Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_498/2023 vom 26. August 2025
1. Einführung und Verfahrensgegenstand
Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 2C_498/2023 vom 26. August 2025 mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (AVFV) durch die Fischereikommission Vierwaldstättersee. Die angefochtene Änderung, namentlich § 13 Abs. 2 und Abs. 3 AVFV, führte ein Verbot des Mitführens und Verwendens von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie ein, die geeignet sind, Bewegungen von Fischen in Echtzeit darzustellen. Ausnahmen für wissenschaftliche Untersuchungen konnten von kantonalen Fischereifachstellen zugelassen werden (§ 13 Abs. 3 AVFV). A.__ und 34 weitere Personen, die sich als Hobbyfischer im Vierwaldstättersee bezeichneten, beantragten die Aufhebung dieser Bestimmungen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüfte die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde richtete sich gegen einen interkantonalen Erlass, der einem kantonalen Erlass gemäss Art. 82 lit. b BGG gleichgestellt ist und somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt. Eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht war zulässig, da kantonale Gerichte das hierarchisch übergeordnete interkantonale Recht nicht abstrakt überprüfen dürfen und das interkantonale Recht kein eigenes Rechtsmittel vorsah (vgl. BGE 138 I 435 E. 1.3.3).
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG) stellte das Bundesgericht fest, dass eine "virtuelle Betroffenheit" voraussetzt, dass die beschwerdeführende Person von der Regelung mit minimaler Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen sein wird. Dies erfordert zusätzlich zur allgemeinen Behauptung, Hobbyfischerei zu betreiben, einen besonderen räumlichen Bezug zur Regelung. Nur jene Beschwerdeführer, die ihren Wohnsitz in einem der Konkordatskantone (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden) hatten, erfüllten dieses Kriterium. Auf die Beschwerden der übrigen Personen wurde folglich nicht eingetreten. Die Beschwerdefrist wurde aufgrund des Fristenstillstands gewahrt.
3. Sachverhaltsfeststellung durch das Bundesgericht
Da der Sachverhalt in weiten Teilen umstritten war, nahm das Bundesgericht im Rahmen seiner Kognition bei der abstrakten Normenkontrolle (Art. 105 Abs. 1 BGG derogiert) eine eigene umfassende Tatsachenfeststellung vor, wobei es auf die freie Beweiswürdigung nach Art. 40 BZP zurückgriff und insbesondere notorische Tatsachen (z.B. offizielle und verlässliche Internetquellen) berücksichtigte.
- Funktionsweise und Effizienz von Live-Sonar-Echoloten: Das Gericht stellte fest, dass Echolote mit Live-Sonar-Technologie hochaufgelöste Bilder von Fischen und Unterwasserobjekten in Echtzeit liefern. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Bilder seien ohne Fachkenntnisse kaum lesbar und führten nicht zu einem signifikant höheren Fangerfolg, wurde widerlegt. Das Bundesgericht stützte sich dabei auf die Werbeaussagen der Hersteller (z.B. Garmin, Lowrance), die gezieltes Anködern und Unterscheiden von Fischarten anpreisen, sowie auf die Aussagen von Fischereiexperten, die bestätigten, dass mit diesen Geräten mehr und vor allem mehr grosse Fische gefangen werden können. Auch die Praxis des Fischereimagazins "Petri-Heil", grosse Fänge auszuzeichnen, stützte die Annahme, dass der Fang "kapitaler" Fische ein beliebtes Ziel ist. Der Widerstand der Beschwerdeführer gegen das Verbot wäre zudem schwer nachvollziehbar, wenn die Geräte tatsächlich keine erhöhte Fangeffizienz böten.
- Ökologische Bedeutung grosser Fische: Das Gericht bestätigte die Darlegung der Fischereikommission, dass grosse Laichfische für den Fortbestand und das Wachstum von Fischpopulationen besonders wichtig sind. Sie legen mehr Eier, haben eine höhere Fruchtbarkeit, besitzen wichtige (Wachstums-) Gene und eine hohe genetische Variabilität, wirken bestandesstabilisierend und weisen eine höhere Laichqualität und geringere Sterberate auf. Selektives Fangen grosser Fische kann die Grössenverteilung nachteilig ändern und Kümmerwachstum fördern.
- Lebensbedingungen im Vierwaldstättersee: Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Vierwaldstättersee sei fisch- und artenreich und gesünder als der Zürichsee (wo kein Verbot erlassen wurde), wurde teilweise widerlegt. Der Sponsolim-Bericht und ein Faktenblatt des Kantons Luzern bestätigten, dass der Vierwaldstättersee natürlicherweise nährstoffarm (oligotroph) ist und somit erschwerte Lebens- und Wachstumsbedingungen für Fische bietet. Der Zürichsee ist demgegenüber nährstoffreicher und produktiver.
Zusammenfassend als massgeblicher Sachverhalt: Live-Sonar-Echolote ermöglichen ohne besondere Vorkenntnisse das effiziente und gezielte Fangen einzelner Fische, insbesondere grosser Fische, die für Fischpopulationen aufgrund ihrer Fortpflanzungsfähigkeit und Genetik von besonderer Bedeutung sind. Der Vierwaldstättersee ist natürlicherweise nährstoffarm, was die Lebens- und Wachstumsbedingungen für Fische erschwert.
4. Rechtliche Würdigung der Rügen
4.1. Eigentumsgarantie (Art. 26 BV)
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Eigentumsgarantie, da das Verbot den bestimmungsgemässen Gebrauch der Geräte verunmögliche.
- Eingriff in die Eigentumsgarantie: Das Bundesgericht bejahte einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Auch die auf den Vierwaldstättersee beschränkte Nutzungseinschränkung stelle einen solchen dar, da die Eigentumsgarantie neben den Rechtsbefugnissen auch faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse schützt (vgl. BGE 140 I 176 E. 9.2). Der Einwand der Fischereikommission, Private hätten keinen Anspruch auf Fischereiausübung, ging fehl, da der Schutzanspruch die Nutzung der Geräte als Eigentum betrifft.
- Schwere des Eingriffs und gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV): Ein schwerer Grundrechtseingriff erfordert ein Gesetz im formellen Sinn und eine hohe Normdichte, während bei leichten Eingriffen eine Verordnung ausreicht. Das Gericht qualifizierte den Eingriff als leicht. Obwohl die Geräte teuer sein können (bis zu 18'000 CHF), ist die Nutzungsmöglichkeit nicht vollständig entzogen. Live-Sonar-Geräte können auch für nicht-fischereiliche Zwecke (Navigation, Unterwasserbeobachtung, etc.) verwendet werden. Das Bundesgericht interpretierte § 13 Abs. 2 AVFV systematisch und teleologisch so, dass das Verbot sich auf die Fischerei beschränkt und nicht-fischereiliche Nutzungen zulässig sind, zumal § 13 Abs. 3 AVFV Ausnahmen vorsieht (z.B. für Blaulichtorganisationen). Die Beschränkung auf den spezifischen Fischereizweck im Vierwaldstättersee bei fortbestehenden anderen Nutzungsmöglichkeiten macht den Eingriff leicht. Daher waren die Bestimmungen in den Ausführungsbestimmungen (Verordnungsstufe) als genügende gesetzliche Grundlage anzusehen. Die Fischereikommission war zudem durch Art. 3 Abs. 2 lit. a und b BGF sowie § 2 Abs. 2 Ziff. 2 IVFV zur Regelung der Fang- und Hilfsgeräte befugt.
- Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV): Als öffentliche Interessen, die Eingriffe legitimieren, gelten unter anderem der Umweltschutz (Art. 74 BV), der Artenschutz (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV) und der Tierschutz (Art. 80 BV). Die nachhaltige Nutzung von Fischbeständen (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGF) und der Schutz grosser Laichfische sind dabei von besonderer Bedeutung. Das Verbot zum Schutz der Fischbestände im Vierwaldstättersee lag somit zweifellos im öffentlichen Interesse.
- Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV):
- Eignung: Das Verbot ist geeignet, die Fischbestände zu schützen, da Live-Sonar-Geräte das gezielte und effiziente Fangen einzelner, insbesondere grosser Fische ermöglichen, die ökologisch wichtig sind und von Anglern bevorzugt werden.
- Erforderlichkeit: Die Beschwerdeführer schlugen mildere Mittel wie Selbstregulierung, Schonzeiten, Nachtfischverbote oder Mengenbeschränkungen vor. Das Bundesgericht wies dies zurück. Selbstregulierung sei unzureichend, da gerade die wichtigen grossen Laichfische trotz ihrer Bedeutung oft bevorzugt gefangen werden. Andere Massnahmen seien weniger spezifisch für den Schutz dieser besonderen Fischgruppe geeignet, da sie auf allgemeine quantitative Beschränkungen abzielen, während Live-Sonar die qualitative Zusammensetzung der Bestände nachteilig beeinflussen kann. Zudem sei das Verbot der Live-Sonar-Geräte (sichtbar an Booten) leichter zu kontrollieren. Der Verweis auf den Zürichsee wurde aufgrund der unterschiedlichen natürlichen Gegebenheiten der Seen zurückgewiesen. Das Verbot der Live-Sonar-Technologie wurde als mildestes Mittel zur Zielerreichung und somit als erforderlich beurteilt.
- Zumutbarkeit: Angesichts der hohen Bedeutung des Artenschutzes und des Schutzes grosser Fische als öffentliches Interesse einerseits und der bloss geringen Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung andererseits wurde das Verbot als zumutbar erachtet. Eine Verletzung des Kerngehalts der Eigentumsgarantie lag nicht vor.
4.2. Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und Willkürverbot (Art. 9 BV)
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung der Rechtsgleichheit und des Willkürverbots, da andere Fangmethoden wie die Schleppfischerei gefährlicher seien, aber erlaubt blieben.
- Ungleichbehandlung mit Schleppfischerei: Das Bundesgericht anerkannte, dass die Schleppfischerei gemäss § 15 Abs. 1 lit. d AVFV mit bis zu zehn Anbissstellen erlaubt ist. Es begründete die Ungleichbehandlung damit, dass Live-Sonar-Echolote im Gegensatz zur Schleppfischerei ein gezieltes Aussuchen, Anfahren, Ködern und Fangen einzelner Fische ermöglichen. Dies stelle eine grössere Gefahr für die qualitative Zusammensetzung der Fischpopulationen dar, da besonders wichtige grosse Laichfische selektiv gefangen werden können. Ob die Schleppfischerei quantitativ zu einem höheren Fangerfolg führt, sei unter diesen Umständen unerheblich.
- Sachliche Rechtfertigung: Den Kantonen stehe es frei, dem Schutz der Zusammensetzung von Fischbeständen und dem gezielten Schutz grosser Fische besonderes Gewicht beizumessen. Die normative Ungleichbehandlung war daher sachlich begründet und verletzte weder die Rechtsgleichheit noch das Willkürverbot.
4.3. Treu und Glauben (Art. 9 BV) und Übergangsfristen
Die Beschwerdeführer machten geltend, die kurzfristige Inkraftsetzung des Verbots ohne Übergangsfrist verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie auf die mehrjährige Tolerierung der Technologie vertraut und Investitionen getätigt hätten.
- Keine Vertrauensgrundlage: Das Bundesgericht stellte klar, dass aus der blossen Tolerierung einer Technologie in den ersten Jahren ihres Bestehens kein Anspruch auf deren weitere Erlaubnis abgeleitet werden kann. Der Prozess zur Erarbeitung eines Verbots erfordere Zeit. Die Rüge der Beschwerdeführer, die Auswirkungen seien nicht genügend untersucht, stehe im Widerspruch zur Forderung, das Verbot hätte früher erlassen werden müssen. Da keine Vertrauensgrundlage bestand, konnten aus getätigten Dispositionen (Investitionen) keine Schutzansprüche abgeleitet werden.
- Keine Notwendigkeit einer Übergangsfrist: Gründe für eine Verzögerung der Inkraftsetzung fehlten; vielmehr bestanden konkrete Gründe für die Dringlichkeit (Effektivität der Technologie, schwierige Bedingungen im Vierwaldstättersee). Da der Eingriff in die Eigentumsrechte als leicht qualifiziert wurde, war eine Übergangsfrist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zwingend geboten. Der Grundsatz von Treu und Glauben war somit nicht verletzt.
5. Ergebnis
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die unterliegenden Beschwerdeführer wurden zu den Gerichtskosten verurteilt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte das Verbot von Live-Sonar-Echoloten im Vierwaldstättersee. Es beurteilte den Eingriff in die Eigentumsgarantie als leicht, da die Geräte weiterhin für nicht-fischereiliche Zwecke genutzt werden können. Das Verbot dient dem öffentlichen Interesse des Artenschutzes und des Schutzes der Fischbestände, insbesondere der ökologisch wichtigen grossen Laichfische. Es wurde als verhältnismässig erachtet, da Live-Sonar ein gezieltes Fangen dieser Fische ermöglicht und das Verbot das mildeste geeignete Mittel ist. Eine Ungleichbehandlung gegenüber der Schleppfischerei ist sachlich gerechtfertigt, da Live-Sonar eine spezifischere Gefahr für die qualitative Zusammensetzung der Bestände darstellt. Schliesslich verneinte das Gericht eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, da aus der bisherigen Tolerierung der Technologie kein berechtigtes Vertrauen auf deren Fortbestand abgeleitet werden konnte und keine Übergangsfrist erforderlich war.