Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_106/2025 vom 4. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Streitgegenstand war der Anspruch auf Taggelder aus einer kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; Art. 2 Abs. 2 KVAG). Die Beschwerdeführerin A._, geboren 1973, war bis zum 30. November 2020 als Stationsassistentin angestellt und über ihren Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin B._ AG krankentaggeldversichert.
Ab dem 20. März 2020 war die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig, worauf die Beschwerdegegnerin ab dem 21. April 2020 Taggelder ausrichtete. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. November 2020 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 29. April 2021, gestützt auf ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. D.__ vom 20. April 2021, dass sie ab sofort eine 50%ige Arbeitsleistung in einer leidensangepassten Tätigkeit erbringen könne. Die Taggeldleistungen wurden per 1. August 2021 eingestellt, wobei eine dreimonatige Anpassungszeit eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführerin widersprach dieser Einschätzung.
Die Beschwerdeführerin klagte daraufhin beim Sozialversicherungsgericht Zürich auf Zahlung von Taggeldern in der Höhe von Fr. 26'845.35 für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 16. April 2022. Die Vorinstanz wies die Klage ab, da die Beschwerdeführerin den Beweis für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht erbracht habe.
2. Rügen der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht
Die Beschwerdeführerin focht das vorinstanzliche Urteil mit verschiedenen Rügen an, die das Bundesgericht der Reihe nach prüfte:
2.1. Befangenheitsrüge gegen die Einzelrichterin der Vorinstanz (Erwägung 3) Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Handhabung der zivilprozessualen Grundsätze, die Beweiswürdigung und die Anwendung des materiellen Rechts durch die Einzelrichterin seien derart einseitig fehlerhaft gewesen, dass der Anschein einer bereits gefestigten Meinung vor Prüfung ihrer Vorbringen entstanden sei (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht wies diese Rüge als haltlos zurück. Es hielt fest, dass richterliche Verfahrensfehler gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Dies erfordere objektiv gerechtfertigte Gründe, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität schliessen lassen, wie besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer, die auf eine Absicht der Benachteiligung hindeuten (BGE 143 IV 69 E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beanstandungen – die sich ohnehin als unbegründet erwiesen – genügten diesen strengen Anforderungen offensichtlich nicht.
2.2. Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit und Beweisrecht (Erwägungen 4 und 5) Dies bildete den Kern der Streitigkeit. Die Beschwerdeführerin behauptete, über den 1. August 2021 hinaus bis zum 16. April 2022 weiterhin zu 100% in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen zu sein. Die Vorinstanz hatte dies verneint und die Beschwerdeführerin habe den Beweis der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht erbringen können.
Beweislast und Beweismass: Das Bundesgericht bestätigte die zutreffenden beweisrechtlichen Grundsätze der Vorinstanz. Es obliegt der versicherten Person, zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und Anspruch auf Taggelder hat, wenn der Versicherer die Leistungen aufgrund geänderter Umstände einstellt (BGE 141 III 241 E. 3.1). Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gilt das ordentliche Beweismass, d.h. der Beweis muss mit voller Überzeugung des Gerichts erbracht sein, wobei keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen dürfen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1). Das reduzierte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kommt hier nicht zur Anwendung.
Würdigung der medizinischen Gutachten und Arztberichte: Die Beschwerdeführerin hatte zur Begründung ihrer Arbeitsunfähigkeit auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer behandelnden Ärzte (insbesondere Dr. E._) verwiesen. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies gestützt auf das Gutachten von Dr. D._ sowie Berichte von Dr. F._ und Dr. G._. Das Bundesgericht hielt fest, dass von einer Partei eingereichte Arztzeugnisse und fachärztliche Berichte beweisrechtlich grundsätzlich als blosse Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten (BGE 141 III 433 E. 2.6). Für sich allein vermochten diese Zeugnisse daher den Nachweis mit voller Überzeugung nicht zu erbringen, zumal sie keine konkrete Arbeitsunfähigkeit für fussleidenangepasste Tätigkeiten bescheinigten. Die Beschwerdegegnerin wiederum habe die behauptete Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mit dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. D._ sowie den Einschätzungen von Dr. F._ und Dr. G._ substantiiert bestritten. Es sei bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Gutachtens von Dr. D._, welches die medizinischen Befunde mittels MRI belegte und mit anderen Ärzteinschätzungen übereinstimmte, ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hegte. Die Behauptung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von Dr. D.__ sei unbegründet geblieben.
Antizipierte Beweiswürdigung und Beweisführungsanspruch: Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie das beantragte gerichtliche Gutachten nicht einholte. Das Bundesgericht bekräftigte, dass die antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist. Wenn ein Gericht seine Überzeugung aufgrund bereits abgenommener Beweise gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern würden, ist der Beweisführungsanspruch (Art. 152 ZPO) nicht verletzt (BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Vorinstanz hatte dies klar begründet. Die Beschwerdeführerin habe keine Willkür in dieser vorweggenommenen Beweiswürdigung nachweisen können, indem sie lediglich ihre eigene Ansicht darlegte.
Hüftbeschwerden und Nachleistungspflicht: Die Beschwerdeführerin insistierte, ihre Hüftbeschwerden stünden in direktem Zusammenhang mit den Fussleiden und seien daher von der Nachleistungspflicht der Beschwerdegegnerin erfasst. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz. Gemäss Ziffer 9.3 lit. a AVB endete der Versicherungsschutz mit dem Arbeitsverhältnis am 30. November 2020. Eine Nachleistungspflicht (Ziffer 9.4 AVB) besteht nur für bereits laufende Fälle. Da die Hüftbeschwerden nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst im Mai/Juni 2021 auftraten und medizinisch erstmals im Juli 2021 erwähnt wurden, bestand zu diesem Zeitpunkt keine Versicherungsdeckung mehr für eine neu auftretende Krankheit. Die Beschwerdeführerin konnte zudem nicht beweisen, dass die Hüftbeschwerden eine Folge der Fussbeschwerden waren oder dass sie bereits vor dem 1. August 2021 zu einer Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten führten. Die Vorinstanz hat folgerichtig geschlossen, dass die Nachleistungspflicht der Beschwerdegegnerin am 1. August 2021 erloschen sei.
2.3. Angemessenheit der Übergangsfrist (Erwägung 6) Schliesslich rügte die Beschwerdeführerin, die gewährte Übergangsfrist von lediglich drei Monaten für einen Berufswechsel sei ungenügend gewesen. Die Vorinstanz hätte die konkrete Situation detaillierter prüfen und eine maximale Frist von fünf Monaten gewähren müssen.
Rechtliche Grundlagen und Ermessensprüfung: Das Bundesgericht bestätigte, dass gemäss aArt. 61 Abs. 1 Satz 1 VVG (heute Art. 38a Abs. 1 Satz 1 VVG) der Anspruchsberechtigte zur Schadenminderung verpflichtet ist, was auch einen Berufswechsel umfassen kann. Die Rechtsprechung sieht hierfür eine angemessene Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten vor (BGE 133 III 527 E. 3.2.1). Die Bemessung dieser Frist stellt einen Ermessensentscheid dar, in den das Bundesgericht nur bei offensichtlicher Unbilligkeit oder Fehlern in der Ermessensausübung eingreift (BGE 151 III 190 E. 5.2). Bei der Prüfung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ist die konkrete Situation des Versicherten (Alter, Ausbildung, Arbeitserfahrung, Arbeitsmarktsituation) zu berücksichtigen (Urteil 4A_495/2016 E. 2.3).
Anwendung im konkreten Fall: Das Bundesgericht sah keinen Grund für ein Eingreifen in den Ermessensentscheid der Vorinstanz. Diese habe die konkrete Situation der Beschwerdeführerin (Alter, Ausbildung, frühere Tätigkeiten) geprüft und als leidensangepasste Tätigkeiten leichte administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen in Betracht gezogen. Die pflegerische Berufserfahrung der Beschwerdeführerin sei dabei als Vorteil gewürdigt worden. Dass die Vorinstanz diese Tätigkeiten nicht weiter konkretisiert habe, sei keine Verletzung der Begründungspflicht. Der Ermessensentscheid sei bundesrechtskonform.
3. Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie sich durch ihren eigenen Rechtsdienst vernehmen liess.
Zusammenfassende Essenz
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der versicherten Person gegen die Einstellung von Krankentaggeldleistungen abgewiesen. Es bestätigte, dass die Beweislast für den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit bei der versicherten Person liegt und das Beweismass der vollen Überzeugung erfordert. Arztzeugnisse behandelnder Ärzte gelten als blosse Parteivorbringen und können allein den Beweis nicht erbringen, insbesondere wenn sie keine Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten belegen. Ein von der Versicherung in Auftrag gegebenes Gutachten kann ernsthafte Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit begründen. Ferner wurde bestätigt, dass neue Erkrankungen, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes auftreten und nicht in direktem Kausalzusammenhang mit dem ursprünglichen Versicherungsfall stehen, nicht von der Nachleistungspflicht erfasst werden. Die Bemessung einer dreimonatigen Übergangsfrist für einen Berufswechsel wurde als zulässiger und nicht willkürlicher Ermessensentscheid im Rahmen der etablierten Rechtsprechung (3-5 Monate) befunden, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der versicherten Person. Die Befangenheitsrüge gegen die Vorinstanz wurde als unbegründet abgewiesen.