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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 5A_71/2025 vom 21. August 2025
1. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Zivilsachen zu befinden, die sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen richtete. Die Beschwerdeführer, A.A._ und B.A._ (Ehepaar und Schuldner), wehrten sich gegen die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens in einer gegen B.A.__ eingeleiteten Betreibung auf Grundpfandverwertung. Kernpunkte des Streits waren die Gültigkeit der Zustellung eines Zahlungsbefehls an die beteiligten Parteien und die wirksame Erhebung eines Rechtsvorschlags. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eheleute ab.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte A.A._ und B.A._ sind verheiratete Eigentümer eines Einfamilienhauses, das in ihrem Gesamteigentum steht und ihnen als Familienwohnung dient. Das Grundstück ist mit einem Bauhandwerkerpfandrecht belastet, für dessen Forderung die Eheleute als einfache Gesellschaft solidarisch haften. Die C._ GmbH (Gläubigerin) betrieb A.A._ in der Betreibung Nr. xxx und B.A.__ in der Betreibung Nr. yyy auf Grundpfandverwertung für dieselbe Forderung von Fr. 131'500.--.
Die Eheleute fochten die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vor dem Obergericht des Kantons Bern an und beantragten dessen Abweisung bzw. die Nichtigerklärung der Betreibungen. Sie stellten zudem Beweisanträge (Parteibefragung A.A.__, Edition einer Aktennotiz). Das Obergericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Eheleute das Bundesgericht anriefen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (knapp) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerdeführer stellten zwar lediglich Aufhebungs- und Rückweisungsanträge, was bei einem reformatorischen Rechtsmittel wie der Bundesgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht genügt. Es wurde jedoch angenommen, dass sie sinngemäss die Aufhebung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens beantragten, womit der Antrag ausnahmsweise als ausreichend erachtet wurde.
3.2. Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. yyy
3.2.1. Zustellung an A.A.__ als Dritteigentümer Die Beschwerdeführer bestritten, dass der Zahlungsbefehl A.A._ als Dritteigentümer zugestellt wurde, und rügten aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts. Sie beanstandeten, dass ein Vermerk über die Zustellung auf dem Zahlungsbefehl keinen Nachweis darstelle und das Obergericht ihre eigenen Aussagen falsch wiedergegeben habe. Das Bundesgericht wies diese Sachverhaltsrügen ab. Es verwies auf die vorinstanzliche Feststellung, dass A.A._ in seiner kantonalen Beschwerde selbst ausgeführt hatte, für sich und seine Frau in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Zudem habe das Geschäftsfallprotokoll die Zustellung zweier Zahlungsbefehle in Betreibung Nr. yyy vermerkt. Die Beschwerdeführer vermochten diese massgeblichen Feststellungen nicht substanziiert als willkürlich anzugreifen.
3.2.2. Zustellung an B.A.__ und die Wirkung der Ersatzzustellung Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der für B.A._ bestimmte Zahlungsbefehl, den A.A._ am Postschalter behändigte, B.A._ nie tatsächlich übergeben wurde und diese daher keine Kenntnis davon hatte. Sie warfen dem Obergericht vor, den Unterschied zwischen Zustellung und tatsächlichem Erhalt zu verkennen und zitierten Kommentarmeinungen zu Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG. Das Bundesgericht erklärte, dass die Zustellung an A.A._ als zu B.A._s Haushaltung gehörende erwachsene Person eine gültige Ersatzzustellung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG darstellt (vgl. BGE 47 III 81 S. 82). Der effektive Empfang oder die Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls durch die Schuldnerin (B.A._) ist dabei unbeachtlich. Die von den Beschwerdeführern zitierten Kommentarmeinungen zu Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG, die sich kritisch zur Übergabe des für den Ehegatten bestimmten Zahlungsbefehls an den Schuldner äussern, seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hier behändigte der Ehegatte (A.A._) den für die Schuldnerin (B.A._) bestimmten Zahlungsbefehl, während es in den zitierten Fällen um die Zustellung an den Ehegatten ging.
