Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_597/2024 vom 16. September 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_597/2024 vom 16. September 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit der A._ AG (Beschwerdeführerin 1) gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Gegenstand ist die aufsichtsrechtlich angeordnete Liquidation der A._ AG durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) wegen unerlaubter Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Liquidation zuvor bestätigt.

2. Sachverhaltliche Grundlagen Die A._ AG, 2015 von C._ gegründet, bezweckte ursprünglich den Verkauf und Handel von Abonnements für rezyklierbare Güter. C._ verkaufte 2015 und 2016 Aktien an E._ und D._, die zusammen mit C._ als sogenannte Ankeraktionäre die Beschwerdeführerin 1 massgeblich beeinflussten und Schlüsselpositionen im Verwaltungsrat innehatten. Die FINMA eröffnete aufgrund einer Anzeige 2020 ein Enforcementverfahren gegen C._, D._ und E._ und dehnte es später auf die A._ AG aus, da der Verdacht bestand, dass diese ohne Bewilligung als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus tätig waren. Die FINMA stellte fest, dass die Ankeraktionäre eine Vereinbarung getroffen hatten, wonach die Beschwerdeführerin 1 die von Drittpersonen nachgefragten Aktien zuerst von den Ankeraktionären (zu einem Preis von CHF 1.– pro Aktie, obwohl sie diese zuvor zum Nennwert von CHF 0.01 erhalten hatten) kaufte, bevor sie diese an die Drittpersonen weiterverkaufte. Dieser Vorgang fand nur statt, wenn die Aktien bereits an Publikumsaktionäre veräussert waren. Zudem war die G._ AG, von C._ gegründet und beherrscht, massgeblich als Vermittlerin in diesen Aktientransaktionen involviert.

3. Entscheid der Vorinstanzen Die FINMA verfügte im November 2023 die Auflösung und Liquidation der A._ AG sowie weitere Massnahmen gegen die Ankeraktionäre (Unterlassungsanweisungen, Publikation, etc.). Sie stellte fest, dass die A._ AG und die Ankeraktionäre gemeinsam als aufsichtsrechtliche Gruppe ohne Bewilligung eine Tätigkeit als Emissionshaus/Wertpapierhaus ausgeübt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der A.__ AG im Oktober 2024 ab und bestätigte die Feststellungen der FINMA bezüglich der gruppenweisen, bewilligungspflichtigen Tätigkeit und der Verhältnismässigkeit der Liquidation.

4. Verfahrensverlauf vor dem Bundesgericht und Rechtsnachfolge Während des bundesgerichtlichen Verfahrens spaltete sich die B._ AG (Beschwerdeführerin 2) von der A._ AG ab und übernahm Aktiven und Passiven. Die FINMA ersuchte daraufhin um Einbeziehung der B._ AG ins Verfahren und um Entzug der zwischenzeitlich für die Liquidation erteilten aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht stellte fest, dass die B._ AG von Gesetzes wegen als weitere Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten ist. Gemäss Art. 17 Abs. 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG gilt die Rechtsnachfolge aufgrund von Gesamtnachfolge nicht als Parteiwechsel. Obwohl die Abspaltung (Art. 29 lit. b FusG) dazu führt, dass die übertragende Gesellschaft (A._ AG) bestehen bleibt, stellt die Übertragung von Aktiven und Passiven mittels Inventar eine partielle Universalsukzession dar. Da die von der FINMA angeordnete Liquidation alle Vermögenswerte der A._ AG betrifft und die B._ AG einen Teil davon übernommen hat, ist die B._ AG unmittelbar von der aufsichtsrechtlichen Anordnung betroffen und tritt somit als Rechtsnachfolgerin im Umfang der übernommenen Aktiven und Passiven in das Verfahren ein. Ihre Beschwerdelegitimation wurde bejaht. Die aufschiebende Wirkung für die Liquidation wurde anschliessend teilweise wieder entzogen, beschränkt auf werterhaltende und sichernde Massnahmen.

