Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_548/2024 vom 11. August 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_548/2024 vom 11. August 2025) detailliert zusammen:

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (vertreten durch Me Mathias Eusebio) * Beschwerdegegner: 1. Ministère public de l'État de Fribourg, 2. B._, 3. C.C._, 4. D.C._ (vertreten durch Me Anne-Sophie Brady), 5. E.__ (vertreten durch Me Antonin Charrière)

Gegenstand: Beschimpfung, Nötigung, unbefugte Tonaufnahme von Gesprächen, bedingter Strafvollzug, Unschuldsvermutung, Willkür.

Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Cour d'appel pénal, vom 13. Mai 2024.

I. Sachverhalt (Feststellungen der kantonalen Instanz):

A.__ wurde von der ersten Instanz (Juge de police) und der kantonalen Berufungsinstanz (Cour d'appel pénal) in den wesentlichen Punkten verurteilt. Die kantonalen Gerichte hielten folgende Sachverhalte für erstellt:

  • Nötigung gegenüber E.__ (ab Herbst 2018 bis 8. Juli 2019): A._ zeigte ein Verhalten, das E._ erheblich belästigte. Er fotografierte ihren Garten, zeigte Bauarbeiten auf ihrem Grundstück den Behörden an und sprach sie bei zufälligen Begegnungen mit sarkastischen Bemerkungen wie "ça démonte?" (wird abgebaut?), "alors, on démonte? tu seras finie quand j'aurai fini de m'occuper de toi!" (also, bauen wir ab? Du bist erledigt, wenn ich mit dir fertig bin!) an. Dies führte dazu, dass E._ ihre Lebensgewohnheiten änderte, um A._ aus dem Weg zu gehen, da sie sich in ihrer eigenen Umgebung nicht mehr sicher fühlte.
  • Beschimpfung gegenüber C.C._ und D.C._:
    • 15. Juni 2019, Müllsammelstelle: Nachdem C.C._ A._ gebeten hatte, ihm keine Mittelfinger mehr zu zeigen, erwiderte A.__: "va te faire foutre, fils de pute" (verpiss dich, Hurensohn).
    • 13. Juli 2019, vor A.__s Grundstück: A._ zeigte C.C._ und D.C._, die im Auto vorbeifuhren, den Mittelfinger. Als D.C._ so tat, als würde sie die Geste mit ihrem Mobiltelefon festhalten, begab sich A.__ zum Haus des Paares und beschimpfte sie als "fascistes, fachos" (Faschisten).
  • Unbefugte Tonaufnahme von Gesprächen (12. Februar 2020): A._ fertigte eine Audioaufnahme einer Schlichtungssitzung des Lieutenant de Préfet von V._ an, ohne dass die anwesenden Parteien davon wussten.

II. Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und seine Freisprechung von den Anklagepunkten Beschimpfung und Nötigung, die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die unbefugte Tonaufnahme (subsidiär die Anwendung von Art. 21 StGB), sowie die Abweisung der Zivilforderungen von E.__.

III. Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK):

    • Grundlagen: Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin und ist an diese gebunden, es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) als Beweiswürdigungsregel hat keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die Beweiswürdigung muss im Ganzen betrachtet werden, nicht isoliert (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Aussagen des Opfers sind ein zulässiges Beweismittel.
    • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer kritisierte die Feststellung, dass er die Beschwerdegegner Nrn. 3 und 4 ("Faschisten, Fachos") unnötig belastet habe. Das Bundesgericht verwarf seine Rügen als weitgehend appellatorisch und damit unzulässig (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).
      • Dashcam: Die Argumentation bezüglich des Zeitpunkts der Installation einer Dashcam, welche die Mittelfingergeste nicht aufzeichnete, wurde als nicht willkürlich befunden, da die Installation nach dem Vorfall vom 13. Juli 2019 plausibel war.
      • Beleidigung vom 15. Juni 2019: Das Bundesgericht sah keinen Grund, die Würdigung der kantonalen Instanz als willkürlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer die inkriminierten Äusserungen ("va te faire foutre, fils de pute") gemacht hatte. Die kantonalen Richter stützten sich unter anderem auf ein E-Mail des Beschwerdegegners Nr. 3 vom 20. Juni 2019, das fünf Tage nach dem Vorfall verfasst wurde und als überzeugend erachtet wurde. Die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers wurden aufgrund ihrer Verbindung zum Beschwerdeführer und ihrer Abwesenheit beim Vorfall nicht als ausreichend gewichtet, um die kantonalen Feststellungen zu widerlegen.
      • Mittelfingergeste vom 13. Juli 2019: Die Einwände des Beschwerdeführers, wie das angeblich systematische Verhalten seit Februar 2018 oder die fehlende sofortige Reaktion des Opfers, wurden als spekulativ und nicht willkürbegründend abgewiesen.
    • Fazit: Die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen zur Beschimpfung wurden als nicht willkürlich und nicht als Verletzung der Unschuldsvermutung befunden.
  2. Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB a.F.):

