Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 5A_573/2024 vom 26. August 2025
1. Einführung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Zivilrechtliche Abteilung) vom 26. August 2025 befasst sich mit einem Rekurs gegen ein kantonales Urteil, das ein Postulationsverbot gegen einen Rechtsanwalt bestätigt hat. Die Beschwerdeführer sind A.B._ (Klient) und dessen Rechtsanwalt Me C._. Die Beschwerdegegner sind D.B._, E._ und F.__. Gegenstand des Verfahrens ist die "interdiction de postuler de l'avocat" (Postulationsverbot des Anwalts).
2. Sachverhalt und Vorverfahren A.B._, E._ und die Erbengemeinschaft von G.B._ (bestehend aus A.B._, E._ und D.B._) sind zu je einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft. In diesem Gebäude leben die Familien E._/F._, D.B._/Ehefrau und A.B._/Ehefrau mit ihren Kindern in getrennten Wohnungen. Zwischen den Bewohnern besteht ein eskalierender Familien- und Nachbarschaftskonflikt, der bereits zu Administrativ- und Strafverfahren geführt hat.
Im Rahmen einer von E._ eingeleiteten nicht-erbrechtlichen Teilungsklage gegen die Erbengemeinschaft und A.B._, stellte A.B._ (vertreten durch Me C._) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Ausweisung von E._ und F._. Während einer Anhörung stellte die Gegenpartei (E._ und F._, vertreten durch Me Aurore Gaberell-Maquelin) ihrerseits einen Antrag auf Postulationsunfähigkeit von Me C.__. Dieser beantragte daraufhin ein Postulationsverbot gegen Me Aurore Gaberell-Maquelin.
Der erstinstanzliche Richter (juge délégué de la Chambre patrimoniale cantonale) erliess am 27. Februar 2024 ein Postulationsverbot gegen Me C._, welches ihm die Vertretung von A.B._ in der nicht-erbrechtlichen Teilungsklage untersagte. Das Gesuch gegen Me Gaberell-Maquelin wurde abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.B._ und Me C._ vor der Chambre des recours civile des Kantons Waadt wurde am 3. Juni 2024 abgewiesen und das Postulationsverbot bestätigt.
3. Rügen der Beschwerdeführer vor Bundesgericht A.B._ und Me C._ erhoben gegen das Urteil des Kantonsgerichts Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Postulationsverbots gegen Me C._ und dessen Recht, A.B._ in der Zivilsache zu vertreten. Sie rügten insbesondere eine Verletzung von Art. 9 BV (Willkür), Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) und Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, im Urteil als LLCA bezeichnet).
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es hielt fest, dass ein Postulationsverbot einen Zwischenentscheid darstellt, der für beide Beschwerdeführer (Klient und Anwalt) einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, da er den Klienten endgültig der Wahl seines Anwalts für das betreffende Verfahren beraubt und den Anwalt in seiner Berufsausübung einschränkt (vgl. E. 1.1 unter Verweis auf BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1, sowie Urteile 1B_191/2020 E. 1, 5A_124/2022 E. 1.1). Da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich der dinglichen Rechte handelt, deren Streitwert 30'000 Franken übersteigt, war die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG grundsätzlich zulässig.
4.2. Kognition des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), berücksichtigt jedoch grundsätzlich nur substanziierte Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge von Grundrechten oder der Auslegung kantonalen Rechts gilt ein qualifiziertes Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird vom Bundesgericht grundsätzlich aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 105 Abs. 1 BGG); Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellungen willkürlich erfolgt oder offensichtlich unrichtig sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.3. Zuständigkeit zur Anordnung eines Postulationsverbots Die Beschwerdeführer machten geltend, die Anwaltsaufsichtsbehörde sei für die Beurteilung der Postulationsfähigkeit zuständig. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument und stellte klar, dass in einem hängigen Verfahren das für die Sache zuständige Gericht (oder ein delegiertes Mitglied) selbst über die Postulationsfähigkeit eines Anwalts zu entscheiden hat (vgl. E. 4 unter Verweis auf BGE 147 III 351 E. 6.3).
4.4. Inhaltliche Prüfung der Rügen und Bestätigung der Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 lit. a BGFA)
Die Vorinstanz hatte die Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Sorgfaltspflicht des Anwalts) hauptsächlich mit drei Argumenten begründet: 1. Ungebührliches Verhalten gegenüber der Gegenpartei: Me C._ habe E._ beharrlich und redundant als "pervers narcissique" bezeichnet. Dieses Verhalten sei bereits in einer Strafverfügung vom 25. August 2023 als beleidigend und verleumderisch eingestuft worden und zeuge von einem unwürdigen Verhalten für einen Anwalt sowie einer Unfähigkeit, Distanz zu seinem Mandat zu wahren. Die Vorinstanz hielt fest, dass Me C._ in seiner Beschwerde vor dem Kantonsgericht dieses Verhalten fortgesetzt habe. 2. Ungebührliches Verhalten gegenüber den Behörden: Die Vorinstanz rügte auch die "viktimisierende" Sprache von Me C._ in seiner kantonalen Beschwerdeschrift gegenüber den Gerichten (z.B. "mes prétendues turpitudes morales et professionnelles", "acrimonie certaine à mon égard", "un avocat doit être lobotomisé"). 3. Mangelnde Sorgfalt bei der Prozessführung: Die Vorinstanz befand, dass die Beschwerdeführer in ihrer kantonalen Beschwerde wesentliche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids nicht angegriffen, sondern sich auf irrelevante Aspekte konzentriert und ohne sachlichen Bezug auf den Familienkonflikt und Doktrinzitate gestützt hätten. Dies zeige eine fahrlässige Mandatsführung.
Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz zur Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.
5. Schlussfolgerung des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem geringen Mass ihrer Zulässigkeit als offensichtlich unbegründet ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 wurde die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, da sie nicht als bedürftig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG galten (Anrechnung von Konsumkrediten und Hausalarmanlagen als nicht notwendige Ausgaben). Das Bundesgericht wies die Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass die ungebührlichen Äusserungen in ihren Schriftsätzen eine Ordnungsbusse von bis zu 1'000 Franken nach sich ziehen können (Art. 33 Abs. 1 BGG).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: