Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_180/2024 vom 19. August 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (1C_180/2024 vom 19. August 2025) detailliert zusammen.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_180/2024 vom 19. August 2025

1. Einleitung und Sachverhalt Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._ und mehrerer ihrer Stockwerkeigentümer (Beschwerdeführende) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern zu befinden. Dieses Urteil bestätigte die vom Gemeinderat Eschenbach erteilte Bewilligung für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Einstellhalle auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken Nrn. 596 und 2235, GB Flühli, im Eigentum der Beschwerdegegner K.I._ und L.I.__. Die Beschwerdeführenden rügten im Wesentlichen eine willkürliche Anwendung kantonalen Baurechts in Bezug auf Grenz- und Gebäudeabstände sowie eine mangelhafte Erschliessung ihres Grundstücks.

2. Präliminarien und Kognition Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführenden ein, da die Legitimation der einzelnen Stockwerkeigentümer als Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks bejaht wurde. Die Legitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst brauchte nicht abschliessend geklärt zu werden, da die anderen Beschwerdeführenden die Beschwerde gemeinsam erhoben hatten und legitimiert waren. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde mangels Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde nicht eingetreten. In Bezug auf die Kognition hielt das Bundesgericht fest, dass es die Anwendung kantonalen Rechts – wie hier primär relevant – nur auf Willkür hin überprüft. Willkür liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist Willkür nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu rügen.

3. Umstrittene Grenz- und Gebäudeabstände

3.1. Qualifikation der Fluchttreppe Ein zentraler Streitpunkt betraf den Gebäudeabstand zwischen dem bestehenden Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführenden und einer projektierten Fluchttreppe des Neubaus. Gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz würde der Gebäudeabstand um 5 cm unterschritten (11,80 m tatsächlich statt 11,85 m erforderlich), sofern die Fluchttreppe als ein vorspringender Gebäudeteil im Sinne von § 120 Abs. 3 Anhang des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern (PBG/LU) qualifiziert würde. Die Vorinstanz gelangte jedoch zum Schluss, dass es sich bei der Fluchttreppe um eine leichte und von allen Seiten offene Metallkonstruktion handle, die nur eine geringe Höhe erreiche und nicht überdacht sei. Sie wies ihr eine "sehr beschränkte raumordnungsorientierende Wirkung" zu. Folglich qualifizierte sie die Treppe nicht als Baute oder vorspringenden Gebäudeteil, sondern als "Anlage", für die keine gesetzlichen Abstände einzuhalten seien. Somit sei der Gebäudeabstand von 12,30 m eingehalten.

Die Beschwerdeführenden rügten darin eine willkürliche Anwendung von § 120 Abs. 3 Anhang PBG/LU, dessen Wortlaut "Treppen" explizit nenne und somit zwingend eine Anrechnung an die Fassade vorschreibe. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es hielt fest, dass die Aufzählung in § 120 Abs. 3 Anhang PBG/LU beispielhaft und nicht abschliessend sei (E. 3.5). Es sei nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz die filigran gestaltete Treppe aufgrund ihrer Dimension und der offenen, nicht überdachten Konstruktion als eigenständige Konstruktion mit geringer räumlicher Wirkung als "Anlage" einordne und nicht als vorspringenden Gebäudeteil. Das Bundesgericht verwies dabei auf seine Rechtsprechung (Urteil 1C_664/2020 E. 3), wonach bei der Auslegung des Baute-Begriffs auf die räumliche Wirkung eines Bauvorhabens abgestellt werden dürfe. Diese Qualifikation widerspreche auch nicht Sinn und Zweck der Norm, die einzelne Gebäudeteile privilegieren wolle (E. 3.7). Die Annahme von Willkür sei daher nicht gegeben, selbst wenn eine andere Qualifikation denkbar gewesen wäre. Weitergehende Erörterungen zu angeblichen Rechtsmissbräuchen oder Bagatellverletzungen erübrigten sich damit. Ergänzend wies das Bundesgericht darauf hin, dass gemäss den seit 2017 in Kraft stehenden Bestimmungen des § 112a Abs. 2h PBG/LU vorspringende Gebäudeteile bis 1,50 m über die Fassadenflucht hinausragen dürften, was die Zulässigkeit der Treppe zusätzlich unterstreichen würde (E. 3.8).

3.2. Ermittlung der Fassadenhöhe an der Westfassade Zweitens beanstandeten die Beschwerdeführenden die Ermittlung der Fassadenhöhe der Westfassade des Neubaus. Gemäss § 122 Abs. 4 Anhang PBG/LU ist die Fassadenhöhe ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain zu messen. Die Vorinstanz ging von einer Fassadenhöhe von 10,40 m aus, woraus ein erforderlicher Grenzabstand von 5,89 m (inkl. Mehrlängenzuschlag) resultierte. Da der geplante Abstand zu Grundstück Nr. 48 (Gewässer) 6,10 m betrage, sei dieser eingehalten. Die Vorinstanz begründete die Anwendung des "gewachsenen Terrains" damit, dass der tiefer gelegte Terrainbereich für die Einstellhalleneinfahrt nur einen relativ schmalen Geländeeinschnitt darstelle und aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks Nr. 48 optisch "nicht oder nur unwesentlich" in Erscheinung trete. Massgebend sei die "optische Erscheinung" einer Baute.