    • Grundlagen: Art. 177 Abs. 1 StGB (alte Fassung) schützt die Ehre als Gefühl und Ruf, eine ehrliche und respektable Person zu sein (BGE 132 IV 112 E. 2.1). Die Beschimpfung kann in einem kränkenden Werturteil oder einer formellen Ehrverletzung bestehen, wobei die Missachtung eine gewisse Schwere erreichen muss (BGE 149 IV 170 E. 2.2). Die Beurteilung erfolgt objektiv aus Sicht eines unvoreingenommenen Empfängers, wobei der Kontext massgeblich ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
    • Anwendung auf den Fall ("Faschisten, Fachos"): Der Beschwerdeführer bestritt die ehrenrührige Natur der Begriffe. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, dass die Begriffe die Geschädigten als "extremistische" und "fremdenfeindliche" Personen darstellten. Diese Begriffe würden eindeutig eine Missachtung ausdrücken, da sie mit Faschismus und Nationalsozialismus und somit mit den "dunkelsten Kapiteln der Geschichte" in Verbindung gebracht werden. Ein Vergleich mit dem Begriff "Bouffon" (BGE 6B_557/2013) sei unzutreffend.
    • Fazit: Die Rüge wurde wegen unzureichender Begründung als unzulässig befunden (Art. 42 BGG, fehlende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung). Auch materiell ist sie unbegründet: Ausserhalb eines politischen Kontextes, in dem die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) eine Rolle spielen könnte, dienen solche Äusserungen, die auf nationalistische und totalitäre Regime verweisen, einzig der Beleidigung und der Kundgabe von Verachtung.
  3. Unbefugte Tonaufnahme von Gesprächen (Art. 179ter StGB a.F.) und Strafantrag (Art. 30, 31 StGB):

    • 3.1 Gültiger Strafantrag:
      • Grundlagen: Ein Strafantrag (Art. 30 Abs. 1, 31 StGB) ist gültig, wenn die antragsberechtigte Person innerhalb von drei Monaten ihren unbedingten Willen zur Strafverfolgung kundgibt (BGE 147 IV 199 E. 1.3). Die rechtliche Qualifikation obliegt den Strafverfolgungsbehörden.
      • Anwendung auf den Fall: Das Schreiben des Beschwerdegegners Nr. 2 vom 13. Juli 2020, das die Prüfung des Verhaltens des Beschwerdeführers hinsichtlich Art. 179ter StGB und die Ergreifung der "erforderlichen Massnahmen" verlangte, wurde zu Recht als gültiger Strafantrag gewertet, auch wenn das Wort "Strafantrag" nicht explizit verwendet wurde. Der Wille zur Strafverfolgung war für die Behörden klar ersichtlich.
    • 3.2 "Nicht-öffentlich" im Sinne von Art. 179ter StGB:
      • Grundlagen: Eine Konversation ist "nicht-öffentlich", wenn die Teilnehmenden berechtigterweise erwarten können, dass ihre Äusserungen nicht allgemein zugänglich sind (BGE 146 IV 126 E. 3.6). Dies schützt die freie verbale Äusserung ohne Furcht vor ungewollter Aufzeichnung.
      • Anwendung auf den Fall: Eine Schlichtungssitzung ist dazu bestimmt, einen Raum des Vertrauens und der freien Kommunikation zu schaffen, um eine Einigung zu ermöglichen. Das Protokoll einer solchen Sitzung beschränkt sich in der Regel auf das Ergebnis. Die Teilnehmer müssen die Möglichkeit haben, Zugeständnisse zu besprechen, ohne zu befürchten, dass ihre Äusserungen später gegen sie verwendet werden könnten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht annahm, es handle sich um eine nicht-öffentliche Konversation.
    • 3.3 Rechtsirrtum (Art. 21 StGB):
      • Grundlagen: Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn der Täter alle Tatbestandselemente kennt, aber irrig annimmt, rechtmässig zu handeln (BGE 129 IV 238 E. 3.1). Die Unkenntnis des Rechts schützt nur in Ausnahmefällen; es genügt, wenn der Täter das Gefühl hatte oder haben musste, etwas Unrechtmässiges zu tun.
      • Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer berief sich auf seine juristischen Kenntnisse. Gerade diese Kenntnisse hätten ihn aber zu dem Schluss führen müssen, dass eine heimliche Aufnahme in einer nicht-öffentlichen Schlichtungssitzung unrechtmässig ist.
    • Fazit: Die Rügen bezüglich des Strafantrags, der Öffentlichkeit der Konversation und des Rechtsirrtums wurden als unbegründet abgewiesen.
  4. Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB a.F.):

    • Grundlagen: Art. 181 StGB (alte Fassung) schützt die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Nötigung kann durch Gewalt, Androhung ernstlichen Schadens oder "andere Weise" erfolgen. "Andere Weise" ist restriktiv auszulegen und muss in Intensität und Wirkung den ausdrücklich genannten Mitteln ähnlich sein (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Eine Kumulation von Verhaltensweisen über längere Zeit hinweg (sogenanntes "Stalking") kann die nötige Intensität erreichen, muss aber hinreichend präzise aufzeigen, welches Verhalten zu welchem Ergebnis führte (BGE 129 IV 262 E. 2.4). Eine Nötigung ist nur dann widerrechtlich, wenn das Mittel oder der Zweck widerrechtlich ist, das Mittel zum Zweck unverhältnismässig ist oder ein rechtmässiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Ziels unter den Umständen missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
    • Anwendung auf den Fall (gegen E.__): Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe bewusst ein Klima der Unsicherheit für E._ geschaffen. Er gab zu, gedroht zu haben, sie zu "ruinieren und zu zerstören". Er sei weit über die Ausübung seiner Rechte hinausgegangen, indem er aus reiner Schikane ihren Alltag durch Fotografieren, Anzeigenerstattung, sarkastische Bemerkungen und intrusives Verhalten so schwer wie möglich gemacht habe. Dies habe E._ gezwungen, ihren Alltag und ihre Gewohnheiten zu ändern, um ihm aus dem Weg zu gehen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos, die E.__ in ihrem Garten zeigten, untermauerten im Gegenteil die Feststellung, dass sie sich ständig beobachtet fühlte und versuchte, ihn zu meiden.
    • Fazit: Die Einwände des Beschwerdeführers waren erneut appellatorisch. Die kantonalen Richter durften die Kumulation und Wiederholung der Verhaltensweisen (Fotografieren, intrusives Blicken, unangenehme bis bedrohliche Äusserungen) als ausreichend ansehen, um E.__ zur Änderung ihrer Lebensgewohnheiten zu zwingen. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde somit zu Recht bejaht.
  5. Bedingter Strafvollzug (Art. 42 StGB):

