angerechnet werden und dies sei auch bei Erlass von § 10 EnG/BL unbestritten gewesen. * Begründung des Bundesgerichts: Die Beschwerdeführenden bestritten nicht, dass fossil betriebene WKK-Anlagen keine erneuerbare Energie produzieren. Wenn dies der Fall ist, dränge sich der Schluss auf, dass ihre Anrechnung nicht dem klaren Wortlaut von § 10 EnG/BL entspricht, der gerade den "Anteil erneuerbarer Energie" regelt. Das Kantonsgericht hatte zudem die Entstehungsgeschichte geprüft und keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Absicht gefunden. Mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und fehlender Begründung einer Rechtsverletzung wurde die Rüge abgewiesen.

VI. Ergebnis Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Gültigkeit der Änderungen im Dekret zum Energiegesetz Basel-Landschaft (EnG/BL), indem es die Argumente der Beschwerdeführenden gegen die Bestimmungen § 1, § 1a und § 2 Abs. 2 des Dekrets zurückwies.

  1. Begriffsänderung "Brauchwasser" zu "Warmwasser" (§ 1 Abs. 1/2 Dekret): Das Gericht sah keinen Verstoss gegen übergeordnetes Recht, auch wenn die Begriffe unterschiedlich sind, da die Beschwerdeführenden keine konkrete Rechtsverletzung aufzeigten und eine umfassendere Erfassung der Wassererwärmung dem Gesetzeszweck dienen kann.
  2. Einbeziehung der "Ergänzung" von Wassererwärmern (§ 1 Abs. 2 Dekret): Obwohl der Wortlaut von § 10 Abs. 2 EnG/BL ("Ersatz") nicht explizit die "Ergänzung" nennt, beurteilte das Bundesgericht die Auslegung des Kantonsgerichts als vertretbar. Dies wurde mit dem Verhindern von Umgehungen, der gleichzeitigen Revision von Gesetz und Dekret (was auf legislative Zustimmung hindeutet) sowie dem übergeordneten Kontext der schweizerischen Klima- und Energiegesetzgebung (insb. KlG) begründet, die eine Reduktion der Emissionen im Gebäudesektor fordert.
  3. Pflicht zur vollständigen Umstellung auf erneuerbare Heizwärmeerzeugung (§ 1a Dekret): Die Beschwerde, dass ein "Anteil" nicht "das Ganze" bedeuten könne, wurde verworfen. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Begriff "Anteil von 100 %" im juristischen Sprachgebrauch üblich und verständlich sei, womit die vom Landrat vorgesehene Pflicht zur vollständigen Umstellung unter bestimmten Bedingungen keine willkürliche Auslegung von § 10 EnG/BL darstellt.
  4. Ausschluss von fossil befeuerten WKK-Anlagen (§ 2 Abs. 2 Dekret): Die Anrechnung von Wärme aus fossil betriebenen WKK-Anlagen bei der Ermittlung des erneuerbaren Energieanteils ist gemäss dem Bundesgericht folgerichtig ausgeschlossen, da diese naturgemäss keine erneuerbare Energie produzieren und die Bestimmung gerade den Anteil erneuerbarer Energie regelt. Die Rüge wurde mangels Substantiierung abgewiesen.

Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die weitreichenden Änderungen im Energie-Dekret des Kantons Basel-Landschaft, indem es die Auslegung des kantonalen Gesetzes und die Delegation der Gesetzgebungskompetenz auf Dekretsebene als nicht willkürlich erachtete und dabei insbesondere auf den Zweck der Gesetzesbestimmungen und den übergeordneten klima- und energiepolitischen Kontext verwies.