Die Beschwerdeführenden rügten dies als willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, da das Terrain zwischen den Grundstücken eben verlaufe und die Tieferlegung problemlos einsehbar sei. Das Bundesgericht verneinte auch hier die Willkür (E. 4.5). Es qualifizierte die Rügen als "rein appellatorische Kritik", die nicht geeignet sei, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen. Es bestätigte die Auslegung der Vorinstanz, die sich auf die Erläuterungen des kantonalen Baudepartements stützte: Sinn und Zweck der Norm sei es, übermässige Abgrabungen an Hanglagen und die dadurch sichtbar gemachten Fassaden zu verhindern. Da es sich vorliegend lediglich um einen Einschnitt für eine Garagenzufahrt handle und der tiefer liegende Fassadenbereich optisch nur unwesentlich in Erscheinung trete, sei es nicht offensichtlich unhaltbar, das gewachsene Terrain der Ermittlung der Fassadenhöhe zugrunde zu legen.

4. Erschliessung des Grundstücks durch Parkfelder Ein dritter Hauptpunkt betraf die geplante neue Anordnung der zehn bestehenden Parkfelder auf dem Grundstück Nr. 2235, die ursprünglich teilweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden lagen und durch eine Dienstbarkeit geregelt waren. Das Bauvorhaben sah eine Verlegung der Parkfelder vor, wobei die Zufahrt neu über eine Arkade mit einer Durchfahrtshöhe von 2,60 m erfolgen sollte.

Die Beschwerdeführenden argumentierten, die Verlegung und die begrenzte Durchfahrtshöhe beeinträchtigten die Erschliessung ihres Grundstücks (insbesondere für das dort ansässige Café) in ungenügender Weise im Sinne von Art. 19 RPG, da grössere Fahrzeuge (Lieferwagen, Handwerker) die Parkfelder nicht mehr nutzen könnten. Zudem verstosse die Verlegung gegen den Dienstbarkeitsvertrag. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Erschliessung aus öffentlich-rechtlicher Sicht gemäss Art. 19 RPG als ausreichend zu beurteilen sei. Die Baubewilligung schreibe die Wiederherstellung der zehn Parkplätze zugunsten des Grundstücks der Beschwerdeführenden vor. Die Zufahrt zu diesen Parkfeldern sei für Personenwagen problemlos gewährleistet. Grössere Fahrzeuge könnten, wie bisher, eine rückwärtige Zufahrt über andere Grundstücke nutzen, was für die Warenanlieferung zum Café genüge. Die Fragen bezüglich der Dienstbarkeit seien privatrechtlicher Natur und vom Zivilgericht zu beurteilen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung (E. 5.4). Es führte aus, dass eine hinreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG nicht erfordere, dass ein LKW auf der Zufahrt des Grundstücks wenden könne oder dass alle möglichen Fahrzeuge potenzieller Kundschaft einen Parkplatz unmittelbar auf oder neben dem Grundstück zur Verfügung hätten. Eine Erschliessung sei hinreichend, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Nutzenden der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet sei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die rückwärtige Zufahrt für grössere Fahrzeuge die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung erfülle, sei nicht zu beanstanden. Die Frage der Verletzung der Dienstbarkeit sei eine zivilrechtliche Angelegenheit und habe keine öffentlich-rechtliche Relevanz für die Erteilung der Baubewilligung (E. 5.5).

5. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Beschwerdeführenden ab und bestätigte das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Anwendung des kantonalen Bau- und Planungsrechts (Grenz- und Gebäudeabstände, Fassadenhöhenberechnung) sowie die Erschliessung des Grundstücks wurden als unbegründet erachtet und der Vorinstanz wurde keine willkürliche Rechtsanwendung vorgeworfen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Fluchttreppe: Die Fluchttreppe wurde nicht als "vorspringender Gebäudeteil" im Sinne von § 120 Abs. 3 Anhang PBG/LU, sondern als "Anlage" mit geringer "raumordnungsorientierender Wirkung" qualifiziert. Dies wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet, unter Verweis auf die beispielhafte Natur der Norm und die Zweckmässigkeit einer Auslegung basierend auf der tatsächlichen räumlichen Wirkung.
  2. Fassadenhöhe: Die Berechnung der Fassadenhöhe basierend auf dem "gewachsenen Terrain" an der Westfassade, trotz eines tiefer gelegten Einschnitts für eine Garageneinfahrt, wurde als nicht willkürlich bestätigt. Das Bundesgericht stützte sich auf das Prinzip der "optischen Erscheinung" und die Tatsache, dass der Einschnitt die Fassade nicht als Ganzes optisch freilegt.
  3. Erschliessung und Parkfelder: Die neue Anordnung der Parkfelder und die begrenzte Durchfahrtshöhe einer Arkade wurden als ausreichend für die "hinreichende Erschliessung" gemäss Art. 19 RPG befunden. Eine separate rückwärtige Zufahrt für grössere Fahrzeuge galt als genügend. Private-rechtliche Belange wie die Dienstbarkeit wurden dem Zivilgericht zugewiesen und waren für die öffentlich-rechtliche Baubewilligung nicht ausschlaggebend.
  4. Gesamtentscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Baubewilligung.