    • Grundlagen: Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird die Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufgeschoben, wenn nicht eine unbedingte Strafe notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten. Dem Richter steht bei der Prognosestellung ein weiter Ermessensspielraum zu.
    • Anwendung auf den Fall: Die Rüge des Beschwerdeführers wurde als unzulässig erachtet, da er den Verzicht auf bedingten Strafvollzug nicht bereits vor der kantonalen Instanz angefochten hatte (fehlende Ausschöpfung der Instanzen, Art. 80 Abs. 1 BGG).
    • Subsidiäre Prüfung: Auch materiell wäre die Rüge unbegründet: Die Vorinstanz stützte sich auf die Feststellung des erstinstanzlichen Richters, wonach der Beschwerdeführer, obwohl er die meisten Fakten zugab, seine Fehler nicht anerkannte, sich zu entschuldigen versuchte, sich als Opfer fremdenfeindlicher Nachbarn sah, rachsüchtig war, nichts bedauerte und sich nicht entschuldigte. Er zeigte keine Einsicht (BGE 6B_1333/2023 E. 3.1) und gab sogar an, seine Handlungen gegenüber E.__ fortsetzen zu wollen. Eine ungünstige Prognose war daher gerechtfertigt. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch.
  6. Parteientschädigung (Art. 433 StPO):

    • Grundlagen: Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO kann die Privatklägerschaft vom Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für die ihr durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen verlangen, wenn sie obsiegt. Obsiegen liegt vor, wenn die Zivilforderungen gutgeheissen oder der Beschuldigte verurteilt wird (BGE 139 IV 103 E. 4.1). Die Kostenentscheidung (Art. 423-428 StPO) geht der Entschädigungsfrage (Art. 429-434 StPO) voraus (BGE 145 IV 268 E. 1.2).
    • Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz hatte die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel den Beschwerdegegnern Nrn. 3 und 4 auferlegt, da der Beschwerdeführer in grösserem Umfang unterlegen war. Die Entschädigung gemäss Art. 433 StPO wurde auf CHF 6'262.75 (drei Viertel der Gesamtsumme) zugunsten der Beschwerdegegner Nrn. 3 und 4 festgesetzt. Nach Verrechnung mit einem geringeren Betrag, den die Beschwerdegegner Nrn. 3 und 4 an den Beschwerdeführer zu zahlen hatten, ergab sich ein geschuldeter Betrag von CHF 4'899.15 vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner Nrn. 3 und 4.
    • Fazit: Der Beschwerdeführer kritisierte lediglich pauschal den Verteilungsschlüssel. Das Bundesgericht befand die Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei "in grösserem Masse unterlegen", als zutreffend und die Kompensation der Beträge als korrekt.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Beleidigung: Die Begriffe "va te faire foutre, fils de pute" und "Faschisten, Fachos" wurden als ehrenrührig im Sinne von Art. 177 StGB qualifiziert. Die Verwendung von "Faschisten, Fachos" wurde als besonders gravierend angesehen, da sie auf dunkle historische Kapitel verweist und ausserhalb eines politischen Diskurses nur der Verachtung dient.
  • Unbefugte Tonaufnahme: Die Aufnahme einer Schlichtungssitzung wurde als unbefugte Aufnahme einer "nicht-öffentlichen" Konversation nach Art. 179ter StGB beurteilt, da solche Sitzungen einen geschützten Raum für Vertrauen und freie Meinungsäusserung darstellen. Der Strafantrag wurde als formell gültig erachtet. Ein Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) wurde aufgrund der juristischen Kenntnisse des Beschwerdeführers verneint.
  • Nötigung: Eine Nötigung (Art. 181 StGB) wurde durch die Kumulation von belästigendem Verhalten (Fotografieren, Anpöbeln, Drohungen) festgestellt, die E.__ dazu zwangen, ihre Lebensgewohnheiten zu ändern. Dieses Verhalten ging über die blosse Rechtsausübung hinaus.
  • Bedingter Strafvollzug: Der Verzicht auf bedingten Strafvollzug wurde mangels Einsicht, Reue und der Absicht, die Handlungen fortzusetzen, als korrekt erachtet.
  • Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und die Beweiswürdigung wurden als nicht willkürlich und nicht als Verletzung der Unschuldsvermutung bestätigt.
  • Parteientschädigung: Die Verteilung der Kosten und die Festsetzung der Parteientschädigung durch die Vorinstanz wurden bestätigt.