Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ (Versicherte Person) * Beschwerdegegnerin: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
Gegenstand: Unfallversicherung (insbesondere Invalidenrente nach mehreren Unfällen und Anwendung der Revisionsregeln)
Entscheid des Bundesgerichts: Die Beschwerde wird abgewiesen.
I. Sachverhalt (relevant für die Begründung)Der Beschwerdeführer, geboren 1961, war seit 1998 als Bau(hilfs)arbeiter tätig und bei der Suva versichert. 1. Erster Unfall: Am 15. Februar 1999 erlitt er einen Arbeitsunfall an der rechten Schulter. Die Suva anerkannte die Leistungspflicht und sprach ihm nach initialen Rentenfestsetzungen (16 % Invalidität ab 2004) schliesslich mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2007 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 zu. 2. Berufswechsel: Bereits am 4. Oktober 1999, also wenige Monate nach dem ersten Unfall, wechselte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit und arbeitete fortan als Speditionsmitarbeiter bei einer anderen Firma. 3. Zweiter Unfall: Ab Dezember 2014 als Lieferwagenfahrer angestellt und wiederum bei der Suva versichert, erlitt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 einen weiteren Unfall (Bruch des fünften Mittelhandknochens links). 4. Suva-Entscheid 2022/2024: Die Suva erhöhte mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Invalidenrente ab 1. Juni 2022 auf einen Invaliditätsgrad von 33 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 76'025.-, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. Dieser Entscheid wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 bestätigt. 5. Vorinstanzlicher Entscheid (Kantonales Versicherungsgericht): Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Suva-Entscheid. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies ihn am 27. Juni 2024 auf die Möglichkeit einer reformatio in peius (Schlechterstellung) bezüglich der Invalidenrente hin. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht zurückzog, hob das kantonale Gericht mit Urteil vom 16. September 2024 den Suva-Einspracheentscheid auf und setzte die Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % fest, bestätigte also den ursprünglichen Rentensatz vor dem zweiten Unfall. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wies es die Beschwerde ab.
II. Massgebende Rechtsgrundlagen und FragestellungDas Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 8. September 2020 keine höhere Invalidenrente zusprach. Unbestritten blieb die Verneinung eines höheren Anspruchs auf Integritätsentschädigung.
Die zentralen rechtlichen Grundlagen sind: * Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG (Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts): Eine Invalidenrente wird revisionsweise erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Dies ist die massgebende Erheblichkeitsschwelle für Rentenrevisionen. * Art. 16 ATSG: Der Invaliditätsgrad wird durch Einkommensvergleich ermittelt, wobei das Invalideneinkommen (was die Person trotz Invalidität noch verdienen kann) und das Valideneinkommen (was die Person ohne Invalidität verdienen könnte) gegenübergestellt werden. * Art. 24 Abs. 4 UVV (Verordnung über die Unfallversicherung): Diese Bestimmung regelt die Festlegung des versicherten Verdienstes bei Bezügern einer Invalidenrente, die einen weiteren versicherten Unfall erleiden, der zu einer höheren Invalidität führt. Sie legt fest, welcher Lohn für die neue Rente aus beiden Unfällen massgebend ist. * Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Für die Feststellung des Sachverhalts im Sozialversicherungsrecht genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Umstände zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich um den wahrscheinlichsten aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe handelt (BGE 139 V 176 E. 5.3).
III. Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Versicherten ab.
Umfassende Prüfung im Revisionsverfahren: Das Bundesgericht hielt fest, dass unbestrittenermassen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch den zweiten Unfall vom 8. September 2020 anspruchsrelevant verändert wurde. Dies löst ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG aus. Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4; 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1). Dies rechtfertigt ausdrücklich auch eine reformatio in peius durch die Vorinstanz.
Unbestrittene Punkte zur Berechnung des Invaliditätsgrads: Es war unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit als Lieferwagenfahrer aufgrund des neuen Unfalls nicht mehr ausüben kann. Es wurde auch anerkannt, dass ihm eine leidensangepasste Beschäftigung in einem ganztägigen Pensum mit einer um 25 % verminderten Leistungsfähigkeit zumutbar ist und er in einer solchen Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 39'644.- erzielen könnte.
Streitpunkt: Valideneinkommen und Berufswechsel 1999: Der Kern des Streits lag in der Festsetzung des Valideneinkommens (Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne die Unfälle erzielt hätte).
Anwendung der 5%-Hürde (Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG):
Keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes: Folgerichtig verzichtete die Vorinstanz auch auf eine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes. Da keine revisionsweise Neufestsetzung der Rente erfolgt und sich damit der Invaliditätsgrad nicht in revisionsrelevanter Weise verändert, ist der Tatbestand von Art. 24 Abs. 4 UVV nicht erfüllt (vgl. Urteile 8C_636/2018 E. 5.3 und 8C_634/2008 E. 4.3).