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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 5A_802/2024 vom 28. August 2025) detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_802/2024 vom 28. August 2025
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit der zentralen Frage des Verhältnisses zwischen der Zwangsvollstreckung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) und einer gestützt auf die Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) verfügten Vermögenssperre. Die Beschwerdeführerin, eine Gläubigerin, wehrte sich gegen die Sistierung des Verwertungsverfahrens durch das Betreibungsamt, welche aufgrund einer solchen Sperre erfolgt war.
II. Sachverhalt Die A._ S.A. (Beschwerdeführerin) erwirkte einen Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich gegen sämtliche Vermögensgegenstände der B._ Ltd., insbesondere ein Konto bei der Bank C._ AG, gestützt auf ein vollstreckbares Urteil aus Luxemburg. Der Arrest wurde in der Folge durch das Betreibungsamt Zürich 1 prosequiert und die Vermögenswerte, einschliesslich der drei Konten, gepfändet. Im Rahmen des Verwertungsverfahrens teilte die Bank C._ AG mit, dass die fraglichen Vermögenswerte durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gesperrt seien. Das SECO bestätigte die Sperre und präzisierte, dass diese gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung erfolgt sei, nicht aufgrund einer strafrechtlichen Sperre. Das SECO ersuchte das Betreibungsamt um das zugrunde liegende Urteil, um mögliche Ausnahmegesuche prüfen zu können.
Das Betreibungsamt forderte daraufhin die Beschwerdeführerin auf, das Urteil des Tribunal d'arrondissement de Luxembourg nachzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, sistierte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 30. Juli 2024 das Verwertungsverfahren. Beschwerden der A.__ S.A. gegen diese Sistierung wurden sowohl vom Bezirksgericht Zürich als unterer als auch vom Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen.
III. Anträge der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Die A.__ S.A. beantragte die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Sie verlangte die Feststellung, dass die Sistierungsverfügung des Betreibungsamtes nichtig sei, bzw. eventuell deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Ferner sollte das Betreibungsamt angewiesen werden, das Betreibungs- und Pfändungsverfahren umgehend und unbesehen von SECO-Entscheiden fortzuführen.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Endentscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich zulässig ist (Art. 90, 72 Abs. 2 lit. a, 74 Abs. 2 lit. c, 75 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerdeführerin war als Gläubigerin zur Beschwerde berechtigt und hatte diese fristgerecht eingereicht.
2. Massgebliche Rechtsgrundlagen und deren Verhältnis
3. Hauptfrage: Vorrang der Vermögenssperre der Ukraine-Verordnung vor der Zwangsvollstreckung nach SchKG
a. Argumentation der Vorinstanz (Obergericht): Das Obergericht hatte erkannt, dass Art. 44 SchKG zwar keinen expliziten Vorbehalt für die Ukraine-Verordnung vorsieht. Es stützte sich jedoch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 131 III 652), wonach eine vom Bundesrat gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV verfügte Sperre einem strafrechtlichen oder fiskalischen Gesetz gleichzustellen und Art. 44 SchKG analog anzuwenden sei. Das Obergericht sah keinen Grund, diese analoge Anwendung auf den Mobutu-Fall zu beschränken, sondern erachtete sie als allgemein gültig. Die nachträgliche explizite Einfügung des RuVG und SRVG in Art. 44 SchKG schliesse die analoge Anwendung auf spätere Verordnungen nicht aus. Die Rechtsgrundlage der Ukraine-Verordnung (Art. 184 Abs. 3 BV oder EmbG) wurde vom Obergericht als irrelevant betrachtet, da beide Fälle die analoge Anwendung rechtfertigten.
b. Argumentation der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin rügte eine unzulässige analoge Ausdehnung von Art. 44 SchKG, da der Gesetzeswortlaut klar und abschliessend sei. Sie argumentierte, der Gesetzgeber habe auf BGE 131 III 652 reagiert, indem er das RuVG erlassen und Art. 44 SchKG punktuell angepasst habe, was bedeute, dass für andere Fälle, einschliesslich des Embargogesetzes oder allgemeiner Art. 184 Abs. 3 BV-Massnahmen, kein Vorrang vorgesehen sei. BGE 131 III 652 habe zudem eine spezifische Konstellation betroffen (Einziehung von Potentatengeldern), die hier nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin eine unbeteiligte Gläubigerin sei.
c. Detaillierte Analyse des Bundesgerichts:
4. Verfassungsrechtliche Einwände der Beschwerdeführerin (Art. 190, 164 BV) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Normenhierarchie (Art. 190 BV: Bundesgesetze gehen Verordnungen vor; Art. 164 Abs. 1 und 2 BV: Erfordernis eines formellen Gesetzes). Das Bundesgericht entkräftete diesen Einwand, indem es betonte, dass der Vorrang von Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht aus einem Widerspruch zwischen Verordnung und Gesetz, sondern aus dem SchKG selbst, nämlich aus Art. 44 SchKG (in analoger Anwendung), resultiert. Art. 44 SchKG schliesst die Verwertung von Vermögenswerten nach SchKG aus, wenn diese aufgrund besonderer Regeln konfisziert wurden. Der Status der Gläubigerin als "unbeteiligt" ist irrelevant, da sich die Vermögenssperre auf die Vermögenswerte selbst bezieht, nicht auf die Person der Gläubigerin. Ferner ist das Betreibungsamt nicht befugt, die materiell-rechtliche Zulässigkeit eines von einer zuständigen Behörde (hier SECO) verfügten Beschlags inhaltlich zu überprüfen, solange dieser nicht offensichtlich unzulässig ist.
V. Ergebnis des Bundesgerichts Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte