Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_1/2025 vom 7. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_1/2025 vom 7. August 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_1/2025 vom 7. August 2025

1. Parteien und Streitgegenstand: * Beschwerdeführer (Recourant): A._ * Beschwerdegegnerin (Intimée): B._ SA * Gegenstand: Haftpflichtrecht; Entschädigung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer angeblichen unerlaubten Handlung (Art. 41 OR).

2. Sachverhalt: Die Parteien sind Miteigentümer einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) D._. B._ SA ist mit 503 o/oo die Mehrheitseigentümerin, deren Alleinverwaltungsrat und Aktionär C._, ein Architekt, ist. A._ hält 434 o/oo.

Im Jahr 2014 wurden im StWEG Bauarbeiten vergeben, wobei C._ die Bauleitung oblag. A._ rügte nach Abschluss der Arbeiten Mängel und liess ein Gutachten erstellen, welches Reparaturkosten von CHF 90'000.- bezifferte. Im Gegensatz zu B._ SA und F._ lehnte A.__ die Abnahme der Arbeiten ab.

Im Januar 2016 klagte A._ erfolglos gegen C._ persönlich auf Übernahme der Instandstellungskosten (Verfahren C/14936/2015).

Im März 2017 beantragte A._, an der nächsten StWEG-Versammlung die Einleitung einer Garantieklage gegen die Bauunternehmung G._ SA sowie subsidiär eine Verantwortlichkeitsklage gegen C._ zu traktandieren. An der Versammlung vom 9. Mai 2017 bestritt A._ das Stimmrecht von C._ (bzw. B._ SA) aufgrund eines Interessenkonflikts. Trotzdem stimmte C.__ mit seiner Mehrheitsquote gegen die Klage, worauf diese abgelehnt wurde.

Im November 2018 klagte A._ die StWEG an, um die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit des Versammlungsbeschlusses feststellen zu lassen (Verfahren C/12899/2017). Das Tribunal de première instance annullierte den Beschluss im Juli 2021. Die Cour de justice des Kantons Genf hob dieses Urteil im März 2022 auf, annullierte aber ihrerseits den Beschluss bezüglich der Verantwortlichkeitsklage gegen C._, da sie einen Interessenkonflikt bejahte. Da jedoch jede Partei teilweise obsiegte, wurden keine Parteientschädigungen (Depens) zugesprochen.

Gestützt auf diesen Umstand reichte A._ am 8. August 2023 eine neue Klage gegen B._ SA (die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall) ein. Er forderte CHF 104'967.55 (später erhöht auf CHF 108'276.85) als Schadenersatz. A._ machte geltend, B._ SA habe durch ihre Stimmabgabe trotz Interessenkonflikts eine unerlaubte Handlung begangen, die ihn gezwungen habe, zur Durchsetzung seiner Rechte gerichtliche Schritte zu unternehmen. Der geltend gemachte Schaden umfasste: * Anwaltskosten von A.__ (CHF 71'831.15, davon CHF 19'265.30 aus dem Verfahren C/14936/2015). * Seinen Anteil an den Anwaltskosten der StWEG im Verfahren C/12899/2017 (CHF 23'381.40). * Weitere Kosten (Berufungs- und Expertisekosten) von CHF 9'755.-.

Das Tribunal de première instance wies die Klage ab, da A._ den Schaden nicht nachgewiesen habe. Die Cour de justice bestätigte dies im November 2024. Sie begründete ihre Abweisung damit, dass A._ im Vorverfahren C/12899/2017 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde und A._ auch kein unerlaubtes Prozessverhalten der Gegenpartei (der StWEG) geltend gemacht habe. Dies habe das Schicksal des Rechtsstreits besiegelt, sodass eine weitere Prüfung der Schadenersatzforderung nicht notwendig sei. Im Berufungsverfahren reduzierte A._ seine Forderung auf CHF 85'322.55, indem er die Kosten aus dem ersten Verfahren (C/14936/2015) abzog.

3. Erwägungen des Bundesgerichts:

3.1. Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 100 Abs. 1 LTF) und die Überprüfungsbefugnis (Art. 95 lit. a, Art. 105 Abs. 1 und 2 LTF). * Beanstandung willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV): * Anwaltskosten der StWEG: A._ rügte, die Vorinstanz habe ignoriert, dass die Anwaltskosten der StWEG und sein Anteil daran unbestritten gewesen seien. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz diesen Punkt nicht geprüft hatte, dies aber nach den folgenden Erwägungen noch tun müsse. * Juristische Kenntnisse des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz hatte festgehalten, A._ verfüge über sehr gute juristische Kenntnisse oder sei anwaltlich beraten worden, was sie aus der Qualität seiner Eingaben schloss. A._ bestritt dies und gab an, er habe Mustereingaben verwendet. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück, da A._ weder nachgewiesen habe, diesen Sachverhalt vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben, noch dass die Existenz von Mustereingaben ein offenkundiger Umstand sei. Auch die Rüge einer angeblichen "Interpellation" durch das erstinstanzliche Gericht, die seine Unerfahrenheit beweisen sollte, wurde abgewiesen, da sie sich auf einen nicht festgestellten Sachverhalt stützte. Das Bundesgericht sah keine Willkür in der diesbezüglichen Würdigung der Vorinstanz. * Verletzung von Art. 56 ZPO (Interpellationspflicht): A._ rügte eine Verletzung der richterlichen Interpellationspflicht im Hinblick auf seinen angeblich unerfahrenen Rechtsstand. Das Bundesgericht verwarf diesen Einwand mit Verweis auf die bereits in Pkt. 3.1 bestätigte Feststellung der Vorinstanz zu A._'s juristischen Kenntnissen oder anwaltlicher Unterstützung. Ein "offensichtlicher Mangel" in den Beweisanträgen, der eine Interpellationspflicht hätte auslösen können, wurde nicht ausreichend dargelegt.

3.2. Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) und Anwaltskosten: Dies ist der zentrale Punkt der bundesgerichtlichen Prüfung. * Grundlagen der Haftpflicht (Art. 41 Abs. 1 OR): Das Bundesgericht wiederholte die vier Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht: widerrechtliche Handlung, Schaden, Kausalzusammenhang (natürlich und adäquat) und Verschulden. * Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Anwaltskosten als Schaden: * Grundsatz: Wenn das Zivilprozessrecht dem obsiegenden Kläger erlaubt, alle notwendigen und unerlässlichen Kosten eines Prozesses erstattet zu bekommen, ist dieses Prozessrecht allein massgebend und lässt keinen Raum für eine separate oder nachträgliche Klage gestützt auf Bundesrecht (Art. 41 OR) zur Deckung dieser Kosten (BGE 139 III 190 E. 4.2; 133 II 361 E. 4.1). * Ausnahmen: * Vorprozessuale Anwaltskosten: Kosten für die Konsultation eines Anwalts vor Eröffnung des Zivilprozesses können als Schaden gelten, wenn sie notwendig und adäquat waren und nicht durch Prozessentschädigungen gedeckt sind (BGE 139 III 190 E. 4.2). * Unerlaubtes Prozessverhalten: Ein obsiegender Kläger kann eine günstigere Regelung beanspruchen, wenn er auf ein unerlaubtes Prozessverhalten der Gegenpartei gestossen ist, d.h. wenn diese im Prozess eine leichtfertige, wider besseres Wissen oder Gewissen unhaltbare Position eingenommen hat. Ein solches Verhalten begründet eine Pflicht zum Schadenersatz nach Art. 41 OR, wobei eine Konkurrenz zwischen Prozessrecht und Art. 41 OR besteht (BGE 139 III 190 E. 4.2; 117 II 394). * Haftung eines Dritten: Auch ein Dritter, der nicht Partei des ursprünglichen Verfahrens war, kann verpflichtet sein, nicht durch Prozessentschädigungen gedeckte Anwaltskosten zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen einer ausservertraglichen oder vertraglichen Haftung erfüllt sind und die Anwaltskosten insbesondere notwendig waren (Urteil 4A_76/2018 vom 8. Oktober 2018, E. 3.3, 3.4 und 3.5). Werden Parteientschädigungen zugesprochen, sind diese im Rahmen der compensatio lucri cum damno anzurechnen. * Fehler der Vorinstanz: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, die Nichtzusprechung von Parteientschädigungen im Vorverfahren C/12899/2017 (gegen die StWEG) "besiegle das Schicksal des Rechtsstreits". Im vorliegenden Verfahren klagte A._ nicht die StWEG, sondern B._ SA an, deren Verhalten er als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR qualifizierte. B._ SA war im Verfahren C/12899/2017 keine direkte Partei, sondern lediglich deren Stimmrecht war strittig. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Parteientschädigungen in einem anderen Verfahren schliesst einen Anspruch nach Art. 41 OR gegen einen Dritten (oder die Gegenpartei bei unerlaubtem Prozessverhalten) nicht per se aus. * Analyse der Schadenpositionen: * Eigene Anwaltskosten des Beschwerdeführers (CHF 52'565.85): Das erstinstanzliche Gericht hatte die Notwendigkeit dieser Kosten verneint, da die Honorarnoten nicht ausreichend detailliert seien. A._ hatte diesen Punkt in der Berufung nicht substanziell bestritten und sich darauf beschränkt, die Höhe der Forderung zu nennen und zu bestreiten, dass eine detaillierte Prüfung der Rechnungen eine zusätzliche Bedingung zu Art. 41 OR darstelle. Das Bundesgericht bekräftigte, dass Anwaltskosten als Schaden nur geschuldet sind, wenn sie begründet, notwendig und adäquat waren (Urteil 4A_346/2023 vom 13. Juni 2024, E. 5.1.3). Da A.__ selbst im bundesgerichtlichen Verfahren (im Zusammenhang mit Art. 56 ZPO) indirekt eingeräumt hatte, dass seine Honorarnoten unpräzise waren, wies das Bundesgericht diese Forderung von CHF 52'565.85 endgültig ab. * Anteil an den Anwaltskosten der StWEG und Gerichtskosten: Hinsichtlich der beiden anderen Schadenpositionen (Anteil an den Anwaltskosten der StWEG und Gerichtskosten) hatte die Vorinstanz aufgrund ihrer fehlerhaften rechtlichen Auffassung (Nichtzuteilung von Depens schliesst alles aus) keine Prüfung vorgenommen. Das Bundesgericht wies die Sache daher an die Vorinstanz zurück, damit diese die Voraussetzungen von Art. 41 OR (insbesondere den Schaden) für diese verbleibenden Positionen prüft und gegebenenfalls neu über die kantonalen Gerichts- und Parteikosten entscheidet.