3.2.3. Notwendigkeit einer zusätzlichen Zustellung an A.A.__ als Ehegatten Die Beschwerdeführer argumentierten eventualiter, A.A._ hätte zusätzlich zum Zahlungsbefehl als Dritteigentümer (Art. 153 Abs. 2 Bst. a SchKG) ein weiteres Exemplar als Ehegatte der Betriebenen erhalten müssen (Art. 153 Abs. 2 Bst. b SchKG), da der Schutz der Familienwohnung ein besonderer sei. Das Bundesgericht verneinte dies. Der Zweck von Art. 153 Abs. 2 SchKG ist es, den dort aufgezählten Personen die Stellung als Mitbetriebene zu verschaffen, um ihnen die Erhebung des Rechtsvorschlags zu ermöglichen. Erhält eine Person (wie hier A.A._) bereits in einer der genannten Eigenschaften (hier als Dritteigentümer) einen Zahlungsbefehl zugestellt, so ist dieser Zweck erfüllt. Die Person ist als Mitbetriebener in der Lage, Rechtsvorschlag zu erheben und die Einstellung der Betreibung zu bewirken (Art. 153 Abs. 4 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Eine zusätzliche Zustellung aufgrund einer weiteren Eigenschaft (hier als Ehegatte) ist redundant. Auch ein ausdrücklicher Hinweis im Zahlungsbefehl auf die Ehegatteneigenschaft ist nicht erforderlich, da die materiellrechtlichen Gründe für den Rechtsvorschlag (z.B. Verletzung von Art. 169 ZGB) erst in einem allfälligen späteren gerichtlichen Verfahren (Rechtsvorschlagsbeseitigung, Betreibungsaufhebung/-einstellung) zu prüfen sind, nicht jedoch im Zahlungsbefehlsverfahren selbst.
3.3. Gültigkeit des Rechtsvorschlags in Betreibung Nr. yyy
3.3.1. Auslegung der schriftlichen Erklärung vom 4. Januar 2024 Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Obergericht die schriftliche Erklärung A.A.__s vom 4. Januar 2024 nicht als umfassenden Bestreitungswillen für beide Betreibungen interpretiert habe und ihre eingeschränkten Deutschkenntnisse unberücksichtigt liess. Das Bundesgericht sah keine Gehörsverletzung. Die vorinstanzlichen Erwägungen zeigten klar auf, weshalb das Schreiben nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Betreibung Nr. xxx betraf und eine Ausweitung auf Betreibung Nr. yyy nicht plausibel war. Die Kritik der Beschwerdeführer sei appellatorisch, da sie sich nicht substanziiert mit den massgeblichen Gründen des Obergerichts auseinandersetzten. Auch die Rüge bezüglich der Deutschkenntnisse war nicht ausreichend begründet.
3.3.2. Abweisung der Beweisanträge (Parteibefragung A.A.__) Die Beschwerdeführer beanstandeten die Abweisung ihres Antrags auf Parteibefragung von A.A.__ über den angeblichen Telefonanruf vom 4. Januar 2024, in dem er für beide Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben haben will. Sie sahen darin eine Verletzung des Rechts auf Beweis und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und verwiesen auf die amtswegige Sachverhaltsfeststellung im Aufsichtsverfahren sowie die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge ab. Es hielt fest, dass die Zulässigkeit und Form der Beweiserhebung im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren vom kantonalen Verfahrensrecht (hier: Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE) bestimmt wird. Eine Verletzung kantonalen Rechts wird vor Bundesgericht nur geprüft, wenn sie Bundesrecht (z.B. das Willkürverbot oder andere Verfassungsrechte wie Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Für solche Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer vermochten nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung von Art. 11 Abs. 2 EGSchKG/BE (Entscheid ohne Parteiverhandlung) im konkreten Fall willkürlich sei oder ihr rechtliches Gehör verletze. Ihre Argumentation, dass "ohne Parteiverhandlung" eine Parteibefragung nicht ausschliesse, genügte den erhöhten Begründungsanforderungen nicht, da sie nicht erklärten, warum die subsidiären ZPO-Regeln die Spezialnorm des kantonalen Rechts überlagern sollten.
4. Fazit und kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab. Die zentralen Punkte des Urteils sind:
Die Beschwerdeführer hatten für die Gerichtskosten aufzukommen, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.