5. Massgebende Rechtsgrundlagen und FINMA-Kompetenz Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) und der Börsenverordnung (BEHV) für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 und des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) für die Zeit danach. Es stellte fest, dass die materielle Definition der Tätigkeit als Emissionshaus (BEHV, Art. 3 Abs. 2) und Wertpapierhaus (FINIG, Art. 44 Abs. 1 lit. c) im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Die FINMA ist als Aufsichtsbehörde befugt, die Bewilligungspflicht abzuklären und Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu ergreifen (Art. 6 Abs. 1, Art. 31 FINMAG). Die Tätigkeit als Emissionshaus ist bewilligungspflichtig (Art. 10 Abs. 1 BEHG), wenn gewerbsmässig Effekten von Drittpersonen fest oder in Kommission übernommen und öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten werden und die Tätigkeit hauptsächlich im Finanzbereich erfolgt.

6. Rechtliche Würdigung der unerlaubten Tätigkeit

6.1. Aufsichtsrechtliche Gruppenbildung Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, dass zwischen C._, D._, E._ und der A._ AG eine aufsichtsrechtliche Gruppe bestand. Es verwies auf die gefestigte Rechtsprechung (z.B. BGE 136 II 43, E. 4.3.1), wonach eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise geboten ist, um die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhindern, wenn zwischen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestehen und koordiniert gehandelt wird. Die festgestellten Verflechtungen (gemeinsame Steuerung, Absprache der Verkaufsstrategie, Rolle der G.__ AG) gingen über ein blosses Parallelverhalten hinaus. Es ist nicht erforderlich, dass gegen alle Gruppenmitglieder ein Enforcementverfahren eröffnet wird.

6.2. Effekten von Drittpersonen ("Drittpersoneneffekten") Die Beschwerdeführerinnen rügten, es habe sich nicht um Effekten von Drittpersonen gehandelt, da die A._ AG ihre eigenen Aktien verkauft habe. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument. Die A._ AG galt bei der Erstausgabe der Aktien als Drittperson. Die Übertragungen der Aktien zwischen den Ankeraktionären im Vorfeld des öffentlichen Angebots und auch der Kauf der Aktien durch die A._ AG selbst (zu einem erhöhten Preis von CHF 1.–) wurden als "Vorbereitungshandlungen" ohne reale wirtschaftliche Bedeutung eingestuft (analog zu Urteilen 2C_729/2020 E. 5.4.1 und 2C_726/2020 E. 4.4.1). Der Umstand, dass die A._ AG später Teil der Gruppe wurde, ändert nichts an ihrer ursprünglichen Rolle als emittierende Drittperson.

6.3. Tätigkeit auf dem Primärmarkt Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, die Verkäufe an Drittpersonen seien auf dem Sekundärmarkt erfolgt, da die A._ AG die Aktien bereits erworben hatte. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass auch hier das Konzept der "Vorbereitungshandlungen" greife. Entscheidend für das Merkmal des Primärmarktes ist das erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit. Unabhängig davon, ob die A._ AG als "Durchlaufvehikel" verstanden wird oder ihre Käufe als Vorbereitungshandlungen, erfolgte das öffentliche Angebot an die letztendlichen Anleger auf dem Primärmarkt.

6.4. Gewerbsmässigkeit und hauptsächlich im Finanzbereich Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Gruppe gewerbsmässig handelte. Zwischen 2017 und 2022 wurden Aktien an über 100 Privatanleger verkauft, wobei die A._ AG Einnahmen von über CHF 12 Mio. generierte. Diese systematische und auf Erzielung regelmässiger Erträge ausgerichtete Tätigkeit war die mit Abstand bedeutendste Einnahmequelle der A._ AG im Vergleich zu ihren Recycling-Abonnementen. Hinsichtlich des Merkmals "hauptsächlich im Finanzbereich" wurde ebenfalls die Gruppenbetrachtung angewendet. Die Einnahmen von C._ aus Aktiengeschäften und Vermittlungsprovisionen überstiegen seinen Lohn aus der Recyclingtätigkeit der A._ AG deutlich. Daher durfte die Vorinstanz für die gesamte Gruppe eine hauptsächliche Tätigkeit im Finanzbereich annehmen.

6.5. Schlussfolgerung zur unerlaubten Tätigkeit Das Bundesgericht bestätigte, dass die A.__ AG gemeinsam mit den Ankeraktionären als aufsichtsrechtliche Gruppe eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus/Wertpapierhaus ohne die erforderliche Bewilligung ausübte. Dies stellt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dar.

7. Verhältnismässigkeit der Liquidation

7.1. Gesetzliche Anordnung und Ermessensfrage Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 36 BEHG (bzw. Art. 66 FINIG) bei einem Bewilligungsentzug oder der Verweigerung einer nachträglichen Bewilligung die Liquidation als zwingende Rechtsfolge vorschreibt. Die FINMA hat hierbei kein Ermessen bei der Wahl der (Teil-) Liquidation.

7.2. Voraussetzungen für eine Teilliquidation Eine Ausnahme von der vollständigen Liquidation ist nur bei "eindeutig gebotener" Verhältnismässigkeit möglich. Dies ist nur der Fall, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit seit Längerem nicht mehr ausgeübt wurde oder von rein untergeordneter Bedeutung war, parallel eine erlaubte Tätigkeit von nicht untergeordneter Bedeutung ausgeübt wird, keine buchhalterisch nicht abgrenzbaren finanziellen Mittel aus der unerlaubten Tätigkeit in die erlaubte Tätigkeit geflossen sind und kein relevantes Risiko für künftige Gesetzesverstösse besteht (z.B. durch Managementwechsel).

7.3. Anwendung auf den Fall und Ablehnung der Teilliquidation Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt: * Die unerlaubte Tätigkeit war umfassend und andauernd (2017-2020), nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern die Hauptaktivität. * Es herrschte ein "Chaos in der Buchhaltung", und die unrechtmässig erzielten Mittel aus der Emissionstätigkeit wurden mit den Einnahmen aus der Recyclingtätigkeit vermischt und für den Aufbau der Recyclingtätigkeit verwendet. Eine Abgrenzung für eine Teilliquidation war somit unmöglich. * E._, als Verwaltungsratspräsident und verbleibender Mehrheitsaktionär der A._ AG, hatte weiterhin eine Schlüsselrolle. Auch die B._ AG hatte dieselben Organe. Es bestand somit weiterhin ein relevantes Risiko für gesetzeswidrige Aktivitäten. Die vollständige Liquidation der A._ AG und (aufgrund der Rechtsnachfolge) der B.__ AG zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands gemäss Art. 31 Abs. 1 FINMAG wurde daher als erforderlich und verhältnismässig erachtet.

8. Schlussfolgerung Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die angeordnete Liquidation der A._ AG und der B._ AG wurde bestätigt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Unerlaubte Tätigkeit: Die A._ AG und ihre Ankeraktionäre C._, D._, E._ bildeten eine aufsichtsrechtliche Gruppe, die ohne Bewilligung als Emissionshaus/Wertpapierhaus tätig war.
  • Gruppenbildung: Das Bundesgericht bestätigte die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung und die engen Verflechtungen sowie das koordinierte Vorgehen als hinreichend für die Annahme einer aufsichtsrechtlichen Gruppe.
  • Drittpersoneneffekten und Primärmarkt: Die verkauften Aktien der A.__ AG wurden als "Drittpersoneneffekten" qualifiziert. Die internen Übertragungen innerhalb der Gruppe galten als "Vorbereitungshandlungen"; das entscheidende "erstmalige Angebot an die Öffentlichkeit" erfolgte auf dem Primärmarkt.
  • Gewerbsmässigkeit und Haupttätigkeit: Die Tätigkeit war gewerbsmässig (grosses Volumen, hohe Erträge, systematisches Vorgehen) und hauptsächlich im Finanzbereich (überragende Einnahmen im Vergleich zur Recyclingtätigkeit).
  • Rechtsnachfolge (Abspaltung): Die während des Verfahrens abgespaltene B.__ AG wurde von Gesetzes wegen als weitere Beschwerdeführerin in das Verfahren einbezogen, da die aufsichtsrechtliche Liquidationsanordnung die Vermögenswerte beider Gesellschaften betrifft.
  • Verhältnismässigkeit der Liquidation: Die angeordnete vollständige Liquidation war verhältnismässig. Eine Teilliquidation kam nicht in Betracht, da die illegal erzielten Mittel mit den legalen Einnahmen vermischt waren, die illegale Tätigkeit nicht von untergeordneter Bedeutung war und das Risiko weiterer Gesetzesverstösse aufgrund der unveränderten Führungsstrukturen fortbestand.