4. Ergebnis: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. * Das angefochtene Urteil wird reformiert, indem die Forderung des Beschwerdeführers betreffend seine eigenen Anwaltskosten in Höhe von CHF 52'565.85 abgewiesen wird. * Im Übrigen wird das Urteil aufgehoben und zur Neubeurteilung (hinsichtlich der restlichen Schadenpositionen, d.h. Anteil an den Anwaltskosten der StWEG und Gerichtskosten) an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen.

5. Kostenverteilung im Bundesgerichtsverfahren: Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt (Rückweisung für einen Teil seiner Forderung von CHF 32'757.-) und der Ausgang des Rechtsstreits für die verbleibenden Punkte noch offen ist, werden die Gerichtskosten (CHF 4'500.-) im Verhältnis von 4/5 zu 1/5 zwischen A._ (CHF 3'600.-) und B._ SA (CHF 900.-) aufgeteilt. A._ hat B._ SA eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'300.- zu zahlen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die kantonale Vorinstanz zu Unrecht eine Schadenersatzforderung wegen Anwaltskosten nach Art. 41 OR abgewiesen hatte, allein mit der Begründung, im Vorverfahren seien keine Parteientschädigungen zugesprochen worden. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Nichtzuteilung von Parteientschädigungen in einem früheren Verfahren eine Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) gegen eine (dritt-)verursachende Partei für notwendige Anwaltskosten nicht ausschliesst. Es präzisierte, dass eine solche Haftung parallel zum Prozessrecht bestehen kann, insbesondere bei unerlaubtem Prozessverhalten oder einer unerlaubten Handlung eines Dritten.

Im konkreten Fall wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachten eigenen Anwaltskosten (CHF 52'565.85) jedoch selbst ab, da er deren Notwendigkeit und Adäquatheit nicht ausreichend substanziiert hatte. Für die restlichen Schadenpositionen (Anteil an den Anwaltskosten der StWEG und Gerichtskosten) wurde die Sache zur erneuten Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 OR an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen.