Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_368/2023 vom 6. August 2025
1. Einleitung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil 2C_368/2023 vom 6. August 2025 mit einer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 16. Mai 2023. Streitgegenstand war die Rechtmässigkeit eines von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA gegen A._ (Beschwerdeführer) verfügten, vierjährigen Berufsverbots. Der Beschwerdeführer, ehemals Geschäftsleiter (CEO) der Bank B._ Ltd., Singapur, und Mitglied der Geschäftsleitung (Group Executive Board) der B.__ SA (Schweiz), wurde für schwere aufsichtsrechtliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre um den malaysischen Staatsfonds 1Malaysia Development Berhad (1MDB) verantwortlich gemacht.
2. Hintergrund und Sachverhalt
Die B._ SA, als Konzernobergesellschaft der B._-Gruppe, verfügte über eine Banklizenz der FINMA. Im Mai 2016 stellte die FINMA fest, dass die B._ SA ihre geldwäschereirechtlichen Pflichten im Umfeld der 1MDB-Affäre schwer verletzt hatte. Daraufhin eröffnete die FINMA ein Enforcementverfahren gegen A._. Im Zentrum standen Kontobeziehungen zu sogenannten "Sovereign Wealth Funds"-Kunden (Staatsfondskunden) und zum malaysischen Unternehmer C.__.
Die B._-Gruppe unterhielt zwischen 2011 und 2015 Konten, an denen 1MDB und der Staatsfonds D._ aus Abu Dhabi als wirtschaftlich Berechtigte ausgewiesen wurden. Diese Konten, mit Transaktionen von über 12 Milliarden Franken, gehörten unter anderem Gesellschaften wie E._, F._, G._, H._, I._ und J._ Limited, allesamt mit Sitz auf den British Virgin Islands. Das Konto der H._ Limited war bei der B._ Ltd., Singapur, die übrigen bei der B._ SA, Schweiz, gebucht. C._ führte diese Staatsfondskunden ein und eröffnete zahlreiche eigene Konten auf Gruppenebene.
Die FINMA untersagte A._ im Juli 2019 die Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von ihr Beaufsichtigten für vier Jahre. Sie warf ihm vor, massgeblich dazu beigetragen zu haben, dass die erheblichen Rechts-, Compliance- und Reputationsrisiken der B._ SA im Zusammenhang mit diesen Hochrisikokunden weder angemessen erfasst noch begrenzt wurden. Er sei für die aufsichtsrechtswidrige Weiterführung dieser Geschäftsbeziehungen bis mindestens April 2015 kausal verantwortlich und habe schwere Verletzungen des Geldwäschereigesetzes (GwG) sowie des Organisations- und Gewährserfordernisses durch die B.__ SA bewirkt. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung.
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfpunkte
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär auf die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Wesentliche Streitpunkte waren: * Die Zuständigkeit der FINMA und der räumliche Anwendungsbereich des GwG. * Die schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten durch die B.__ SA. * Die individuelle Zurechenbarkeit dieser Pflichtverletzungen an den Beschwerdeführer. * Die Verhältnismässigkeit des Berufsverbots. * Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers.
4. Verfahrensrechtliche Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Begründungspflicht, des Akteneinsichtsrechts, des Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebots. Das Bundesgericht verneinte diese Rügen: * Akteneinsichtsrecht: Der Beschwerdeführer erhielt die paginierten Akten rechtzeitig. Nachgereichte fehlende Stellen beeinträchtigten die Verteidigung nicht. * Untersuchungsgrundsatz: Die Vorinstanz stellte die Verantwortlichkeiten des Beschwerdeführers gestützt auf die bankinterne GwG-Dokumentation willkürfrei fest. Eine unzulässige Auferlegung der Beweisführungspflicht an den Beschwerdeführer lag nicht vor. * Begründungspflicht: Das Fehlen konkreter Verweise auf FINMA-Verfügung und Akten im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde zwar als "zu bedauern" eingestuft, führte aber nicht zu einer Verletzung der Begründungspflicht, da dem Beschwerdeführer eine Überprüfung und sachgerechte Anfechtung der Feststellungen möglich war. * Fairnessgebot/Parteistellung im Verfahren gegen die Bank: Der Beschwerdeführer war nicht Partei im Enforcementverfahren gegen die B.__ SA. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Pflichtverletzung der Bank als Vorfrage in seinem eigenen Verfahren geprüft und dabei eine klare Unterscheidung zwischen der Verantwortung der Bank und der individuellen Verantwortung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Eine Verletzung der Mitwirkungsrechte oder des Fairnessgebots wurde verneint.
5. Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers
Das Bundesgericht prüfte die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts auf Willkür (Art. 9 BV). Sämtliche Rügen wurden abgewiesen: * Konto-Eröffnungsentscheide: Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei als "CEO Region" bzw. "CEO Asia" für die Bewilligung von Konten auf höchster Risikostufe ("PEP/A3") gemäss bankinternen Reglementen zuständig gewesen, war angesichts interner Dokumente nicht willkürlich. * Konten für C.__: Die Feststellung, dass ein externer Bericht über C.__ mit Gerüchten über "Erleichterungszahlungen" in den Unterlagen vorhanden war und ein Kaufvertrag mit Unstimmigkeiten vorlag, wurde als willkürfrei erachtet. Die daraus resultierende fehlende Plausibilität der Mittelherkunft war nicht zu beanstanden. * Treuhänderische Fondsstruktur: Die Rüge zur genauen Art der Investition in der treuhänderischen Fondsstruktur wurde als irrelevant für die rechtliche Beurteilung abgewiesen. * Einseitige Sachverhaltsdarstellung: Allgemeine Rügen einer einseitigen Darstellung wurden als Fragen der rechtlichen Würdigung an späterer Stelle behandelt.
6. Räumlicher Anwendungsbereich des GwG und Zuständigkeit der FINMA
Das Bundesgericht bestätigte die Zuständigkeit der FINMA und den räumlichen Anwendungsbereich des GwG (Art. 1 Abs. 1 lit. f und Art. 6 Abs. 1 FINMAG). * Territorialitätsprinzip: Für die bei der B._ SA in der Schweiz gebuchten Konten der Staatsfonds- und C._-Kunden war ein hinreichend enger Bezug zur Schweiz gegeben. Auch für das Konto der H._ Limited, das bei der B._ Ltd., Singapur, gebucht war, bejahte das Gericht den Bezug zur Schweiz, da die gruppeninterne Compliance-Einheit (KYC Risk/CCC), die eine positive Einschätzung abgab, in der Schweiz lokalisiert war (vgl. Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 9.2). * Konsolidierte Überwachung: Die FINMA-Zuständigkeit ergab sich auch aus dem Gebot der konsolidierten Überwachung (Art. 3f Abs. 2 BankG), da geldwäschereibezogene Risiken gruppenweite Auswirkungen haben und die FINMA die Einhaltung dieser Pflichten überwacht.
7. Schwere aufsichtsrechtliche Pflichtverletzungen der Bank B.__ SA
Das Bundesgericht prüfte die Pflichtverletzungen der Bank als Vorfrage. Es verwies dabei auf sein Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023, in dem es bereits zum Schluss kam, dass die B._ SA ihre Abklärungspflicht (aArt. 6 GwG), Meldepflicht (aArt. 9 Abs. 1 GwG) und das Organisationserfordernis (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 3f Abs. 2 BankG) schwer verletzt hatte. Die Argumente des Beschwerdeführers führten zu keinem anderen Ergebnis. * Sorgfaltspflichten (aArt. 6 GwG): Die Geschäftsbeziehungen waren unbestritten mit erhöhten Risiken verbunden, die zusätzliche Abklärungen erforderten (Art. 14 Abs. 1 aGwV-FINMA). * Offshore-Gesellschaften: Die Gründung von Offshore-Tochtergesellschaften durch Staatsfonds zur Investition in eigene Infrastrukturprojekte wurde als nicht plausibel erachtet. * Konten C._/K._ Limited: Externe Berichte über C._ mit Korruptionsgerüchten und Unstimmigkeiten im Kaufvertrag zur Kontoeröffnung hätten die Bank zu weiteren Abklärungen zwingen müssen. * H.__ Limited: Eine zirkuläre und äusserst komplexe Fondsstruktur zur Mittelverwendung (Verkaufserlös einer 1MDB-Tochter soll über eine Kette von Offshore-Gesellschaften in die gleiche Tochter investiert werden) wurde als offensichtlich implausibel und inakzeptabel bewertet, insbesondere vor dem Hintergrund öffentlich bekannter politischer Untersuchungen. * I.__ Limited: Mittelzuflüsse aus Anleiheemissionen waren aufgrund eines Vergleichs der zugrunde liegenden Dokumente nicht plausibel. Weitere Zahlungen (z.B. USD 238 Mio. Darlehen an private Filmproduktionsgesellschaft, USD 75 Mio. ohne spezifizierten Investitionszweck, USD 360 Mio. Überweisung zur Verschleierung der Eigentumsverhältnisse) waren ebenfalls nicht plausibel und zeigten schwere Sorgfaltspflichtverletzungen. Das Argument des Beschwerdeführers, die Komplexität sei extern geprüft und nicht beanstandet worden, wurde abgewiesen, da die Prüfgesellschaft sich nicht mit den spezifischen Verdachtsmomenten auseinandergesetzt hatte. * Meldepflicht (aArt. 9 GwG): Aufgrund der zahlreichen Indizien für Korruption und ungetreue Geschäftsbesorgung hätte die Bank Meldungen erstatten müssen. * Organisationserfordernis (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 3f Abs. 2 BankG): Die Bank hat über Jahre hinweg die Risiken der Staatsfonds- und C.__-Kunden ungenügend erfasst, begrenzt und überwacht, selbst nach FINMA-Interventionen, und damit das Organisationserfordernis schwer verletzt. Ungenügende und falsche Informationen in Quartalsrapporten verhinderten eine adäquate Risikoeinschätzung durch die Führungsorgane.
8. Individuelle Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens an den Beschwerdeführer
Das Bundesgericht bestätigte die individuelle Zurechenbarkeit der schweren Pflichtverletzungen an den Beschwerdeführer. Gemäss Art. 33 FINMAG ist eine kausale und schuldhafte Bewirkung einer schweren aufsichtsrechtlichen Verletzung massgebend. * Rollen und Verantwortlichkeiten: Der Beschwerdeführer war in mehreren Funktionen involviert: als CEO der B._ Ltd., Singapur, als Mitglied des Group Executive Board der B._ SA und als in der Schweiz als Generaldirektor eingetragen. Er war als "CEO Region" gemäss bankinternen Weisungen für die Bewilligung von Hochrisikokundenbeziehungen (PEP/A3) der bei der B._ SA gebuchten Konten zuständig. * Aktive Verletzungen/Kenntnis: * Er erteilte Zustimmungen zu Kontoeröffnungen (I._, F._, J._, C._-bezogen) und hätte aufgrund der ihm vorliegenden Dokumente die fehlende Plausibilität der Mittelherkunft und -verwendung erkennen müssen. Seine Argumente, er sei getäuscht worden oder andere Mitarbeiter seien verantwortlich, wurden verworfen, da die ihm bekannten Informationen bereits für eine Warnung ausgereicht hätten. * Als Mitglied des Group Executive Board der B._ SA trug er die Verantwortung für die konsolidierte Überwachung der Tochtergesellschaft (B._ Ltd., Singapur) und hätte angesichts der ihm vorliegenden Informationen bezüglich H._ Limited handeln müssen. Dasselbe galt für seine Zustimmung zur Überweisung an O._ Limited. * Er war mitverantwortlich für die pflichtwidrige Weiterführung der Kontobeziehungen: Er präsentierte dem Verwaltungsrat der B._ SA im Februar 2014 einen Überblick zu den Staatsfonds- und C._-Kundenbeziehungen, der wesentliche ihm bekannte verdächtige Anhaltspunkte (z.B. treuhänderische Fondsstruktur, Zahlung an O._ Limited) unterschlug. Er mitunterzeichnete ein irreführendes Schreiben an die FINMA und seine Quartalsberichte enthielten keine Hinweise auf verdächtige Transaktionen und stellten C.__s Verhältnisse falsch dar. * Schuldhaftigkeit: Der Beschwerdeführer hat durch sein individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft zu den schweren Verletzungen des GwG und des Organisationserfordernisses beigetragen.
9. Verhältnismässigkeit des Berufsverbots
Das Bundesgericht erachtete das vierjährige Berufsverbot als verhältnismässig. * Technische Ermessen/Kognition: Die Rüge, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf das technische Ermessen der FINMA berufen, wurde abgewiesen. Das Gericht prüft die Verhältnismässigkeit mit freier Kognition, gesteht jedoch Fachbehörden einen Beurteilungsspielraum zu. * Zweck des Berufsverbots: Es dient nicht nur dem Schutz der Marktteilnehmer vor dem konkreten Individuum, sondern auch der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und des Vertrauens in die Finanzmärkte (Generalprävention). Daher kann ein Verbot auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene angibt, nicht mehr in diesem Bereich tätig sein zu wollen, zumal die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Plänen widersprüchlich waren. * Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV): Der Verweis des Beschwerdeführers auf einen anderen B.__-Topmanager, gegen den die FINMA auf ein Berufsverbot verzichtete, wurde zurückgewiesen. Es ist nicht auszuschliessen, dass in jenem Fall andere Gründe für den Verzicht massgebend waren, zumal gegen einen anderen pensionierten Manager ebenfalls ein Berufsverbot ausgesprochen wurde. * Dauer und Verschulden: Obwohl vier Jahre am oberen Ende des gesetzlichen Rahmens (max. fünf Jahre) liegen und die zukünftige Gefahr durch das Alter des Beschwerdeführers gering sein mag, war das Verschulden aufgrund des Umfangs und der Schwere der Pflichtverletzungen keinesfalls leicht. Die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die schweren Pflichtverletzungen trotz kooperativem Verhalten im Verfahren wurde ebenfalls berücksichtigt. Reputationsschaden und Kosten ändern nichts an der Verhältnismässigkeit.
10. Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Rüge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) wurde ebenfalls abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren dauerte zwar relativ lange (drei Jahre und acht Monate), wurde aber für eine komplexe Angelegenheit im Bereich FINMA-Enforcement mit besonders komplexen Kontobeziehungen, zahlreichen Gesellschaften und umfangreichen Akten noch als zulässig erachtet. Eine Reduktion der Sanktion aufgrund dieser Rüge kam somit nicht in Betracht.
11. Schlussfolgerung und Entscheid
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: